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VWBES.2025.295 • VG SO VWBES.2025.295 KI-generiert

Illegal Entry and Expulsion Order Appeal Dismissed Due to Public Safety Risk

Geschäftsnummer VWBES.2025.295
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual illegally entered the country without valid documents and subsequently filed an appeal against an immediate expulsion order, which was noted to be unsigned and complicated by a later asylum application; the court dismissed the appeal as unfounded because the initial expulsion based on illegal entry was correct under the relevant law, and the appellant, who presented a fake identity document and carried burglary tools, constituted a danger to public safety, justifying the immediate enforceability of the removal order, meaning the court would not even formally rule on the merits given the procedural deficiencies and lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 64 AIG, Art. 64b AIG, Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG; Illegal Entry and Expulsion Order Appeal Dismissed Due to Public Safety Risk: Gemäss Art. 64 AIG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a). Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet (Art. 64b AIG). Die Wegweisung ist gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt.

Schlagwörter

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illegale Einreise Abschiebung Asylgesetz gültige Reisedokumente öffentliche Sicherheit Verweisungsbruch Wegweisungsverfügung aus der Schweiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

This provision was the legal basis for the original deportation order that was the subject of the appeal.

Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG

This provision was used to confirm the legality of the immediate enforceability of the deportation order due to danger to public safety and order.

Art. 64b AIG

This provision concerns the opening of the deportation order using a standard form for illegal entry, which was referenced in the court's reasoning.

Art. 64 AIG

This provision concerns the issuance of a standard deportation order when a required permit is missing, which was referenced in the court's reasoning.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Wegweisungsverfügung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 4. August 2025 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, die Wegweisung sei aufzuheben und ihm die Möglichkeit zu geben, ein Asylgesuch zu stellen. Die Beschwerde wurde nicht unterzeichnet.

2. Nach diversen Abklärungen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 24. Juli 2025 eine Verfügung erlassen hatte. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne gültige Reisedokumente und ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel in die Schweiz eingereist sei, weswegen gestützt auf Art. 64 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) seine sofortige Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde.

3. Auf entsprechendes Ersuchen erachtete sich das Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit nicht als zuständig und teilte mit, der Beschwerdeführer habe am 25. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl ersucht. Das Staatssekretariat für Migration habe ein Einreiseverbot erlassen, dem Beschwerdeführer jedoch noch nicht eröffnet.

II.

1. Vorliegend fragt sich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, da der Beschwerdeführer inzwischen ein Asylgesuch eingereicht hat und damit sein Rechtsschutzinteresse fraglich ist. Zudem hat er seine Beschwerde auch nicht unterzeichnet, was einen Formmangel darstellt. Auf eine Verbesserung der Beschwerde wird jedoch verzichtet, da diese ohnehin aussichtslos ist, wie nachfolgend auszuführen ist.

2. Gemäss Art. 64 AIG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a). Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet (Art. 64b AIG). Die Wegweisung ist gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt.

3. Der Beschwerdeführer reiste ohne gültige Reisedokumente und ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel und damit illegal in die Schweiz ein, womit zu Recht eine Wegweisung verfügt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet nun in seiner Beschwerde, er habe die erforderlichen Dokumente auf sich getragen und vorzeigen wollen, man habe ihm aber nicht zugehört. Dies ist unglaubhaft und ändert am Ergebnis nichts, nachdem er dazu auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Beweise einreicht.

Er wies sich gemäss Einreiseverbot einzig mit einem Foto eines gefälschten irischen Führerausweises aus und führte Utensilien mit, welche für Diebstähle und Einbrüche genutzt werden können (u.a. Lampe mit Scheibenbrecher). Damit stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb auch zu Recht die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung angeordnet wurde (vgl. Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG).

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann