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VWBES.2025.64 • VG SO VWBES.2025.64 KI-generiert

Administrative Court Upholds Provisional Driving License Withdrawal Due to Erratic Driving and Apparent Incapacitation

Geschäftsnummer VWBES.2025.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeal against the provisional withdrawal of the driving license, which had been ordered after multiple witnesses reported erratic driving, including weaving, drifting into oncoming lanes, and apparent incapacitation at the wheel, further corroborated by a subsequent police observation where the driver appeared to nod off, because these credible and consistent accounts raised serious, significant, and concrete doubts regarding the driver's fitness to operate a vehicle, justifying the immediate withdrawal for public safety pending a mandatory medical fitness examination.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 1 SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 30 VZV, Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV; Administrative Court Upholds Provisional Driving License Withdrawal Due to Erratic Driving and Apparent Incapacitation: Gemäss Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 20. Februar 2025 meldete sich am 10. Februar 2025 um 11:34 Uhr eine Privatperson bei der Polizei, wonach der Beschwerdeführer scheinbar betrunken Auto fahre. Eine Polizeipatrouille konnte den Standort des Beschwerdeführers ausmachen und hinter diesem herfahren. Dabei stellte diese ein sehr unkontrolliertes und auffälliges Fahrverhalten fest. Der auf dem Polizeiposten durchgeführte Drogenund Alkoholschnelltest verlief negativ, jedoch nickte der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung zur Einvernahme mehrmals ein. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich aufgrund von Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) verzeigt.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahreignung provisorische Bewilligung medizinische Gründe Polizeirapport Strassenverkehrsrecht vorsorglicher Entzug des Führerausweises

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 II 122
Fitness to Drive Inquiry After Drug-Impaired Driving Accident.
BGE 125 II 493
30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15d Abs. 1 SVG

Cited in the reasoning (E. 4.2) to justify the necessity of a comprehensive evaluation due to serious doubts about fitness to drive, supporting the underlying administrative decision.

Art. 30 VZV

Cited in the reasoning (E. 2.1) as the basis for withdrawing the driving license on a precautionary basis when serious doubts about fitness to drive exist.

Art. 14 Abs. 1 SVG

Cited in the reasoning (E. 2.1) to establish the general requirement for drivers to possess fitness to drive.

Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG

Cited in the reasoning (E. 2.1) to establish the requirement of adequate physical and psychological capacity for safe driving.

Art. 16 Abs. 1 SVG

Cited in the reasoning (E. 2.1) to establish the basis for license withdrawal if legal requirements for issuance are no longer met.

Art. 28a Abs. 1 VZV

Cited in the reasoning (E. 2.1) alongside Art. 15d Abs. 1 SVG concerning the ordering of a traffic-medical evaluation when doubts exist about fitness to drive.

§ 66 VRG

Applied to deem the preliminary administrative decision equivalent to a final decision regarding its appealability.

§ 49 GO

Cited to confirm the jurisdiction of the Administrative Court to judge the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Meier,

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 30. Januar 2025 fiel A.___ zwei hinter ihm fahrenden Automobilistinnen aufgrund seines Fahrstils auf. Gemäss diesen sei er leicht Slalom gefahren und habe die Tendenz gehabt Richtung Mittelleitlinie zu geraten. Im Innerortsbereich sei er dann normal, jedoch anschliessend im Ausserortsbereich erneut Slalom gefahren. Ausgang B.___ sei er mehrere Sekunden auf der Gegenfahrbahn gefahren, wobei es beinahe zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Zwei Mal sei er so weit links gefahren, dass er beinahe den Hang heruntergefahren sei und bei einer Lichtsignalanlage sei er bei grün nicht losgefahren. Die nachfolgenden Motorfahrzeuglenkerinnen hätten beim Überholen festgestellt, dass er mit gesenktem Kopf am Steuer gesessen bzw. ohnmächtig gewesen sei. Eine der beiden Fahrerinnen habe ihr Auto parkiert, sei zu A.___s Auto gerannt und habe diesen gerüttelt, worauf dieser aufgewacht sei. Die hinter A.___ fahrenden Automobilistinnen hatten während der Fahrt die Polizei verständigt.

2. Nach Eintreffen der Polizei kontrollierte diese, ob A.___ in fahrfähigem Zustand gefahren ist. Sowohl der Drogenals auch der Alkoholschnelltest verliefen negativ. Aufgrund der Angaben der hinter ihm fahrenden Automobilistinnen wurde A.___ der Führerausweis zu Handen der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen und im Fahrberechtigungssystem gesperrt.

3. Die Polizei suchte anschliessend mittels Medienmitteilung nach Zeugen, worauf drei befragte Personen gleichlautende Aussagen machten, wie die hinter A.___ fahrenden Automobilistinnen.

4. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 entzog die MFK namens des Bauund Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse beim Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (BZVM), Asylstrasse 58, 8032 Zürich, zuzuweisen.

5. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Soraya Meier, mit Beschwerde vom 20. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass er nicht in fahrunfähigen Zustand gefahren, sondern lediglich abgelenkt gewesen sei. Weiter sei die geplante Haaranalyse nicht geeignet, um ein medizinisches Problem (Blackout) zu ermitteln. Er beantragte, die Verfügung vom 5. Februar 2025 sei aufzuheben und der Führerausweis sei ihm wieder auszuhändigen. Eine ergänzende Beschwerdebegründung wurde trotz mehrfacher Fristerstreckung nicht eingereicht.

6. Gemäss Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 20. Februar 2025 meldete sich am 10. Februar 2025 um 11:34 Uhr eine Privatperson bei der Polizei, wonach der Beschwerdeführer scheinbar betrunken Auto fahre. Eine Polizeipatrouille konnte den Standort des Beschwerdeführers ausmachen und hinter diesem herfahren. Dabei stellte diese ein sehr unkontrolliertes und auffälliges Fahrverhalten fest. Der auf dem Polizeiposten durchgeführte Drogenund Alkoholschnelltest verlief negativ, jedoch nickte der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung zur Einvernahme mehrmals ein. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich aufgrund von Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) verzeigt.

7. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 nahm die MFK namens des BJD Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass in der Gesamtbetrachtung ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen, weshalb der vorsorgliche Führerausweisentzug rechtmässig erfolgt sei. Die MFK stützte sich hierbei insbesondere auf die übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen zum Vorfall vom 30. Januar 2025 und jene der zwei Polizisten im Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 20. Februar 2025. Die in Aussicht gestellte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse sei nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, jedoch sei im Interesse der Verkehrssicherheit eine umfassende Anamneseerhebung im Rahmen einer Fahreignungsabklärung unerlässlich.

8. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist (der Beschwerdeführer ist während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt), ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art.

16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE

127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018

E. 3.1).

2.2 Gemäss dem «Leitfaden Fahreignung», welcher am 27. November 2020 durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt wurde und Richtlinien für die Praxis vorgibt, bilden Bewusstseinsstörungen am Steuer in der Regel einen Grund für eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem Führerausweisentzug. Als Indizien, die auf eine solche Problematik hinweisen können, werden dabei beispielsweise Verwirrtheit, Orientierungslosigkeit, Erinnerungslücke, «Schwarz werden vor Augen», Blackout etc. genannt (vgl. S. 19). Zudem sind hirnorganische Erkrankungen auch ohne Unfall in der Regel Anlass für eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem Führerausweisentzug. Indizien für hirnorganische Erkrankungen sind beispielsweise Pedalverwechslung, unangepasste Geschwindigkeit, Spurfehler, Überforderung in einfachen Situationen, Übersehen von wichtigen Schildern, Missachten von Vortrittsregelungen usw. (vgl. S. 20).

3.1 Vorliegend verursachte der Beschwerdeführer zwar (noch) keinen Verkehrsunfall, jedoch fiel er am

30. Januar 2025 fünf Personen durch seine unkontrollierte Fahrweise auf. Diese meldeten sich bei der Polizei und machten gleichlautende Aussagen, wonach durch die unkontrollierte Fahrweise des Beschwerdeführers (Schlangenlinien, dicht auffahren, auf Gegenfahrbahn geraten, rasche Ausweichmanöver, Einschlafen bzw. «Ohnmacht» am Steuer) mehrere sehr gefährliche Situationen entstanden seien. Zudem fiel er am 10. Februar 2025 einem weiteren Verkehrsteilnehmer auf, der sich ebenfalls bei der Polizei meldete, da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht unter Kontrolle gehabt und betrunken gewirkt habe. Die Polizeipatrouille machte sodann die gleichen Feststellungen, als sie ihm nachfuhr. Anschliessend sei der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung der Einvernahme um 13:35 Uhr auch mehrmals eingenickt, obwohl er anschliessend angab, genügend geschlafen und keinerlei Medikamente eingenommen zu haben.

3.2 Die gleichlautenden und unabhängig voneinander gemachten Aussagen der Privatpersonen und der Polizisten sind glaubhaft und wecken ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Beim Beschwerdeführer könnte eine Bewusstseinsstörung am Steuer aufgetreten sein oder eine andere hirnorganische Erkrankung vorliegen. Weist der Beschwerdeführer in einer anderen Situation (z.B. Autobahnverkehr, Fussgängerstreifen, Schulweg etc.) ein ähnliches Fahrverhalten auf, könnte dies verheerende Konsequenzen haben. Nach seinen Angaben ist er sich der unkontrollierten und gefährlichen Fahrweise nicht bewusst. Eine Fahreignungsuntersuchung ist zwingend anzuordnen, wenn begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Solche sind vorliegend klar ausgewiesen und es bestehen offensichtlich ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Der Führerausweis ist zu Recht vorsorglich entzogen worden.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die in Aussicht gestellte verkehrsmedizinische Untersuchung im BZVM, da eine Haaranalyse nicht geeignet sei, um ein medizinisches Problem zu ermitteln.

4.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die in Aussicht gestellte verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse nicht Streitgegenstand. Gegen die noch zu verfügende Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung wird der Beschwerdeführer wiederum Gelegenheit haben, Beschwerde zu führen. Trotzdem ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass es zahlreiche Erkrankungen gibt, die zu einer Bewusstseinsstörung führen können. Wegen der ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ist im Interesse der Verkehrssicherheit in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 SVG grundsätzlich eine umfassende Anamneseerhebung im Rahmen einer Fahreignungsabklärung angezeigt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann