Guardianship Transfer Appeal Prematurity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual under a guardianship, who had a report and accounts approved by the responsible Child and Adult Protection Authority (KESB), appealed a specific section of that authority's decision which requested the transfer of the guardianship measure to the newly competent KESB. The court ruled that no appeal lies against the request for transfer itself, as this is merely an internal administrative step; the appeal is premature because legal recourse is only available against the formal assumption decision made by the newly competent authority. Consequently, the court dismissed the appeal without entering into its merits, holding that the proper recourse against the transfer request does not exist at this stage.
Legislator-Regeste
KI-generiert2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; Guardianship Transfer Appeal Prematurity: The court ruled that no appeal lies against the request for transfer itself, as this is merely an internal administrative step; the appeal is premature because legal recourse is only available against the formal assumption decision made by the newly competent authority. Consequently, the court dismissed the appeal without entering into its merits, holding that the proper recourse against the transfer request does not exist at this stage.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis order declares the non-admittance of the appeal, which is the main outcome of the decision.
This order rules on the costs of the proceedings before the Administrative Court.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bericht und Rechnung / Übertragung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) besteht eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB. Beiständin ist [...], Sozialregion Dorneck. Am 6. Dezember 2024 reichte die Beiständin ihren Rechenschaftsbericht inkl. Rechnung für die Periode vom
1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu (KESB) zur Prüfung und Genehmigung ein. In diesem Zusammenhang stellte die Beiständin den Antrag, die bestehende Massnahme für den Beschwerdeführer an die neu örtlich zuständige KESB Seeland zu übertragen.
2. Mit
Entscheid vom 18. März 2025 genehmigte die KESB den Bericht und die Rechnung der Beiständin für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 (Ziff. 3.1). Zudem ersuchte die KESB in Ziffer 3.3 ihres Entscheids die KESB Seeland, nach Rechtskraft des Entscheids die Massnahme für den Beschwerdeführer zu übernehmen (Ziff. 3.3).
3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 20. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 setzte die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist, um seine Beschwerde zu verbessern, indem er konkrete Anträge stellt und begründet.
4. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer, «mit der Weiterleitung eines Dossier über meine Person an die KESB Seeland zu warten». Explizit focht er («Antrag bezüglich Ziffer 3.3») die Ziffer 3.3 des Entscheids der KESB vom 18. März 2025 an, d.h. den Antrag der KESB auf Übernahme der Massnahme gegenüber der KESB Seeland.
II.
1. Die KESB ersucht die KESB Seeland um Übernahme der Massnahme für den Beschwerdeführer. Grundsätzlich reicht es, wenn die bisherige KESB eine briefliche Anfrage an die nach ihrer Ansicht nach neu zuständige KESB richtet. Die neu zuständige KESB übernimmt nach Abklärung der konkreten Situation die Massnahme mittels eines formellen Entscheides (Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 442 N 23a). Dass damit (gegenüber der Vorgehensweise unter dem alten Recht) ein Rechtsmittelweg (gegen den nicht mehr nötigen Übergabeentscheid der abgebenden Behörde) mitgekappt wird, ist keine wirkliche Beschneidung des Rechts, da im Regelfall ein einziges Rechtsmittel im gesamten Übernahmevorgang rechtsstaatlich vollkommen ausreichend erscheint (ZKE 2/2016, S. 170).
2. Gegen das Übernahmeersuchen gemäss Ziffer 3.3 des Entscheids der KESB vom 18. März 2025 kann somit kein Rechtsmittel ergriffen werden. Dies geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides der KESB hervor. Erst die neu zuständige KESB hat einen formellen Übernahmeentscheid zu fällen, gegen welchen ein Rechtsmittel offen stünde.
3. Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
4. Ausnahmsweise werden für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten erhoben.
Demnach wird verfügt und beschlossen:
1. Die Eingabe von A.___ vom 10. Juni 2025 (Postaufgabe) geht zur Kenntnis an die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu und die Beiständin.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler