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VWBES.2024.405 • VG SO VWBES.2024.405 KI-generiert

Property Owner v. Departmental Decision on Mobile Phone Facility Modification

Geschäftsnummer VWBES.2024.405
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner appealed a departmental decision that overturned a local building commission's decision to suspend a construction application concerning the modification of an existing mobile phone facility. The court dismissed the appeal regarding the building administrator's impartiality due to a lack of demonstrably protected municipal interests or injury to the property owner's autonomy as a private entity, noting that the property owner had initially approved the construction application as the landowner and that the suspension had since been lifted by the commission; consequently, the appeal was deemed moot in that regard and was rejected overall, leading to the imposition of court costs and an award of legal fees to the opposing telecommunications providers.

Legislator-Regeste

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Art. 106 ZPO, Art. 106 Abs. 2 ZPO, § 12 Abs. 2 VRG, Art. 89 BGG, § 77 VRG, Art. 109 ZPO; Property Owner v. Departmental Decision on Mobile Phone Facility Modification: The court dismissed the appeal regarding the building administrator's impartiality due to a lack of demonstrably protected municipal interests or injury to the property owner's autonomy as a private entity, noting that the property owner had initially approved the construction application as the landowner and that the suspension had since been lifted by the commission; consequently, the appeal was deemed moot in that regard and was rejected overall, leading to the imposition of court costs and an award of legal fees to the opposing telecommunications providers.

Schlagwörter

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Privateigentum Gemeindeautonomie juristische Person Missbrauch einer Fernmeldeanlage Ausweisung aus Geschäftsräumen Baukosten Umbau bestehende Mobilfunkanlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. 2 VRG

Cited in the reasoning regarding the requirements for a municipality to be entitled to appeal, although the appeal was ultimately dismissed on inadmissibility grounds.

Art. 89 BGG

Cited in the reasoning as the federal practice used to interpret the municipality's entitlement to appeal (Beschwerdelegitimation).

§ 77 VRG

Used in conjunction with Art. 106 ZPO to determine the allocation of procedural costs based on the outcome of the case.

Art. 106 ZPO

Used to rule on the allocation of court costs and the requirement for the appellant to bear them due to the outcome of the case.

Art. 106 Abs. 2 ZPO

Used to justify ordering the appellant to pay party compensation to the appellees due to the outcome of the case.

Art. 109 ZPO

Used in conjunction with § 77 VRG to determine the allocation of procedural costs based on the outcome of the case.

Art. 106 Abs. 2 ZPO

Used to justify ordering the appellant to pay party compensation to the appellees due to the outcome of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Oktober 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bauund Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

2. Sunrise GmbH, Thurgauerstrasse 101B, 8152 Glattpark (Opfikon),

3. Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern Swisscom,

4. Salt Mobile SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich,

Nrn.

2 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser,

Beschwerdegegner

betreffend Umbau bestehende Mobilfunkanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 11. September 2023 reichte die Projektverfasserin cablex AG (für die Sunrise GmbH, die Swisscom [Schweiz] AG und die Salt Mobile SA) bei der Baukommission [...] ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Grundeigentümerin ist die A.___.

2. Am 8. Juli 2024 verfügte die Baukommission der A.___ Folgendes:

Das Baugesuch ist zu sistieren, bis tatsächliche und rechtliche Sicherheit bezüglich der Berechnung (Prognose) als auch der unabhängigen und effektiven Messung von adaptiven Antennen besteht.

3. Hiergegen setzten sich die Sunrise GmbH, die Swisscom (Schweiz) AG und die Salt Mobile SA beim Bauund Justizdepartement (nachfolgend BJD), alle vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser, zur Wehr.

4. Am 27. November 2024 hat das BJD folgende Verfügung erlassen:

1. Die Beschwerde der Sunrise GmbH, der Swisscom (Schweiz) AG und der Salt Mobile SA vom 19. Juli 2024 wird gutgeheissen.

2. Die Sistierung vom 8. Juli 2024 wird aufgehoben und das Baugesuch Nr. 23.43.0911 für den Umbau der Mobilfunkantenne auf GB [...] Nr. [...] wird an die Baukommission [...] zurückgewiesen, mit der Anordnung, dieses umgehend zu publizieren und (nach allfälligem Schriftenwechsel betreffend Einsprachen) dem Amt für Raumplanung zur weiteren Bearbeitung zu überweisen. Nach Eingang des kantonalen Entscheids hat die Baukommission [...] zeitnah den kommunalen Entscheid zu fällen und beide Entscheide koordiniert zu eröffnen.

3. Es wird angeordnet, dass der Bauverwalter der A.___, [...], für die Behandlung des vorliegenden Baugesuchs in den Ausstand zu treten hat.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.

5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5. Gegen diese Verfügung gelangte die Baukommission [...] mit vorsorglicher Beschwerde vom 3. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht.

6. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2024 wurde die A.___ u.a. aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern (vgl. Ziff. 3 der Verfügung) und die Beschwerdeerhebung durch einen Gemeinderatsbeschluss zu legitimieren (vgl. Ziff. 4 der Verfügung).

7. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 reichte die A.___ eine verbesserte Beschwerde und einen Protokollauszug der Sitzung des Gemeinderates A.___ vom 15. Januar 2025 ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid (Verfügung) BGKE.2024.68 vom 27. November 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und die Sistierungsverfügung der A.___, Baukommission vom 8. Juli 2024 sei gutzuheissen;

2. es sei festzustellen, dass der Bauverwalter [...] nicht befangen ist;

3. unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.

8. Das BJD beantragte mit Stellungnahme vom 6. Februar 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

9. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 beantragte Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser namens der Sunrise GmbH, der Swisscom (Schweiz) AG und der Salt Mobile SA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin.

10. Die A.___ reichte am 28. Februar 2025 eine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Punkt 1 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2025 wird zurückgezogen (Teilrückzug der Beschwerde). Der Entscheid (Verfügung) BGKE.2024.68 vom 27. November 2024 sei lediglich in Bezug auf die Befangenheit des Bauverwalters abzuweisen. Die Sistierungsverfügung der A.___, Baukommission vom 8. Juli 2024 kann infolge neuer tatsächlicher und rechtlicher Gegebenheiten aufgehoben werden;

2. es sei festzustellen, dass der Bauverwalter [...] nicht befangen ist;

3. unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.

11. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2025 wurde die A.___ aufgefordert, sich zur Frage der Beschwerdelegitimation zu äussern.

12. Am 19. März 2025 reichte die A.___ eine Stellungnahme ein.

13. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1 Die Beschwerde wurde durch die A.___ erhoben (vgl. Protokollauszug des Gemeinderates der A.___ vom 16. Januar 2025). Die vorsorgliche Beschwerdeerhebung unterzeichnete [...] namens der Baukommission [...]; in eigenem Namen hat er keine Beschwerde eingereicht. Damit - und wie sich sogleich zeigen wird - war das Einholen einer «persönlichen» Stellungnahme von [...] im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich.

2. Zu prüfen ist, ob die A.___ überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (§

12 Abs. 2 VRG, Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11). Nach der Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110) kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt (ausführlich BGE 138 II 506 E. 2 S. 508 ff.; ferner statt vieler BGE 133 II 400

E. 2.4.2 S. 406 mit Hinweisen).

Beschwerdebefugt ist ausserdem nur, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Ausgangspunkt bildet der Entscheid der Baukommission. Beschwerde erhoben hat die A.___ (gestützt auf einen Beschluss des Gemeinderates). Die A.___, welcher in Bausachen keine Exekutivfunktion zukommt und welche für diesen Bereich nicht zuständig ist (vgl. § 2 Abs. 2 der kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS711.61), nahm am Verfahren vor der Baukommission nicht bzw. lediglich insofern teil, als dass sie Grundeigentümerin ist (und dem Bauvorhaben am 7. September 2023 mittels Unterschrift im Baugesuch sogar die Zustimmung erteilt hat). Ob die Unterzeichnung als Grundeigentümerin bereits als legitimierende Teilnahme zu werten ist oder aber von einer fehlenden Möglichkeit zur Teilnahme auszugehen ist, da vorliegend eine Sistierungsverfügung Beschwerdeobjekt ist und das Einspracheverfahren gar noch nicht zum Tragen kam, kann offengelassen werden. Jedenfalls ist sie in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen im Zusammenhang mit dem Ausstand nicht weiter betroffen. Der Ausstand betrifft nur das vorliegende Verfahren; der Bauverwalter kann in sämtlichen übrigen Belangen weiterhin uneingeschränkt walten. Vorliegend ist die A.___ in ihren hoheitlichen Interessen nicht schutzwürdig berührt und auch ihre Autonomie ist nicht verletzt, da ihre institutionelle Entscheidfähigkeit durch den verfügten Ausstand des Bauverwalters nicht massgebend beeinflusst und damit nicht beeinträchtigt wird. Schliesslich hat die Gemeinde zu Recht nicht geltend gemacht, sie sei durch den angeordneten Ausstand des Bauverwalters wie eine Privatperson betroffen. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

3. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 hat die A.___ die Beschwerde teilweise zurückgezogen. Der Rückzug umfasst das Rechtsbegehren, wonach der Entscheid (Verfügung) BGKE.2024.68 vom 27. November 2024 vollumfänglich abzuweisen und die Sistierungsverfügung der A.___, Baukommission, vom 8. Juli 2024 gutzuheissen sei. Gemäss Ziff. 2.6 der Stellungnahme der A.___ vom 28. Februar 2025 wurde die Sistierung am 24. Februar 2025 durch die Baukommission aufgehoben und das Baugesuch könne mit dem ausgewechselten Standortdatenblatt vom 10. Dezember 2024 (Rev. 1.67) öffentlich publiziert und das Baubewilligungsverfahren fortgeführt werden.

Entsprechend wird auch der Antrag der A.___ hinfällig, in welchem die Publikation der originalen Antennendiagramme, der detaillierten Produkteinformationen und Angabe der Einstellungen für den realen Betrieb gefordert wurde (vgl. Beschwerde vom 15. Januar 2025, Ziff. 2.14).

Demnach ist das Verfahren in diesem Punkt gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

4.1 Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106

- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Die A.___ ist einerseits nicht Baubehörde und damit nicht am Verfahren beteiligte Behörde, andererseits hat sie selbst und im eigenen Interesse Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie ist mit ihrem Anliegen unterlegen und auch der teilweise Beschwerde-Rückzug löst eine Kostentragungspflicht aus, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 ZPO). Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der A.___ zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet; CHF 1'500.00 werden zurückerstattet.

4.2 Bei diesem Ausgang hat die A.___ den durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser vertretenen Beschwerdegegnerinnen (Sunrise GmbH, Swisscom [Schweiz] AG und die Salt Mobile SA) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit Kostennote vom 25. März 2025 einen Honoraraufwand von CHF 3'060.00 (10.20 Stunden à CHF 300.00) sowie Auslagen von pauschal 3%, CHF 91.80 ausmachend, geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend gemachten Spesen entsprechen, sind Spesen im geltend gemachten Umfang angemessen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Der Stundenansatz ist entsprechend um CHF 20/Std. zu kürzen. Der Aufwand von 10.20 Stunden à CHF 280.00/Std. [CHF 2'856.00] und Spesen von CHF 91.80, gesamthaft CHF 3'186.55 ausmachend (inkl. 8,1% MWST), erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind durch die A.___, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, zu entschädigen.

Der Vorinstanz kommt bei der Auflage der Kosten ein grosser Ermessensspielraum zu und es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, betreffend die vorinstanzliche Kostenregelung einzugreifen. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird im Zusammenhang mit dem angeordneten Ausstand des Bauverwalters der A.___ nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgeschrieben.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ hat an die Sunrise GmbH, die Swisscom (Schweiz) AG und die Salt Mobile SAeine Parteientschädigung von total CHF 3'186.55 zu entrichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Obrecht Steiner Luder