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VWBES.2024.200 • VG SO VWBES.2024.200 KI-generiert

Appeal Dismissed for Introducing New Motions

Geschäftsnummer VWBES.2024.200
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person detained in custody filed successive complaints against the correctional facility and the relevant department, initially seeking a formal decision regarding the destruction of personal property and later appealing procedural delays concerning various requests, including access to documents, billing information, privacy in phone use, and changes in custody conditions. The administrative department previously ruled on some complaints but not all, leading the individual to appeal to the administrative court, primarily arguing that they should first be granted legal aid so that a lawyer could properly present all accumulated grievances, including those previously addressed. The court refused to hear the appeal because the appellant introduced new requests, such as consolidating all three prior complaints and the request for legal aid, which were not part of the preceding administrative decision, thereby violating the rule against introducing new motions in an appeal proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 64 StGB, Art. 59 StGB, § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11; Appeal Dismissed for Introducing New Motions: The administrative department previously ruled on some complaints but not all, leading the individual to appeal to the administrative court, primarily arguing that they should first be granted legal aid so that a lawyer could properly present all accumulated grievances, including those previously addressed. The court refused to hear the appeal because the appellant introduced new requests, such as consolidating all three prior complaints and the request for legal aid, which were not part of the preceding administrative decision, thereby violating the rule against introducing new motions in an appeal proceeding.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensverzögerungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids persönliche Anhörung Zugang zu Dokumenten Rechtsverweigerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 StGB
Art. 59 StGB
des Massnahmenvollzugs nach Art. 59 StGB (z.B.
§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11
Gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

This provision was cited as the basis for not entering a decision on the appeal because new requests were introduced.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverweigerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 2. Februar 2024 erhob A.___, der sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt [...] befindet, Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Departement des Innern und machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, er habe das Amt für Justizvollzug (AJUV) mit diversen Schreiben, zuletzt am 31. Januar 2024 aufgefordert, in Bezug auf die Entsorgung seiner persönlichen Gegenstände bei Eintritt in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, was dieses bis jetzt verweigert habe. Konkret gehe es um die Vernichtung von persönlichen Gegenständen wie Medikamente und Lebensmittel im Umfang von ca. CHF 150.00. Diesen Betrag wolle er zurückerstattet haben.

2. Am 8. März 2024 erhob A.___ erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das AJUV mit diversen weiteren Vorhalten und beantragte, das AJUV sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung bezüglich sämtlicher seiner Anfragen und Anliegen zu erlassen. Konkret beschwerte er sich über die Kosten für Kopien von CHF 0.50. Er habe mit Eingabe vom 3. März 2024 konkret gefordert, dass ihm Kopien der «Verfahrensanleitung (VA) zu Kopien» und «VA zu Paketlieferungen» sowie seine eingetroffene Postsendung mit Medienerzeugnissen auszuhändigen seien. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 habe er zudem um Zustellung VVG-Rechnungen, welche nicht von der Krankenkasse übernommen würden, ab Februar 2024 ersucht, damit er diese selbständig bezahlen und die Rückerstattung anfordern könne. Weiter habe er darum ersucht, die Telefonapparate, welche in den Durchgangsräumen aufgestellt seien, abzuschirmen, damit die Privatsphäre gewährleistet sei. Bis dahin sei ihm die Telefonkabine im Parterre freizugeben. Schliesslich habe er die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihn während den Arbeitszeiten nicht (mehr) einzuschliessen.

3. Mit Beschwerdeentscheid vom

11. Juni 2024 vereinigte das Departement des Innern die beiden Verfahren. Auf die Beschwerde vom 8. März 2024 trat es nicht ein, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der JVA in [...] befinde, die Beschwerde vom

2. Februar 2024 wies es ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

4. Am 18. Juni 2024 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und führte aus, er habe noch eine dritte Beschwerde eingereicht. Er beantrage, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde und alle drei Beschwerden zusammengeführt würden. Zudem beantrage er einen vorgängigen Entscheid zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Der frühzeitige Entscheid gegen einen Teil der Beschwerden ermögliche dem DDI, diese aus dem Konvolut der zu behandelnden Beschwerden herauszulösen und durch die Verletzung der Waffengleichheit den Beschwerdeführer zu benachteiligen. Die Sache sei inzwischen grösser geworden als anfänglich erwartet, weshalb sich eine anwaltliche Vertretung aufdränge.

Der Beschwerde wurde eine «Beschwerde gegen Frau [...] und Herrn [...] von der JVA [...]» an das DdI vom 14. Mai 2024 beigelegt. Darin hatte der Beschwerdeführer beantragt, es müsse zuerst über den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege inkl. anwaltlicher Verbeiständung entschieden werden. Er liste die folgenden und später zu stellenden Anträge nur als kurze Erklärung auf. Die Liste sei nicht abschliessend: Verweigerung von Post-Nachsendungen, Verweigerung von Antworten und Verfügungen, Verweigerung von Aktenund Weisungseinsicht, Verweigerung der Auszahlung seines Guthabens, Verweigerung von Rückerstattungen, Feststellung der nicht rechtskonformen Unterbringung von Verwahrten nach Art. 64 StGB im Regime des Normalvollzugs bzw. des Massnahmenvollzugs nach Art. 59 StGB (z.B. Verbot der Kaffeemaschine, eines DVDs, eines grösseren, privaten und altersgerechten TVs, nicht rechtskonforme Zellengrösse, Einschluss in die äusserst kleine Zelle für chronisch krankgeschriebene Verwahrte während ca. 16 Stunden täglich, Verbot von sexuellen Kontakten unter Insassen, Beschlagnahme oder nicht Aushändigung von bestellten Büchern), vorsätzlich falsche Aussagen an die Vollzugsbehörde und an seine Anwältin von Frau [...], vorsätzlich überhöhte Entschädigungen für Kopien für Insassen von CHF 0.50. Bereits in den ersten sechs Monaten als Verwahrter gemäss Art. 64 StGB seien massive und vorsätzliche Grundund Menschenrechtsverletzungen in der JVA [...] begangen worden. Einzelne tolle Projekte könnten nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Alltag für die Massnahmen-Patienten und erst recht für Verwahrte im Normalvollzug unanständig inadäquat sei und dringend angepasst werden müssten. Es gehe nicht an, einem Verwahrten durch solches Verhalten zusätzliche (psychische) Schmerzen und Pein zuzufügen, was als unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafe gewertet werden müsse. Diese Missstände müssten nicht nur angezeigt werden, sondern müssten einer umgehenden Änderung zugeführt werden, damit zukünftig die besondere Fürsorgeund Betreuungspflicht des Staates und der zum Vollzug des Freiheitsentzuges Zuständigen rechtsgenüglich umgesetzt und ausgeführt werde. Er bitte deshalb, seinem Antrag um URP stattzugeben, damit sie danach die Eingaben detailliert begründet und ausgeführt durch eine rechtliche Verbeiständung einreichen könnten. Gerne erwarte er eine Empfangsbescheinigung des Eingangs seiner Eingabe.

5. Der Beschwerdeführer führt somit im Wesentlichen aus, ihm müsse zuerst die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, damit er im Anschluss durch eine anwaltliche Vertretung eine Aufsichtsbeschwerde einreichen könne, mit welcher auch jene Punkte geltend gemacht werden sollen, die durch die Vorinstanz nun bereits im vorliegend angefochtenen Entscheid behandelt worden sind.

6. Gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz nie beantragt, dass die drei Verfahren zu koordinieren wären, weshalb er diesbezüglich auch nicht zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Es hätte ihm selbst oblegen, seine Begehren gemeinsam geltend zu machen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

7. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

*Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_863/2024 vom

11. September 2024 nicht ein.*