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VWBES.2023.97 • VG SO VWBES.2023.97 KI-generiert

Appeal Regarding Conditional Release, Probation Period, and Deportation Order

Geschäftsnummer VWBES.2023.97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual conditionally released from custody with 79 days of sentence remaining appealed the administrative decision which imposed a one-year probationary period and stipulated handover to immigration authorities for deportation upon release. The court dismissed the appeal regarding the conditional release itself due to a lack of legitimate interest, as the appellant indicated an intent to return anyway, but considered the challenge to the probation period, ultimately upholding the one-year probation as statutorily required when the remaining sentence is less than one year, leading to the dismissal of the appeal in its entirety and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0, § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11; Appeal Regarding Conditional Release, Probation Period, and Deportation Order: The court dismissed the appeal regarding the conditional release itself due to a lack of legitimate interest, as the appellant indicated an intent to return anyway, but considered the challenge to the probation period, ultimately upholding the one-year probation as statutorily required when the remaining sentence is less than one year, leading to the dismissal of the appeal in its entirety and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Probezeit Verlängerung der Ausschaffungshaft administrative Entlassung Strafaufschub Rückkehrwille

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0
Gemäss Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht.
§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

This article establishes the legal basis for imposing a probation period corresponding to the remaining sentence, which justifies upholding the one-year probation ordered.

§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)

Cited in the reasoning regarding the lack of legal interest, which led to the appeal being dismissed to the extent it was considered (although the primary dismissal rests on the merits regarding the probation period).

§ 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug (JUVG, BGS 331.11) i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12)

These provisions establish the court's jurisdiction and admissibility of the appeal, applied implicitly by the court proceeding to rule on the case rather than declaring it inadmissible on procedural grounds.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend bedingte Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 9. März 2023 hat das Amt für Justizvollzug A.___, weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, auf den 29. März 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und ihm bei einem Strafrest von 79 Tagen Freiheitsstrafe eine Probezeit von einem Jahr auferlegt. Die Probezeit endet somit am 28. März 2024. Weiter wurde verfügt, A.___ werde zum Vollzug der Landesverweisung und einer kontrollierten Rückführung nach Polen auf das Entlassungsdatum der Fremdenpolizei Bern zur Verfügung gestellt.

2. Gegen diese Verfügung hat A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 15. März 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Verfügung gerichtlich zu überprüfen. Er wolle keine Probezeit haben. Er werde ohnehin so schnell als möglich wieder in die Schweiz kommen und dann den Rest der Strafe bis zum Ende absitzen müssen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Unklar ist, ob sich der Beschwerdeführer vorliegend nur gegen die Anordnung einer Probezeit wendet, oder ob er gar nicht bedingt entlassen werden möchte. Soweit sich die Beschwerde gegen die bedingte Entlassung wendet, ist darauf mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund, wonach er ohnehin so schnell als möglich wieder in die Schweiz zurückkehren wolle und dann den Rest der Strafe werde absitzen müssen, verdient keinen Rechtsschutz.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung einer Probezeit wehrt, ist auf die Beschwerde zwar einzutreten, doch ist sie ohne weitere prozessleitende Anordnungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Gemäss Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Beim Beschwerdeführer besteht ein Strafrest von 79 Tagen. Die Anordnung einer Probezeit von einem Jahr erfolgte damit rechtmässig.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 100.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann