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VWKLA.2022.2 • VG SO VWKLA.2022.2 KI-generiert

Improper Defendant and Barred Review of Administrative Decision

Geschäftsnummer VWKLA.2022.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the claim because a prerequisite for proceeding with a case before the Administrative Court was not met, as the claim was improperly directed against a departmental entity that lacks legal personality, meaning only the sovereign entity could be sued. Furthermore, the court reasoned that even if the claim were properly filed, it could not proceed on the merits because the request sought to overturn a prior administrative decision, which is barred under responsibility law since the validity of formal, legally binding decisions cannot be reviewed through a separate liability proceeding after prior appeals have already been exhausted or forfeited.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 106 ZPO, § 58 VRG, § 77 VRG; Improper Defendant and Barred Review of Administrative Decision: Furthermore, the court reasoned that even if the claim were properly filed, it could not proceed on the merits because the request sought to overturn a prior administrative decision, which is barred under responsibility law since the validity of formal, legally binding decisions cannot be reviewed through a separate liability proceeding after prior appeals have already been exhausted or forfeited.

Schlagwörter

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Verantwortlichkeit der Verwaltung Rechtsfähigkeit subsidiäre Haftung Vorherige Verwaltungsbeschwerde juristische Person ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 ZPO

Lack of party capacity (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO) led to the decision not to enter a judgment (Nichteintretensentscheid).

§ 58 VRG

This provision mandates the subsidiary application of ZPO provisions, which was used to establish the lack of party capacity.

§ 77 VRG

This provision, in conjunction with Art. 106 ZPO, is cited in the reasoning leading up to the cost order.

Art. 106 ZPO

This provision, in conjunction with § 77 VRG, is cited in the reasoning leading up to the cost order.

Art. 60 ZPO

This article relates to the court's duty to examine procedural prerequisites, cited in the context of the non-entry into the proceedings.

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Volltext

![Verwaltungsgericht

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Urteil vom 5. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Ekici

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___

Klägerin

gegen

Bauund Justizdepartement

Beklagter

betreffend Forderung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 14. Februar 2022 reichte A.___ (nachfolgend Klägerin) eine Eingabe mit der Bezeichnung Klage und Beschwerde ein. Mit Antwortschreiben vom 24. Januar 2022 (recte 18. Februar 2022) teilte ihr das Verwaltungsgericht mit, dass entweder eine Klage erhoben oder eine Beschwerde eingereicht werden könne. Da ein anfechtbarer Departementalentscheid fehle, könne keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Da sie weder rechtsnoch parteifähig seien, könnten das Bauund Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht nicht eingeklagt werden. Zudem sei keine Forderung gestellt worden. Die Klägerin wurde gebeten, sollte sie einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid wünschen, dies dem Verwaltungsgericht bis am 15. März 2022 mitzuteilen, ansonsten die Sache als erledigt betrachtet werde.

2. Ihre Eingabe vom 12. April 2022 bezeichnet die Klägerin als Klage und Schadenersatzforderung und stellt darin folgende Anträge:

1. Die Verfügung des BJD AfR vom 03. Juni 2020 1.2 (8.2.2.) sei umgehend und ersatzlos aufzuheben.

2. Der Klägerin und Eigentümerin von […] GB Nr. xxxx sei eine Schadenersatzleistung um die Verfahrenskosten in angemessenem Betrag zurück zu erstatten, die sich wie nachstehend errechnen und belegen lassen;

Beleg Nr. 6 Kostenrechnung BJD AfR CHF 700.00

Beleg Nr. 7 Kostenvorschuss VG reduziert CHF 1.500.00

Beleg Nr. 8 Kostenvorschuss Revision CHF 1.000.00

Beleg Nr. 9 Kostenabrechnung BG CHF 500.00

Total Verfahrenskosten CHF 3.700.00

II.

1.1 Das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht ist in den §§ 60 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) nur sehr rudimentär geregelt. Nach § 58 VRG, welcher für alle Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden gilt, finden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (vgl. § 58 Abs.

1 VRG i.V.m. Art. 59 ZPO). Es prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzung ist unter anderem die Parteifähigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Ist die Parteifähigkeit zu verneinen, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und es erfolgt ein Nichteintretensentscheid seitens des Gerichts (BGE 140 III 159

E. 4.2.4; Myriam A. Gehri: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2017, Art. 59 ZPO N 1).

2.1 Die Klägerin richtet ihre Klage gegen das Bauund Justizdepartement. Das Rechtssubjekt ist aber der Kanton, einzig er ist allenfalls verpflichtet, und nur gegen ihn könnte und müsste sich nach einer Gutheissung der Klage in letzter Konsequenz die Betreibung richten. Das Bauund Justizdepartement hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Gegen das Departement kann daher ein Prozess gar nicht geführt werden. Es ist, wie der Klägerin bereits im Februar 2022 mitgeteilt wurde, weder rechtsnoch parteifähig.

2.2 Aufgrund des Gesagten fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.3 Selbst wenn auf die Klage einzutreten wäre, diese gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21) in materieller Hinsicht abzuweisen wäre. § 3 VG besagt, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offen stehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können (siehe hierzu Urteil des Bundesgericht 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4). Die Klägerin bezeichnet ihre Eingabe zwar als Klage und Schadenersatzforderung, beantragt mit Bezug auf einen Artikel im Oltner Tagblatt vom 5. April 2022 jedoch die Aufhebung der Verfügung des Bauund Justizdepartements (BJD) vom

3. Juni 2020. Diese Verfügung konnte sie zunächst vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und anschliessend vor Bundesgericht anfechten, wobei die Beschwerde mit Verwaltungsgerichtsurteil vom 14. Juni 2021 (VWBES.2020.271) in einem Punkt (Dispositiv-Ziffer 1.4) gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen wurde. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_403/2021 vom

5. Juli 2021 wegen fehlender Formerfordernisse auf die Beschwerde nicht ein. Dieses Urteil wurde noch gleichentags rechtskräftig. Eine inhaltliche Überprüfung des Entscheids im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens ist damit ausgeschlossen.

2.4 Nach § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Gerichtskosten. Die Urteilsgebühr wird in Anwendung von § 147 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 500.00 festgesetzt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Ekici