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VWBES.2024.100 • VG SO VWBES.2024.100 KI-generiert

Water Association Appeal on Borehole Permit Requirement

Geschäftsnummer VWBES.2024.100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A water supply association appealed a departmental permit for two exploratory boreholes intended for future groundwater energy utilization, arguing that the boreholes, which would be developed into extraction and return wells, necessitated a formal building permit procedure due to creating permanent structures and posing a potential risk to public drinking water quality within the direct catchment area of its pumping station. The court dismissed the appeal, reasoning that while the boreholes required a water protection permit, canton-specific long-standing practice and regulations exempt temporary explorations of this nature from the standard building permit requirement, and that any subsequent construction of permanent wells would necessitate a separate building permit process later, thus upholding the initial limited permit.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 lit. f der Gewässerschutzverordnung (GSchV, 814.201, § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 3 Abs. 2 lit. g KBV, Art. 66 al. 1 LTF; Water Association Appeal on Borehole Permit Requirement: The court dismissed the appeal, reasoning that while the boreholes required a water protection permit, canton-specific long-standing practice and regulations exempt temporary explorations of this nature from the standard building permit requirement, and that any subsequent construction of permanent wells would necessitate a separate building permit process later, thus upholding the initial limited permit.

Schlagwörter

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Wasserbedarf Baubewilligungspflicht Wasserversorgung Quellenrecht Beschwerdelegitimation öffentliches Gebäude Sondierbohrungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 lit. f der Gewässerschutzverordnung (GSchV, 814.201
Art. 32 Abs. 2 lit. f der Gewässerschutzverordnung (GSchV, 814.201).
§ 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61
2.2 Nach § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen.
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited in the reasoning section to establish the court's competence to rule on the appeal.
§ 3 Abs. 2 lit. g KBV
Cited in the reasoning section regarding future permit requirements for extraction or return wells.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision is typically the basis for the imposition of court costs in the dispositive, corresponding to Order 2.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20)

Cited in the reasoning section regarding the requirement for a water protection permit, although not explicitly repeated in the dispositive order dismissing the appeal.

Art. 32 Abs. 2 lit. f der Gewässerschutzverordnung (GSchV, 814.201)

Cited in the reasoning section regarding the requirement for a water protection permit, although not explicitly repeated in the dispositive order dismissing the appeal.

§ 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61)

Cited in the reasoning section regarding the requirement for a building application, although not explicitly repeated in the dispositive order dismissing the appeal.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited in the reasoning section to establish the court's competence to rule on the appeal.

§ 3 Abs. 2 lit. g KBV

Cited in the reasoning section regarding future permit requirements for extraction or return wells.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is typically the basis for the imposition of court costs in the dispositive, corresponding to Order 2.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Zweckverband Wasserversorgung A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bauund Justizdepartement, Rechtsdienst,

2. B.___*AG,

Beschwerdegegner

betreffend Sondierbohrungen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Gesuch vom 20. Februar 2024 ersuchte die B.___ AG, vertreten durch die C.___AG, beim Bauund Justizdepartement (nachfolgend: BJD), vertreten durch das Amt für Umwelt (nachfolgend: AFU), um die Abteufung von zwei Sondierbohrungen zur Abklärung der Grundwassersituation im Hinblick auf eine allfällige spätere Grundwasserenergienutzung auf GB [...] Nrn. [...] und [...].

2. Am 12. März 2024 erteilte das BJD die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für zwei Sondierbohrungen zwecks Abklärung der Grundwassersituation im Gewässerschutzbereich AU. Die Bewilligung wurde für ein halbes Jahr ab Ausstellung erteilt.

3. Dagegen wandte sich der Zweckverband Wasserversorgung A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom

20. März 2024 an das Verwaltungsgericht. Er führte darin sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass mit den Sondierbohrungen Tatsachen geschaffen würden, da die Bohrungen im Hinblick auf eine allfällige spätere Grundwasserenergienutzung erstellt und zu einem Entnahmeund einem Rückgabebrunnen ausgebaut werden würden. Er verlange, dass für Sondierbohrungen das normale Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei.

4. Mit Beschwerdeverbesserung vom

5. April 2024 führte der Beschwerdeführer zur Beschwerdelegitimation im Wesentlichen aus, dass die geplanten Sondierbohrungen in D.___ im direkten Zuströmbereich des Pumpwerks in E.___ lägen. Weiter würden Bauten und Anlagen jeder Art im und am Grundwasser in jedem Fall eine Gefährdung für das Trinkwasser darstellen. Der Beschwerdeführer habe zudem hinsichtlich Trinkwasserschutz und Verantwortung für die Sicherheit der mengenmässigen Versorgung und die Qualität des Lebensmittels Trinkwasser mehrere schutzwürdige Interessen.

5. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 nahm das BJD Stellung zur Beschwerde vom 20. März 2024 und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter, die Beschwerde sei abzuweisen. Es begründete die Anträge im Wesentlichen damit, dass kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Bewilligung ersichtlich sei und es an einer Begründung betreffend den eigentlichen Streitgegenstand fehle. Eine Sondierbohrung bedürfe keines Baugesuchs, für die Beurteilung der Bewilligungspflicht sei die Baubehörde der Gemeinde zuständig. Die Sondierbohrungen würden die Schwelle der Bewilligungspflicht nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) nicht überschreiten und auch kantonalrechtlich sei keine Bewilligungspflicht ersichtlich.

6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Ausführungen des BJD und wiederholte seine Gründe für die behauptete Beschwerdelegitimation. Zudem führte er aus, dass dem bewilligenden Amt bekannt sei, dass mit den Sondierbohrungen die Absicht einhergehe, permanente Bauten für mehrere Jahrzehnte zu erstellen.

7. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Fraglich ist jedoch, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ist als für die Qualität des Trinkwassers der Region verantwortliche Körperschaft durch die Sondierbohrungen zweifellos besonders berührt. Unklar ist jedoch, inwiefern der Beschwerdeführer aber ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids hat, da mit den Bohrungen alleine in der Regel keine Qualitätseinbussen des Trinkwassers erwartet werden. Die Eintretensfrage kann letztlich offen bleiben, da der Beschwerde auch sonst kein Erfolg beschieden wäre, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

2.1 Sondierbohrungen im Gewässerschutzbereich AU erfordern eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. f der Gewässerschutzverordnung (GSchV, 814.201).

2.2 Nach § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Wie das BJD korrekt ausführt, besteht im Kanton Solothurn gemäss langjähriger Praxis keine Baubewilligungspflicht bei Sondierbohrungen der vorliegenden Art. Temporäre Vorhaben von bis zu drei Monaten bedürfen keiner Baubewilligung, was in der künftigen KBV normiert wird. Der Regierungsrat hält dazu in seinem Beschluss vom 26. Juni 2023 (RRB Nr. 2023/1059) Folgendes fest: «Mit der Normierung der Baubewilligungsfreiheit für temporäre Bauvorhaben, nämlich bis zu maximal drei Monaten pro Kalenderjahr, wird die langjährige Praxis in die KBV überführt. Erfahrungsgemäss führt eine längere Dauer dazu, dass eine Überprüfung im Sinne eines Baubewilligungsverfahrens angezeigt ist.»

2.3 Vorliegend ist nicht von dieser Praxis abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer auch keine Bewilligungspflicht für die Bohrungen an sich behauptet, sondern eine solche für zukünftige Bohrungen erwirken will. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wurde für die fraglichen Sondierbohrungen am 12. März 2024 erteilt. Auch wenn die Bohrungen im Hinblick auf eine allfällige spätere Grundwasserenergienutzung erstellt und zu einem Entnahmeoder Rückgabebrunnen ausgebaut werden, hat dies keine Bewilligungspflicht für die Bohrungen zur Folge. Damit wird nicht die Baubewilligungspflicht für permanente Bauten umgangen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Die Erteilung der Bewilligung für die beantragten Sondierbohrungen hat weder die Erteilung einer Konzession noch grosse oder dauerhafte Veränderungen zur Folge. Erst für die Erstellung eines Entnahmeoder Rückgabebrunnens wird der Grundeigentümer ein Baubewilligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 lit. g KBV durchlaufen müssen.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

2. Der Zweckverband Wasserversorgung A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Frey Kaufmann