Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VWBES.2023.9 • VG SO VWBES.2023.9 KI-generiert

Appeal Regarding Cost Decision for Telecommunications Facility Permit

Geschäftsnummer VWBES.2023.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a cost decision issued by an administrative authority following the rejection of objections to a building permit for a telecommunications facility expansion. The administrative court determined that it had jurisdiction and that the appellants were legitimately aggrieved, accepting the appeal solely on the basis of the cost decision from the lower authority. The court reasoned that the lower authority had violated the appellants' right to be heard by not presenting certain documents before its decision, but considered this procedural error to have been *cured* in the appeal stage; consequently, the court ruled that the original procedural fee imposed on the appellants should be moderately reduced to account for this initial flaw, and the awarded party compensation was also adjusted downwards after scrutiny of the opposing party's fee submission, which the court found excessive in part due to the nature of the appeal being limited only to costs.

Legislator-Regeste

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 37 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11, § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Cost Decision for Telecommunications Facility Permit: The administrative court determined that it had jurisdiction and that the appellants were legitimately aggrieved, accepting the appeal solely on the basis of the cost decision from the lower authority. The court reasoned that the lower authority had violated the appellants' right to be heard by not presenting certain documents before its decision, but considered this procedural error to have been *cured* in the appeal stage; consequently, the court ruled that the original procedural fee imposed on the appellants should be moderately reduced to account for this initial flaw, and the awarded party compensation was also adjusted downwards after scrutiny of the opposing party's fee submission, which the court found excessive in part due to the nature of the appeal being limited only to costs.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Verfahrensrügen Baubewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Parteientschädigung Missbrauch einer Fernmeldeanlage Baubewilligung / Mobilfunkanlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited to establish that the Administrative Court was competent to hear the appeal.
§ 37 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11
Den am Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden würden in der Regel keine Kosten auferlegt (§ 37 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11
§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Art. 66 al. 1 LTF
Although not explicitly stated as LTF, the structure implies cost allocation rules based on the outcome, referenced by the reference to costs being applied as per the outcome of the proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited to establish that the Administrative Court was competent to hear the appeal.

§ 37 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]

Cited by the lower court (Vorinstanz) regarding the general rule on imposing costs on authorities.

§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]

Cited to justify that the hourly rate for legal fees charged by the opposing party was within the permissible range of the fee schedule.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly stated as LTF, the structure implies cost allocation rules based on the outcome, referenced by the reference to costs being applied as per the outcome of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführerinnen

gegen

1. Bauund Justizdepartement,

2. Baukommission C.___,

3. Sunrise UPC GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser,

4. D.___

5. E.___

Beschwerdegegner

betreffend Kostenentscheid

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 1. Juli 2021 reichte die Sunrise UPC GmbH bei der Baukommission C.___ ein Baugesuch für den Ausbau und Umbau der Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Während der öffentlichen Auflagefrist erhoben A.___ und zehn Mitunterzeichnende (nachfolgend Einsprecher genannt) Einsprache gegen das Bauvorhaben.

2. Mit Beschluss vom 8. November 2021 erteilte die Baukommission C.___ dem Bauvorhaben die Bewilligung und wies die Einsprache der Einsprechenden ab.

3. Eine von A.___, B.___ sowie F.___ und G.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bauund Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von CHF 2'100.00 sowie die Parteientschädigung der Sunrise UPC GmbH in der Höhe von CHF 3'161.55 wurden A.___, B.___ sowie F.___ und G.___ auferlegt (Dispositivziffern 2 und 3).

4.1 Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht setzten sich A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen genannt) zur Wehr. Sie stellen folgende Begehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bauund Justizdepartements 2021/210 vom 12. Dezember 2022 betreffend Umbau bestehende Mobilfunkanlage an der [...]strasse, [...] aufzuheben.

2. Unter den gesetzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen.

Unter dem Titel «Verfahrensanträge» verlangen die Beschwerdeführerinnen, es seien die technischen Datenblätter zum geplanten Antennentyp zuzustellen. Es sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und allfälligen Beschwerdeergänzung zu geben.

4.2 Am 30. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen eine ergänzende Beschwerdebegründung zu den Akten und beschränkten ihr Begehren wie folgt:

In Gutheissung der Beschwerde seien nur noch Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des Bauund Justizdepartements 2021/210 vom 12. Dezember 2022 betreffend Umbau bestehende Mobilfunkanlage an der [...]strasse, [...] aufzuheben. Nach Einsicht in die Akten erübrige sich der mit der Beschwerdeschrift gestellte Verfahrensantrag.

4.3 Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 teilte die Baukommission C.___ mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme.

4.4 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2023 schliesst die Sunrise UPC GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) auf die kostenund entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

4.5 Am 21. Februar 2023 liess sich das BJD unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vernehmen.

4.6 Die Beschwerdeführerinnen reichten am 15. März 2023 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.

5. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Anlass zur Beschwerde gibt nur noch der vorinstanzliche Kostenentscheid. Die Beschwerdeführerinnen rügen diesbezüglich, die Vorinstanz hätte die von ihr vorgenommene Heilung einer durch die Baukommission C.___ begangene Gehörsverletzung bei der Kostenliquidation berücksichtigen müssen (vgl. Ziff. 10 [S. 5] der Beschwerdeschrift).

2.2 Die Vorinstanz erwog, die Verfahrenskosten würden in Anwendung des Gebühren­tarifs auf CHF 2'100.00 festgesetzt und den unterliegenden Beschwerdeführern auf­erlegt. Den am Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden würden in der Regel keine Kosten auferlegt (§ 37 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Damit die Kosten und allenfalls auch die Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden könnten, brauche es besondere Umstände. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. So habe die Vorinstanz den Verfahrensbeteiligten zwar weder den Bericht des AfU vom 7. Oktober 2021 noch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

28. September 2021 vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gebracht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Die Gehörsverletzung sei indessen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Sie wiege nicht derart schwer, dass damit eine Kostenauflage gerechtfertigt wäre. Die Verfahrenskosten von CHF 2'100.00 würden demnach vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegt. Die Kostenfolge präjudiziere die Entschädigungsfolge. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Kostennote belaufe sich auf CHF 3'161.55 (inkl. Auslagen und MWST von 7.7%) und gebe keinen Anlass zu Bemerkungen. Die Beschwerdeführer hätten somit unter solida­rischer Haftung der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'161.55 zu bezahlen (vgl. Ziff. 14 ff. [S. 16] der angefochtenen Verfügung).

2.3 Nach der Rechtsprechung muss der Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 6.2; mit Verweis auf Urteil 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4, in: Pra 2015 S. 468 f.). Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführern für das kantonale Beschwerdeverfahren somit lediglich eine angemessen reduzierte Verfahrensgebühr auferlegen dürfen und auch bei der Verlegung der Parteikosten berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführer nur deshalb (vollständig) unterlagen, weil im vorinstanzlichen Verfahren ein Verfahrensfehler geheilt wurde (Urteile des Bundesgerichts 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 6.2 mit Verweis auf 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 9.3). Da die Vorinstanz keine entsprechenden Anpassungen vornahm, ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dass der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben und die vorinstanzlichen Kosten nachfolgend neu zu verlegen sind.

2.4 Im hiesigen Verwaltungsgerichtsverfahren äussern sich die Beschwerdeführerinnen nicht, was sie unter einer angemessen reduzierten Verfahrensgebühr verstehen. Wie unter Ziff. II. / E. 2.3 hiervor festgestellt, sind die Beschwerdeführerinnen vor der Vor­instanz deshalb vollständig unterlegen, weil im vorinstanzlichen Verfahren ein Verfah­rensfehler geheilt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die vorin­stanzliche Verfahrensgebühr von CHF 2'100.00 auf CHF 1'800.00 zu reduzieren. Davon haben die Beschwerdeführerin – entsprechend der vorinstanzlichen Kostenliquidation – anteilsmässig je ¼ beziehungsweise je CHF 450.00 zu tragen. Vor Verwaltungsgericht treten F.___ und G.___ nicht mehr als Beschwerdeführer auf. Die vorinstanzliche Höhe und Verlegung der Verfahrenskosten ist für sie demnach bindend. Sie haben somit je ¼ der vorinstanzlichen Verfahrensgebühr von CHF 2'100.00 zu tragen. Der Restbetrag von CHF 150.00 ist der Staatskasse zu überbinden.

2.5.1 Gleiches hat grundsätzlich auch für die vorinstanzlichen Parteikosten zu gelten. Auch diese sind nach dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens zu verlegen. Diesbezüglich monieren die Beschwerdeführerinnen, die Kostennote der Beschwerde­gegnerin für das vorinstanzliche Verfahren sei generell überhöht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mache in seiner Kostennote vom 19. Oktober 2022 einen Aufwand von 10 Stunden geltend. Seine Eingabe vom 28. Januar 2022 habe indessen nur 21 Seiten umfasst. Darüber hinaus bestehe die Eingabe hauptsächlich aus älteren Textbausteinen, welche bereits in früheren Eingaben verwendet worden seien. Zu einem grossen Teil entspreche die Eingabe wörtlich der Eingabe vom

12. April 2021 betreffend das Verfahren 2020/181 (Umbau Mobilfunkanlage [...]strasse [...] in [...]). Dass die Vorinstanz die geltend gemachte Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin kom­mentarlos übernommen habe, sei willkürlich. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten erheblichen Aufwand verursacht habe. Hätte sie bereits in ihrer ersten Eingabe im Rahmen der Einsprache erwähnt, dass die geplanten Antennen nur 4 Sub-Arrays hätten, hätten die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde mutmasslich zurückgezogen oder anders begründet. Als Parteient­schädigung gelte nur der Ersatz notwendiger Auslagen. Die Beschwerdegegnerin habe sich vorliegend die entstandenen Kosten selber zuzuschreiben, weshalb diese nicht als notwendig bezeichnet werden könnten.

2.5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin machte mit Kostennote vom 19. Oktober 2022 für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 9.5 Stunden à CHF 300.00 pro Stunde zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 7.7 % MWST geltend. Für das Studium der Beschwerdeschrift – welche 71 Seiten umfasst

– und den Entwurf der Beschwerdeantwort machte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zwei Stunden geltend. Für das Verfassen der 25-seitigen Beschwerdeantwort wurden sodann weitere fünf Stunden geltend gemacht und für das Studium von Verfügungen des BJD inklusive Beilagen sowie der Vernehmlassung der Baukommission, des AfU und der Replik wurden abschliessend zweieinhalb Stunden geltend gemacht. Weitere Aufwandpositionen finden sich auf der Kostennote nicht.

2.5.3 In ihrer Beschwerdeantwort lässt die Beschwerdegegnerin ergänzend ausführen, bei der Mobilfunktechnologie handle es sich um eine schnelllebige Technologie, welche in technischer Hinsicht einem andauernden Wandel unterliege. Dies zeige sich unter anderem daran, dass in kurzen zeitlichen Abständen Änderungen in der NISV erfolgt seien und neue Vollzugshilfen sowie BPUK-Empfehlungen herausgegeben würden. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Erarbeitung einer Beschwerdeantwort sorgfältig zu prüfen, insbesondere ob neue Argumente vorlägen, ob der Stand der Technik geändert habe, ob die massgebenden Bestimmungen unverändert gälten etc. Zudem seien kommunale Bestimmungen jeweils zu berücksichtigen. Bereits daraus ergebe sich, dass der im Verfahren vor der Vorinstanz gemachte Aufwand angemessen sei. Berichtigend sei zudem festzuhalten, dass der Aufwand vom 7. April 2022 nicht vier, sondern aufgrund von diversen Beilagen 24 Seiten umfasst habe. Im Übrigen habe allein die Replik der Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor der Vorinstanz

66 Seiten (recte: 18 Seiten ohne Beilagen) umfasst (Rz. 23 ff. [S. 7 ff.] der Beschwerdeantwort).

2.5.4 Die Beschwerdeführerinnen haben das Rechtsmittelverfahren bei der Vorinstanz angehoben und mit ihren ausufernden Rechtsschriften (die Beschwerdeschrift umfasst ohne Beilagen 71 Seiten und die unaufgeforderte Replik 18 Seiten) entsprechenden Aufwand bei der Gegenpartei generiert. Dass sie ihr Rechtsbegehren im Verfahren vor Verwaltungsgericht reduziert haben und letztlich nur noch eine Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenliquidation verlangen, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Nicht zu hören ist sodann auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, sie hätten kein Rechtsmittel erhoben, wären sie sich bewusst gewesen, dass die Antenne nur über 4 Sub-Arrays verfüge. Diese Aussage ist schlicht nicht belegt und ergibt sich auch nicht aus den Eingaben in den vorinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen findet sich in den Akten der Vorinstanz auch keine Eingabe von Rechtsanwalt […] vom 12. April 2021 betreffend das Verfahren 2020/181 (Umbau Mobilfunkanlage [...]strasse [...] in [...]). Dass sich die Rechtsschriften in solchen Verfahren ähneln, liegt indessen auf der Hand und trifft auf die Eingaben der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin gleichermassen zu. Dieser Umstand bedeutet aber (noch) nicht, dass der hier zur Diskussion stehende Aufwand der Beschwerdegegnerin überhöht ist. Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, müssen sämtliche – teilweise abgeänderte oder ergänzte – Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sorgfältig überprüft und in der Beschwerdeantwort berücksichtigt werden. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand von 9.5 Stunden für das Verfahren vor der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Ferner beläuft sich auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 im zulässigen Rahmen des Gebührentarifs (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

2.5.5 Im Übrigen kennt der zur Anwendung gelangende Gebührentarif keine Kleinspesenpauschale. Da sich die Auslagen in Anbetracht der umfangreichen Akten, Rechtsschriften und Beilagen aber tatsächlich auf etwa CHF 85.50 belaufen dürften, sind sie mit CHF 85.50 zu entschädigen.

2.6 Entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ist die von den Beschwerdeführerinnen zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2'709.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu reduzieren. Sie haften dafür solidarisch. Wie unter Ziff. II. / E. 2.4 hiervor festgestellt, ist der vorinstanzliche Kostenentscheid für F.___ und G.___ bindend. Sie haften demnach solidarisch für die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung von CHF 3'161.55.

3.1 Damit bleibt über die Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens zu befinden.

3.2 Mit ihrem Hauptbegehren in der Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2022 ver­langten die Beschwerdeführerinnen die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung betr. Baubewilligung / Mobilfunkanlage. In der ergänzenden Beschwerde­begründung vom 28. Januar 2023 reduzierten sie ihr Begehren auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

3.3. Mit ihrem abgeänderten Begehren sind die Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht teilweise durchgedrungen. Im hiesigen Verfahren wurde die vorinstanzliche Kostenliquidation in geringem Umfang zu ihren Gunsten abgeändert. Dem Ausgang des Verfahrens vor Verwaltungsgerichts entsprechend sind dessen Kosten, die auf CHF 700.00 festzusetzen sind, im Umfang von CHF 600.00 den Beschwerdeführerinnen und im Umfang von CHF 100.00 der Staatskasse zu überbinden. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 1'300.00 ist den Beschwerdeführerinnen zurück zu erstatten.

3.4 Mit Kostennote vom 27. Februar 2023 macht der Rechtsvertreter der Beschwerde­gegnerin – wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz – einen Aufwand von 9.5 Stunden à CHF 300.00, eine Kleinspesenpauschale von 3 % sowie MWST von 7.7 %, insgesamt ausmachend CHF 3'161.55, geltend. Die Beschwerdeführerinnen reduzierten ihr Rechtsbegehren in der Beschwerdeergänzung vom 30. Januar 2023 auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Erst mit Verfügung vom 31. Januar 2023 wurde die Beschwerdegegnerin eingeladen, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Weshalb ihr vor diesem Hintergrund im Verwaltungsgerichtsverfahren gleich viel Aufwand ent­standen sein soll wie im vorinstanzlichen Verfahren, ist nicht ersichtlich. So kann etwa der Aufwand von

30 Minuten für das Studieren einer Verfügung vom 19. Januar 2023, in welcher das Fristerstreckungsgesuch von A.___ bewilligt wurde (Aufwandposition vom

20. Januar 2023) nicht nachvollzogen werden. Dafür können höchstens fünf Minuten entschädigt werden. Sodann wurde für das Ausfertigen der neunseitigen Be­schwerdeantwort sowie ein Aktenstudium 6.7 Stunden geltend gemacht. Für die Be­schwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdegegnerin knappe sieben Stunden geltend. Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht war indessen nur noch die vorinstanzliche Kostenliquidation. Hierfür können höchstens fünf Stunden entschädigt werden. Sodann machte die Beschwerdegegnerin im Verfah­ren vor der Vorinstanz keinen Aufwand für ein Aktenstudium geltend. Weshalb sie im Verfahren vor Verwaltungsgericht fünf Mal Akten studieren musste (Aufwandpositionen vom 4. Januar, 20. Januar, 1. Februar, 10. Februar, 20. Februar und 23. Februar 2023) ist weder ersichtlich noch dargetan. Der geltend gemachte Aufwand ist somit insgesamt auf 7 Stunden zu kürzen. Wie unter Ziff. II. / E. 2.5.5 hiervor dargelegt, kennt der zur Anwendung gelangende Gebührentarif im Übrigen keine Kleinspesenpauschale. In An­betracht des Umfanges der Eingaben dürften Auslagen in geringerem Ausmass angefallen sein, als im Verfahren vor der Vorinstanz. Ermessensweise sind die Auslagen demnach mit CHF 50.00 zu entschädigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht folglich mit CHF 1'984.75 von den Beschwerdeführerinnen zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bauund Justizdepartements vom 12. Dezember 2022 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufgehoben, sie lauten neu folgendermassen:

2.a) Die Verfahrenskosten werden für A.___ und B.___ auf CHF 1'800.00 festgesetzt.

2.b) Für F.___ und G.___ bleibt der Kostenentscheid des Bauund Justizdepartements in der Verfügung vom 12. Dezember 2022 bestehen.

2.c) Die zu bezahlenden Kostenanteile betragen somit:

- CHF

450.00 für A.___

- CHF

450.00 für B.___

- CHF

525.00 für F.___

- CHF

525.00 für G.___

Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 wird damit verrechnet. Die Restanz von CHF 750.00 wird in Rechnung gestellt. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 150.00 sind vom Staat Solothurn zu tragen.

3. A.___ und B.___ haben der Sunrise UPC GmbH unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 2'709.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Für F.___ und G.___ bleibt die Parteikostenverteilung in der Verfügung des Bauund Justizdepartements vom 12. Dezember 2022 bestehen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 700.00 haben im Umfang von CHF 600.00 A.___ und B.___ sowie im Umfang von CHF 100.00 der Staat Solothurn zu tragen.

4. A.___ und B.___ haben der Sunrise UPC GmbH für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'984.75 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Thomann Trutmann