Municipality v. Cantonal Council on Mandatory Stopping Places for Travelling Communities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality challenged a cantonal council's decision that mandated the planning and realization of stopping places for travelling communities in two locations, including the challenging municipality, and instructed the spatial planning office to incorporate these areas into the 2026 master plan adjustment, arguing this prematurely determined a site selection that should be subject to a comprehensive planning process where they could exercise their rights. The court dismissed the appeal, reasoning that the cantonal council's decision was a non-final intermediate decision that only indicated a political intent, as the actual realization required subsequent planning and approval procedures where the municipality's rights could be fully asserted, meaning the appeal did not concern a final decision nor did it present an immediate, legally irreparable disadvantage that justified premature judicial review.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 VRG, Art. 93 Abs. 1 BGG, § 65 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGE 136 I 265, Art. 66 al. 1 LTF; Municipality v. Cantonal Council on Mandatory Stopping Places for Travelling Communities: The court dismissed the appeal, reasoning that the cantonal council's decision was a non-final intermediate decision that only indicated a political intent, as the actual realization required subsequent planning and approval procedures where the municipality's rights could be fully asserted, meaning the appeal did not concern a final decision nor did it present an immediate, legally irreparable disadvantage that justified premature judicial review.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court based its decision not to entertain the appeal (non-entrée en matière) on the criteria for appealability under the Administrative Procedure Act.
The court implicitly contrasted the standard for appealability under cantonal law (§ 66 VRG) with the requirements for appealing interlocutory decisions under federal law (Art. 93 para. 1 BGG), which informed its reasoning for non-admittance.
Cited to establish that the relevant decision (site selection) in the subsequent procedure lies with the Cantonal Council, not the Administrative Court, further justifying the non-admittance.
Cited as case law supporting the jurisdictional limitation regarding the site selection decision.
Cited as case law detailing the requirements for appealability of interlocutory decisions regarding irreparable harm.
The court imposed the costs of the proceedings on the appellant as a consequence of the non-admittance of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde Härkingen,
Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Halteplätze für Schweizer Fahrende
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 23. Juni 2025 erliess der Regierungsrat einen Beschluss mit dem Betreff «Planung und Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti): Weiteres Vorgehen». Darin wurde Folgendes beschlossen:
3.1 Der Regierungsrat genehmigt das Vorgehen für die Planung und Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti) an den Standorten in den Einwohnergemeinden Biberist sowie Härkingen mit den vier Arbeitspaketen «Schule und Soziales», «Planung und Bau», «Betrieb» sowie «Kommunikation».
3.2 Die beteiligten Amtsstellen stellen entsprechende Ressourcen für die Arbeiten zur Verfügung. Die Koordination der Arbeiten erfolgt über die vom Regierungsrat eingesetzte kantonale Arbeitsgruppe.
3.3 Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die Gebiete für Halteplätze für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti) in den Einwohnergemeinden Biberist und Härkingen als Vorhaben in die Richtplananpassung 2026 aufzunehmen.
Der Beschluss wurde mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen.
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Einwohnergemeinde Härkingen (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am
4. Juli 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Regierungsratsbeschluss «Planung und Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti): Weiteres Vorgehen» vom 23. Juni 2025 sei aufzuheben.
2. Eventualiter: Ziffer 3.1 des Regierungsratsbeschlusses «Planung und Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti): Weiteres Vorgehen» vom 23. Juni 2025 (RRB Nr. 2025/1093) sei wie folgt anzupassen: «Der Regierungsrat genehmigt das Vorgehen für die Planung und Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti) ~~an den Standorten in den~~ *am Standort in der* Einwohnergemeinde Biberist~~sowie Härkingen~~ mit den vier Arbeitspaketen [Schule und Soziales], [Planung und Bau], [Betrieb] sowie [Kommunikation]».
3. Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerdeführerin eine Frist bis mindestens 1. September 2025 zur einlässlichen Begründung der Beschwerde zu setzen.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei formell beschwert, zumal sie mit ihren Anträgen, welche sie mit Schreiben vom 28. Mai 2025 gegenüber der Vorinstanz geäussert habe, unterlegen sei. Darüber hinaus sei sie auch materiell beschwert. Wie in der einlässlichen Beschwerdebegründung noch aufzuzeigen sein werde, nehme die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss einen raumplanerischen Entscheid in unzulässiger Weise vorneweg. Das vom Regierungsrat dem zuständigen Amt in Auftrag gegebene Richtplananpassungsverfahren werde sich sodann nicht mehr als im Sinne einer zwingend durchzuführenden Interessenabwägung offen für Varianten präsentieren, sondern lediglich dem Nachvollzug des nun angefochtenen Beschlusses. Folge dessen sei die hierortige Beschwerdeführerin verpflichtet, den Beschluss anzufechten, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.
3. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde bis zum
28. August 2025 ergänzend zu begründen, wobei sie sich auch zur Eintretensfrage zu äussern habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Regierungsrates überhaupt beschwert sei.
4. Am 20. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre ergänzende Beschwerdebegründung ein und erweiterte Rechtsbegehren Nr. 2 wie folgt:
2. Eventualiter: Ziffer
3.1 und Ziffer 3.3 des Regierungsratsbeschlusses «Planung und Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti): Weiteres Vorgehen» vom 23. Juni 2025 (RRB Nr. 2025/1093) seien wie folgt anzupassen: «Der Regierungsrat genehmigt das Vorgehen für die Planung und Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti) ~~an
den Standorten in den~~ *am Standort in der* Einwohnergemeinde Biberist~~sowie Härkingen~~ mit den vier Arbeitspaketen [Schule und Soziales],
[Planung und Bau], [Betrieb] sowie [Kommunikation]»; «Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, ~~die Gebiete~~ *das Gebiet* für Halteplätze für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti) in ~~den Einwohnergemeinden~~ *der Einwohnergemeinde* Biberist ~~und Härkingen~~ als Vorhaben in die Richtplananpassung 2026 aufzunehmen».
Der Regierungsrat habe im angefochtenen Beschluss «das Vorgehen für die Planung und Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende» an zwei konkreten Örtlichkeiten genehmigt. Zudem habe er das Amt für Raumplanung beauftragt, die beiden «Gebiete» in die Richtplananpassung für das Jahr 2026 aufzunehmen. Klar sei, dass in jenem Verfahren das Rechtsmittelverfahren offenstehen werde, doch werde mit dem «Auftrag» des Regierungsrats an das Amt für Raumplanung hier das Resultat des Richtplanverfahrens vorweggenommen. Würde die Beschwerdeführerin dies nicht anfechten, könnte ihr im Richtplanverfahren entgegengehalten werden, der Standortentscheid sei schon getroffen worden und sie hätte es versäumt, den entsprechenden Entscheid anzufechten. Die Beschwerdeführerin als hoheitliche Planungsträgerin sei selbstredend dadurch beschwert, dass auf ihrem Gemeindegebiet Standortentscheidungen gefällt würden, welche die Richtplananpassung betreffen würden. Gleich wie sie im Richtplan-, Nutzungsplanund Baubewilligungsverfahren legitimiert sein werde, sei sie es auch im vorliegenden Verfahren. Der Gemeinde müsse es möglich sein, den Standortentscheid anzufechten. Der Regierungsrat lege sich mit dem angefochtenen Beschluss auf zwei Standorte fest, ohne dass die Beschwerdeführerin in das Verfahren der Standortevaluation eingebunden gewesen wäre. Eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung mit Einbezug aller betroffenen Parteien habe im Zusammenhang mit der Standortevaluation nicht stattgefunden. Zusammengefasst führe die vorgezogene und rechtswidrige Festlegung von Standorten für ein Planungsvorhaben, welches im Richtplan festgesetzt werden soll, klarerweise zu einer materiellen Beschwer seitens der Gemeinde als hoheitliche Planungsträgerin. Sie auf das Richtplanverfahren zu verweisen wäre nur dann zulässig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss keinerlei rechtsverbindliche Standortfestlegung erfolgen würde. Dies sei eben gerade der Fall, weswegen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen sei.
II.
1.1 Die Beschwerde ist laut § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vorund Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für
eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs.
1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ist dagegen die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2
S. 479, 142 III 798 E. 2.2 S. 801, Urteile des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom
28. Mai 2019 E. 1.1, 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.2 je mit Hinweisen). Zumindest in diesem Umfang muss der Rechtsmittelweg auch im kantonalen Verfahren gewährleistet sein.
1.2 Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst. Der Regierungsrat koordiniert mit diesem Entscheid die weitere Planung zur Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende. Aus diesem Zwischenentscheid ist ersichtlich, dass der Kanton diese Halteplätze in den Gemeinden Biberist und Härkingen realisieren möchte. Die Halteplätze können jedoch nur verwirklicht werden, wenn diese im dafür vorgesehenen Planungsund Baubewilligungsverfahren bewilligt werden. Diesbezüglich wurde mit Ziffer 3.3 des angefochtenen Beschlusses denn auch das Amt für Raumplanung beauftragt, die vorgesehenen Gebiete als Vorhaben in die Richtplananpassung 2026 aufzunehmen. Ist die Beschwerdeführerin mit dem Standort auf ihrem Gemeindegebiet nicht einverstanden, so werden ihr die entsprechenden Rechtsmittel im Richtplanverfahren offenstehen, wie sie dies auch selbst ausführt. Dieses Verfahren kann hier nicht vorweggenommen werden. Es ist nämlich nicht so, dass durch das Eintreten auf die vorliegende Beschwerde ein Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden könnte. Beim Standortentscheid handelt es sich um einen politischen Entscheid, gegen welchen das Rechtsmittel an den Kantonsrat offensteht (§ 65 Abs. 2 Planungsund Baugesetz, PBG, BGS 711.1; BGE 136 I 265). Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht zuständig.
2. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Einwohnergemeinde Härkingen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Einwohnergemeinde Härkingen hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann