Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VWBES.2024.124 • VG SO VWBES.2024.124 KI-generiert

Provisional Driving License Revocation Upheld Due to Alcohol-Related Fitness Concerns

Geschäftsnummer VWBES.2024.124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal challenging the provisional revocation of a driving license and the order for a traffic medicine examination following a roadside stop where the appellant registered a blood alcohol level between 0.98 and 1.56 per mille, which, combined with evidence of prior suspected alcohol-related liver issues and prior treatment with Antabuse, created concrete and serious doubts about the appellant's fitness to drive due to potential alcohol dependency. The court reasoned that the initial finding, coupled with the doctor's recommendation for a higher-level expert assessment, justified the provisional license withdrawal and the subsequent mandatory examination, rejecting claims regarding procedural errors or contradictory expert evaluations as the measures were proportionate to the identified safety risk.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 SVG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VZV, Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 15d SVG, Art. 5abis an; Provisional Driving License Revocation Upheld Due to Alcohol-Related Fitness Concerns: The court reasoned that the initial finding, coupled with the doctor's recommendation for a higher-level expert assessment, justified the provisional license withdrawal and the subsequent mandatory examination, rejecting claims regarding procedural errors or contradictory expert evaluations as the measures were proportionate to the identified safety risk.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahreignung Atemlufttest Vorläufige Maßnahmen Beweiswürdigung verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 133 I 270
Federal Supreme Court Ruling on Proportionality of Prolonged Pre-Trial Detention
BGE 143 III 65
Foster Parents Not Entitled to Hearing on Guardian Replacement
BGE 127 II 122
Fitness to Drive Inquiry After Drug-Impaired Driving Accident.
BGE 125 II 493
30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 VZV

The court upheld the decision which ordered the precautionary withdrawal of the driving license based on this provision (mentioned in E. 5 and E. 4.2).

Art. 15d Abs. 1 SVG

The court confirmed that concrete indications existed to order a fitness to drive assessment based on this provision (mentioned in E. 4.2 and E. 4.3).

Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VZV

The court confirmed the correctness of assigning the second examination to a doctor of level three (or higher) based on this provision.

§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

This provision was cited as the basis for considering the challenged decision equivalent to a final decision, allowing the appeal to be heard.

Art. 29 Abs. 2 BV

This provision was discussed regarding the violation of the right to be heard, but it was not cited in the final operative part as a ground for the final ruling.

Art. 16d Abs. 1 SVG

This provision was cited in the reasoning to explain the grounds for permanent withdrawal, but not in the operative part of the final judgment.

Art. 28a Abs. 1 VZV

This provision was cited in the reasoning regarding the mandatory order for a medical fitness assessment when doubts exist, but not in the operative part.

Art. 66 al. 1 LTF

The court order imposes court costs on the appellant based on the general procedural rule governing costs (although the specific article cited in the dispositive is not provided, the final order mentions costs based on the general procedural outcome).

Art. 66 VRG

The appellant was ordered to pay the court costs of CHF 1'000.00 based on the outcome of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug / Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 8. Februar 2024 unterzog eine Fusspatrouille der Kantonspolizei Solothurn A.___ (geb. 20. Januar 1949) einer Kontrolle, weil dieser mit seinem Personenwagen [...] in eine Strasse mit allgemeinem Fahrverbot einbiegen wollte. Aufgrund des festgestellten Alkoholgeruchs wurde ein Alkohollufttest durchgeführt, welcher mit 0.47 mg/l positiv ausfiel. Anschliessend wurde eine Blutentnahme durchgeführt, welche einen Minimalwert von 0.98 Promille und einen Maximalwert von 1.56 Promille ergab. Der Führerausweis wurde gleichentags im FABER gesperrt und am 9. Februar 2024 der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) in [...] übergeben. Ebenfalls am 9. Februar 2024 wurde A.___ der Führerausweis wieder ausgehändigt mit der Mitteilung, er sei wieder fahrberechtigt.

2. Am 21. Februar 2024 eröffnete die MFK ein Administrativverfahren zum Entzug des Führerausweises von A.___ für die Dauer von mindestens drei Monaten nach Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und gewährte ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG. Innert der gesetzten Frist liess er sich dazu nicht vernehmen.

3. Am 29. Februar 2024 wurde eine ärztliche Fahreignungsuntersuchung bei Dr. med. E.___ durchgeführt, wobei dieser bei A.___ von einem Missbrauch oder einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln ausging. Die definitive Beurteilung solle daher von einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe drei oder vier vorgenommen werden.

4. Mit Verfügung vom 4. März 2024 entzog die MFK namens des Bauund Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis. Zudem eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend: IRM-UZH), zuzuweisen. Die MFK gewährte ihm das rechtliche Gehör bzgl. der verkehrsmedizinischen Untersuchung gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG. Er liess sich dazu innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.

5. Mit Verfügung vom 28. März 2024 ordnete die MFK namens des BJD für A.___ eine verkehrsmedizinische Untersuchung an der Universität Zürich an. Zudem verfügte sie, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufrechterhalten bleibt.

6. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Boris Banga, Rechtsanwalt und Notar, mit Beschwerde vom 15. April 2024 an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass bei ihm weder ein Missbrauch noch eine Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln bestehe. Der Befund von Dr. med. E.___ weise keine Begründung auf. Zudem würden sich die Vorinstanz und Dr. med. E.___ widersprüchlich verhalten und die rechtlichen Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung seien nicht gegeben. Er beantragte Folgendes:

« 1. Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom

28. März 2024 seien aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung und für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht gegeben sind.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist für eine Beschwerdeergänzung einzuräumen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

7. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 nahm die MFK namens des BJD Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass in der Gesamtbetrachtung ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen, weshalb die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung und das Aufrechterhalten des vorsorglichen Führerausweisentzugs korrekt erfolgt seien.

8. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der MFK vom 31. Mai 2024. Darin verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer könne für gewöhnlich Alkoholkonsum und das Lenken eines Motorfahrzeugs auseinanderhalten, bei der Fahrt unter Alkoholeinfluss handle es sich um einen einmaligen Vorfall. Zudem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

9. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdefüh­rer ist während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen lassen –, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt einerseits das Nichteinhalten der Begründungspflicht durch die MFK. So sei eine sachgerechte Anfechtung gar nicht möglich, da weder aus den Verfahrensakten noch aus der Begründung der Vorinstanz hervorgehe, inwiefern sich beim Beschwerdeführer der Verdacht auf Alkoholmissbrauch manifestiert habe.

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1;

127 I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65

E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

2.3 Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einem Donnerstagnachmittag um 14:50 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0.98 Promille aufwies, lässt stark die Vermutung aufkommen, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewisser Hinsicht eine Alkoholabhängigkeit vorweisen könnte. So ist denn auch das Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung durch Dr. med. E.___ nachvollziehbar. Er erkannte, dass der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen für die Fahreignung nur unter Auflagen (Abstinenzkontrolle mit Haaranalyse oder Stufe vier Untersuchung) erfüllt und daher von einem Arzt der Stufe drei oder vier beurteilt werden sollte. Eine ausführliche Begründung liegt nicht vor; eine solche ist mit dem durch den Arzt an die MFK einzusendenden Fragebogen auch gar nicht möglich. Aus diesem Grund fragte die MFK anschliessend per E-Mail vom

4. März 2024 bei Dr. med. E.___ nach, welcher einen vorsorglichen Entzug des Führer­ausweises als gerechtfertigt erachtete. So hätten sehr starke Hinweise bestanden, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig sei und den Konsum nicht vom Autofahren trennen könne. Er verwies zudem auf Akten des Hausarztes, welche er der MFK in der Folge zustellte. Darin führt der behandelnde Arzt Dr. med. F.___ in seinem Bericht an den Hausarzt des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei ihm zur hepatologischen Standortbestimmung bei Verdacht auf äthyltoxische (durch Alkoholabusus verursachte) Leberzirrhose zugewiesen worden. Seit Frühling 2023 trinke er gemäss eigenen Angaben keinen Alkohol mehr. Hierzu habe er eine Antabusbehandlung gemacht und auch nach Absetzen dieses Medikaments keinen Alkohol mehr getrunken. Der Beschwerdeführer habe vermutungsweise seinen früheren Alkoholkonsum Dr. med. F.___ gegenüber unterrapportiert. Der Beschwerdeführer trinke erfreulicherweise glaubhaft keinen Alkohol mehr. Zum Rapportierungszeitpunkt mag dies der Wahrheit entsprochen haben, das Resultat der Verkehrskontrolle vom 8. Februar 2024 bewies jedoch, dass er den Alkoholkonsum wieder aufgenommen hatte. Nach dem Gesagten ist nachvollziehbar und hinreichend begründet, weshalb Dr. med. E.___ und die MFK Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund einer Abhängigkeit von Alkohol hegten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt, zumal der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz ohne Weiteres auch sachund fachgerecht anfechten konnte.

3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die angeordneten Massnahmen seien widersprüchlich, da Dr. med. E.___ zunächst angegeben habe, dass beim Beschwerdeführer ein unklares Ergebnis vorliege, weshalb die Beurteilung durch einen Arzt der Stufe drei oder vier vorgenommen werden solle. Anschliessend bestimme er über den Abschnitt «andere Auflagen» gleich selbst, wie diese Untersuchung auszusehen habe und die Vorinstanz folge ihm blind. Ausserdem sehe Art. 28a VZV nur in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG vor, dass der abklärende Arzt über eine Anerkennung der Stufe vier verfügen müsse. Die einmalige Fahrt des Beschwerdeführers mit 0.98 Promille falle nicht unter Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG. Es wäre somit höchstens eine Zweituntersuchung durch einen Arzt der Stufe drei gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VZV in Frage gekommen und die Verfügung sei daher vollumfänglich aufzuheben.

3.2 Tatsächlich ist das Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen auf den ersten Blick widersprüchlich. Dies wird auch der Grund gewesen sein, weshalb die MFK beim besagten Arzt nochmals nachfragte, was genau seine Empfehlung sei. So konnten allfällig bestehende Zweifel beseitigt und anschliessend korrekt entschieden werden. Bzgl. der gerügten Widersprüchlichkeit kann sodann auf die obigen Ausführungen (E. 2.3) verwiesen werden.

3.3 Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht. (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde nach Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Artikel 5abis an. Nach Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV muss der Arzt bei einer Fahreignungsuntersuchung in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe vier verfügen. Gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit c Ziff. 1 VZV sind Zweituntersuchungen, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über die Fahreignung der zu beurteilenden Person zulässt, von einem Arzt der Stufe drei durchzuführen. Nach Art. 5abis Abs. 3 VZV dürfen Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe alle Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist.

3.4 Vorliegend verfügte die MFK in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV. Es wurde zwar nicht in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. a oder b SVG verfügt, weshalb der für die Fahreignungsuntersuchung zuständige Arzt nicht zwingend über eine Anerkennung der Stufe vier verfügen muss. Dr. med. E.___ kam in seiner Untersuchung zu keinem eindeutigen Ergebnis, weshalb eine Zweituntersuchung angezeigt ist. Diese ist nach Art. 5abis Abs. 1 lit c Ziff. 1 VZV durch einen Arzt der Stufe drei (oder höher) durchzuführen. Zudem ist vorliegend die auffällige Problematik eines Fahrzeugführers abzuklären, der im Frühling 2023 mit einer Antabusbehandlung begann und dem kaum ein Jahr später mit auffällig hoher Blutalkoholkonzentration der Führerausweis entzogen wird. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die MFK den Beschwerdeführer zur Zweituntersuchung bei beschriebener Problematik einem Arzt der Stufe vier zuwies. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

4.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug bzw. die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung seien als solche nicht gegeben, da die einmalige Fahrt des Beschwerdeführers mit 0.98 Promille nicht unter Art. 15d Abs. 1 SVG falle. Weitere Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit würden sich nicht aus den Akten entnehmen lassen und von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht werden.

4.2 Der Lernfahroder Führerausweis wird einer Person gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).

4.3 Wie in E. 2.3 ausgeführt, wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers (Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.98 Promille, frühere ärztliche Behandlung aufgrund des Verdachts auf äthyltoxische Leberzirrhose und frühere Antabusbehandlung). Sein bisher einwandfreier automobilistischer Leumund ist zwar positiv hervorzuheben, ändert aber am Ergebnis nichts und vermag die vorliegenden Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

5. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM-UZH korrekt erfolgt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden, es erübrigen sich Ausführungen hierzu. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann