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VWKLA.2019.7 • VG SO VWKLA.2019.7 KI-generiert

Public Employer Recovers Overpaid Salary from Dismissed Employee

Geschäftsnummer VWKLA.2019.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a claim by a public employer seeking repayment of excess salary from a former employee who was summarily dismissed due to repeated unauthorized absences and failure to provide medical certificates, resulting in a negative time balance of 336.45 hours, equating to CHF 13,547.80. The court determined it had jurisdiction over the public-law financial dispute and, because the defendant failed to respond to the lawsuit despite multiple extensions and warnings, the factual assertions made by the plaintiff regarding the accrued negative hours and the resulting debt were deemed undisputed and accepted as the basis for the decision. Consequently, the court granted the claim for the principal amount, ordering the defendant to pay CHF 13,547.80 plus 3% default interest calculated from the date specified in the original invoice’s payment deadline, and also imposed the court costs on the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 223 ZPO, § 58 Abs. 1 VRG, § 77 Abs. 1 VRG, Art. 106 ZPO; Public Employer Recovers Overpaid Salary from Dismissed Employee: The court determined it had jurisdiction over the public-law financial dispute and, because the defendant failed to respond to the lawsuit despite multiple extensions and warnings, the factual assertions made by the plaintiff regarding the accrued negative hours and the resulting debt were deemed undisputed and accepted as the basis for the decision. Consequently, the court granted the claim for the principal amount, ordering the defendant to pay CHF 13,547.80 plus 3% default interest calculated from the date specified in the original invoice’s payment deadline, and also imposed the court costs on the defendant.

Schlagwörter

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unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Schuldtilgung Missbrauch von Lohnabzügen Abgangsentschädigung Lohnrückstand öffentliches Personalrecht Lohnrückforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 223 ZPO
Applied as the legal basis for rendering a final decision when the defendant failed to submit a statement of claim in response to the complaint.
§ 58 Abs. 1 VRG
Cited as the provision that makes the rules of the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO) applicable to the proceedings before the administrative court.
§ 77 Abs. 1 VRG
Cited in conjunction with Art. 106 ZPO for ordering the defendant to pay the costs of the proceedings due to losing the case.
Art. 106 ZPO
Cited in conjunction with § 77 Abs. 1 VRG for ordering the defendant to pay the costs of the proceedings due to losing the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 223 ZPO

Applied as the legal basis for rendering a final decision when the defendant failed to submit a statement of claim in response to the complaint.

§ 58 Abs. 1 VRG

Cited as the provision that makes the rules of the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO) applicable to the proceedings before the administrative court.

§ 77 Abs. 1 VRG

Cited in conjunction with Art. 106 ZPO for ordering the defendant to pay the costs of the proceedings due to losing the case.

Art. 106 ZPO

Cited in conjunction with § 77 Abs. 1 VRG for ordering the defendant to pay the costs of the proceedings due to losing the case.

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Volltext

![Verwaltungsgericht

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Urteil vom 11. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

Kanton Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement

Kläger

gegen

A.___

Beklagter

betreffend Lohnrückforderung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. A.___ (in der Folge Beklagter) war seit dem 1. April 2002 beim Kanton Solothurn als Sachbearbeiter beschäftigt. Weil er ab dem 9. Oktober 2018 wiederholt nicht zur Arbeit erschien und nicht fristgerecht oder gar keine Arztzeugnisse einreichte, wurde er vom Arbeitgeber mehrmals verwarnt, und es wurde ihm die fristlose Kündigung angedroht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und nachdem der Beklagte nie auf entsprechende Aufforderungen des Arbeitgebers reagiert hatte, wurde das Anstellungsverhältnis schliesslich aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen auf den 14. Dezember 2018 aufgelöst. Die fristlose Kündigung erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 wurde dem Beklagten mitgeteilt, seine Schlussabrechnung weise einen Gleitzeitsaldo von -336.45 Stunden auf und diese Minusstunden würden ihm in Rechnung gestellt. Dies erfolgte am 22. Januar 2019, und der Beklagte wurde aufgefordert, dem Kanton Solothurn (in der Folge Kläger), respektive dem Personalamt, den Endbetrag von CHF 13’547.80 (innert 30 Tagen netto) zu bezahlen. Nach erfolgloser zweifacher Mahnung wurde der Beklagte betrieben, worauf er am 11. Juli 2019 Rechtsvorschlag erhob. Der Kläger verlangte daraufhin in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen beim Richteramt Olten-Gösgen die definitive Rechtsöffnung, was ihm jedoch mit Urteil vom 9. September 2019 verwehrt wurde, weil die Rechnung vom 22. Januar 2019 nicht als Rechtsöffnungstitel galt.

2. Der Kanton Solothurn, vertreten durch das Finanzdepartement, erhob daraufhin am 10. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Klage und verlangte, der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 13’547.80 zzgl. 5 % Zins seit wann rechtens zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er aus, die wöchentliche Sollarbeitszeit für vollamtlich tätige Mitarbeitende betrage 42 Stunden (exklusive Vorarbeitszeit) und die tägliche Sollarbeitszeit bei einem 100 % Pensum demzufolge 8 Stunden 24 Minuten. Hinzu käme die tägliche Vorarbeitszeit für die Büroschliessung während Weihnachten und Neujahr von 8 Minuten, sodass die tägliche Arbeitszeit bei einem 100 % Pensum 8 Stunden 32 Minuten betrage. Nach erfolgtem Austritt eines Mitarbeitenden werde jeweils im Folgemonat die Schlussabrechnung vollzogen, bei der insbesondere Ferien- / Gleitzeit- / Treueprämienguthaben miteinander verrechnet und gegebenenfalls ausbezahlt bzw. in Rechnung gestellt würden. Aus den monatlichen Zeitreports des Zeiterfassungssystems RT-TIME der Monate Januar bis Dezember 2018 (Beilage 4) ergebe sich der Minussaldo von 336.45 Stunden. Dieser sei ordentlich in Rechnung gestellt und nie bestritten worden.

3. Eine Kopie der Klage wurde dem Beklagten – wie üblich – mit A-Post am 11. Dezember 2019 zugestellt und er wurde aufgefordert, die Klageantwort bis 22. Januar 2020 einzureichen, was nicht erfolgte. Eine telefonische Nachfrage am 27. Januar 2020 bei der Einwohnerkontrolle ergab, dass der Beklagte nach wie vor an der bekannten Adresse in [...] wohnhaft ist. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 wurde dem Beklagten daraufhin eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort bis 17. Februar 2020 angesetzt. Diese Verfügung wurde mit GU-Online verschickt und vom Beklagten am 31. Januar 2020 am Schalter in Empfang genommen. Wiederum ging innert Frist keine Klageantwort ein. Am 20. Februar 2020 wurde dem Beklagten erneut eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort bis 12. März 2020 gesetzt, und es wurde ihm angedroht, das Urteil gestützt auf Art. 223 Abs.

2 ZPO zu fällen. Die entsprechende Gerichtsurkunde wurde vom Beklagten nicht abgeholt, am 4. März retourniert und umgehend mit A-Post Plus nachgeschickt (zugestellt am 5. März 2020). Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurde der Beklagte schliesslich aufgefordert, sich doch beim Verwaltungsgericht zu melden, damit allenfalls anlässlich einer Instruktionsverhandlung nach einer Lösung gesucht werden könne. Er wurde ausdrücklich und erneut darauf hingewiesen, dass ein Urteil ohne seine Mitwirkung gefällt werden müsse, wenn er sich nicht bis zum 3. April 2020 melde. Der Beklagte hat sich bis heute nicht vernehmen lassen.

4. Das Verwaltungsgericht urteilt nach §

48 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits (lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach § 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).

Der Staat macht als Kläger seinem ehemaligen Arbeitnehmer gegenüber eine Geldforderung (Lohnrückzahlung) geltend, die sich auf das Anstellungsverhältnis stützt, also vermögensrechtlicher Natur ist. Die Klage ist somit zulässig und das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zur Beurteilung zuständig. Die Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272, i.V.m. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind offensichtlich erfüllt, auf die Klage ist einzutreten.

Nach § 63bis VRG kann das Verwaltungsgericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn keine Beweiserhebungen mehr erforderlich sind und / oder eine Partei sie nicht verlangt. Beides ist hier nicht der Fall und die Durchführung einer Hauptverhandlung macht bei vorliegender Sachlage keinen Sinn.

5. Nach § 58 Abs. 1 VRG finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Art. 223 ZPO sieht vor, dass das Gericht der beklagten Partei bei versäumter Klageantwort eine kurze Nachfrist ansetzt. Nach ungenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Abs. 2). Ein solcher Fall liegt hier vor. Weil sich die beklagte Partei nicht geäussert hat, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten betrachten und diese Tatsachen seinem Entscheid zugrunde legen. Das Gericht heisst die Klage gut, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs aufgrund der nicht bestrittenen Tatsachenbehauptungen gegeben sind (Leuenberger: in Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.] ZPO Kommentar,

3. Aufl. Art. 223 N 5).

Die Minusstunden des Beklagten ergeben sich aus den monatlichen Zeitreports (klägerische Beilage 4) und sind unbestritten geblieben. Weil die fristlose Entlassung nach Auszahlung des Lohnes für den Dezember 2018 erfolgte, konnte vorher keine definitive Ab-, resp. Verrechnung erfolgen. Die Lohnabrechnung Januar 2019 mit der ausgewiesenen Forderung von CHF 13’547.80 (Beilage 7) und die Rechnung vom 22. Januar 2019 (Beilage 8) sind ebenfalls unbestritten geblieben. Auch unter Berücksichtigung des im Verwaltungsrecht geltenden Offizialprinzips (vgl. § 52 Abs. 1 VRG) gibt es keine Veranlassung, an der Begründetheit der Forderung zu zweifeln.

Der Kläger verlangt einen Verzugszins von 5 % seit wann rechtens. Mit der Rechnung vom 22. Januar 2019 wurde dem Beklagten jedoch eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gesetzt und ein Verzugszins von 3 % in Aussicht gestellt. Darauf ist der Kläger zu behaften. Auf die Forderung ist deshalb zusätzlich ein Verzugszins von 3 % seit 23. Februar 2019 geschuldet.

6. Die Klage wird demzufolge gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 13’547.80 zuzüglich 3 % Zins seit 23. Februar 2019 zu bezahlen.

7. Zufolge Unterliegens des Beklagten sind ihm gemäss § 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Nach § 77 VRG gilt der Grundsatz, dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, ausdrücklich nur für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren hat die unterliegende Partei nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Hingegen gilt bei der Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens ebenso die langjährige Praxis, dass dem Gemeinwesen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn es durch seine Angestellten und Organe handelt (vgl. SOG 2010 Nr. 20, Ziff. 13 g)). Der entsprechende Antrag des Klägers ist deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. A.___ hat dem Kanton Solothurn CHF 13'547.80 zuzüglich 3 % Zins seit 23. Februar 2019 zu bezahlen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann