Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VWBES.2025.408 • VG SO VWBES.2025.408 KI-generiert

Appeal Deadline Missed Due to Printer Malfunction

Geschäftsnummer VWBES.2025.408
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed the rejection of a cantonal transfer request, but the appeal was filed one day after the ten-day deadline, as the representative claimed a printer malfunction late on the final day prevented timely submission. The court dismissed the request for reinstatement of the appeal deadline because, according to established precedent, technical issues like printer failure on the last day of the appeal period do not constitute an excusable reason for delay, as the representative should have acted earlier or prepared a handwritten submission, meaning the delay was attributable to the representative's own conduct and the appeal could not be heard on its merits.

Legislator-Regeste

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§ 10bis VRG, § 67 VRG, Art. 3 Kosten; Appeal Deadline Missed Due to Printer Malfunction: The court dismissed the request for reinstatement of the appeal deadline because, according to established precedent, technical issues like printer failure on the last day of the appeal period do not constitute an excusable reason for delay, as the representative should have acted earlier or prepared a handwritten submission, meaning the delay was attributable to the representative's own conduct and the appeal could not be heard on its merits.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Verspätungsausschluss verspätete Mängelrüge verspätete Kündigung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland verspätete Einreichung Kantonswechsel / Wiederherstellung der Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10bis VRG
This article was used as the basis for the operative order to dismiss the request for reinstatement of the deadline.
§ 67 VRG
This article established the original deadline, the expiry of which led to the decision not to enter into the appeal.
Art. 3 Kosten
This article is implicitly cited by the operative order concerning the imposition of court costs on the appellant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10bis VRG

This article was used as the basis for the operative order to dismiss the request for reinstatement of the deadline.

§ 67 VRG

This article established the original deadline, the expiry of which led to the decision not to enter into the appeal.

Art. 3 Kosten

This article is implicitly cited by the operative order concerning the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonswechsel / Wiederherstellung der Frist

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wies das Migrationsamt, im Namen des Departements des Innern, ein Kantonswechselgesuch von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ab.

2. Gegen diese Verfügung erhob die Tochter des Beschwerdeführers eine Beschwerde, welche am 31. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht eintraf. Sie wurde aufgefordert, eine Vollmacht ihres Vaters einzureichen, welche sie zur Beschwerdeerhebung legitimiere. Mit Eingabe vom 5. November 2025 zog die Tochter die Beschwerde zurück und gab an, ihr Vater habe selbst einen Vertreter beauftragt und werde selbst Beschwerde führen. Das Verfahren wurde daher mit Urteil vom 6. November 2025 abgeschrieben.

3. Am 7. November 2025 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, [...] Mediamatik, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, welche gemäss Aufgabequittung um 0:01 Uhr mit My Post

24 aufgegeben worden war. Am gleichen Tag reichte der Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein und schilderte detailliert, dass sein Drucker am 6. November 2025 um 23:10 Uhr eine Panne gehabt habe und er diesen mehrfach neu habe aufstarten müssen, bis er die Beschwerdeschrift habe ausdrucken und zur Post bringen können. Als er diese dann in den Aufgabeautomaten der Post gelegt habe, habe ihm das Einlagesystem den Eingang per 7. November 2025, 0:01 Uhr bestätigt. Die Verzögerung der Postaufgabe sei einzig durch den beschriebenen technischen Geräteausfall verursacht worden und habe nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers oder von ihm gelegen.

II.

1. Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids.

Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Verfügung des Migrationsamts am 24. Oktober 2025 verschickt und dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 am Schalter zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist fing somit am Folgetag an zu laufen und endete am Donnerstag, 6. November 2025. Die Beschwerde, welche erst am

7. November 2025 der Post übergeben wurde, ist somit verspätet, was auch nicht bestritten wird.

2. Es ist zu prüfen, ob Gründe bestehen, nach welchen die Beschwerdefrist wiederhergestellt werden könnte.

2.1 Gemäss § 10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Fristwiederherstellung umgehend und damit innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss § 10bis Abs. 2 VRG seit Wegfall des Hindernisses eingereicht, womit die formellen Anforderungen an das Gesuch um Fristwiederherstellung erfüllt sind und auf dieses einzutreten ist.

2.3 Es sind somit die materiellen Voraussetzungen an das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu prüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Computerprobleme am letzten Tag der Rechtsmittelfrist regelmässig nicht als Grund zur Fristwiederherstellung zugelassen. Es führt dazu aus, dem Rechtsvertreter wäre es in einem solchen Fall ohne weiteres zumutbar, eine den formellen Ansprüchen an eine Beschwerde genügende Eingabe vor Ablauf der Frist handschriftlich zu Papier zu bringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2015 vom 17. November 2015 E. 2; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4; 8C_397/2011 vom 14. Juni 2011). In einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer seine Beschwerde um 23:59:38 Uhr elektronisch einzureichen versuchte und um 00:00:13 Uhr eine Fehlermeldung erhielt, führte das Bundesgericht aus, der Beschwerdeführer habe sich die verpasste Frist selbst zuzuschreiben, habe er mit dem Versand doch derart lange zugewartet, dass ihm nach Zustellung der Fehlermeldung keinerlei Zeit verblieben sei, die Beschwerde – sei es elektronisch oder postalisch – erneut innert Frist zu übermitteln. Mit seinem riskanten Verhalten, die Beschwerde buchstäblich nur wenige Sekunden vor Ablauf der Frist aufzugeben, habe er sich selbst der Möglichkeit beraubt, die Beschwerde rechtzeitig einreichen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.3).

2.4 Entsprechendes muss vorliegend gelten. Probleme mit dem Drucker am letzten Tag der Beschwerdefrist stellen keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat es sich selbst zuzuschreiben, dass er mit der Einreichung der Beschwerde derart lange zugewartet hat, dass ihm beim Auftreten von technischen Problemen nur Minuten vor Ablauf der Frist keine Möglichkeit mehr verblieb, eine fristwahrende Beschwerde einzureichen. Diese Versäumnis seines Vertreters hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen.

Auch wenn es für den Beschwerdeführer bitter sein mag – insbesondere auch nachdem seine Tochter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Vertrauen auf die fristgerechte Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers wieder zurückgezogen hat – so wird doch in der Rechtsprechung betreffend Fristwahrung ein strenger Massstab angelegt. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist entsprechend abzuweisen. Das geltend gemachte Druckerproblem erscheint zwar glaubhaft, doch stellt es keinen Grund für eine Fristwiederherstellung dar.

3. Auf die Beschwerde ist entsprechend wegen Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

4. Ausnahmsweise ist das vorliegende Urteil sowohl dem Vertreter als auch dem Beschwerdeführer selbst zuzustellen.

Demnach wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann