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VWBES.2023.47 • VG SO VWBES.2023.47 KI-generiert

Business Owner v. Department of Transportation Regarding Temporary Traffic Restriction

Geschäftsnummer VWBES.2023.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A business owner challenged a temporary traffic restriction, implemented for utility and road construction from February to December, which included a one-way system and restricted access, arguing it jeopardized the profitability of their restaurant and delivery services. The court acknowledged the significant public interest in road maintenance and the necessity for temporary burdens on adjacent properties, but found that the administrative department, which possesses specialized technical knowledge, offered a partial concession by agreeing to lift the one-way restriction on a specific connecting road to simplify access to the business premises via a small detour. Therefore, the court partially granted the appeal by revoking the traffic ban on that specific access road while dismissing the rest of the claims, emphasizing the need for the appellant to adapt their operations to the temporary construction conditions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 600 Abs. 1 BGer, Art. 58 BStPO, Art. 103 BStPO, Art. 227 BStPO, Art. 64 BStPO, Art. 94 BStPO; Business Owner v. Department of Transportation Regarding Temporary Traffic Restriction: The court acknowledged the significant public interest in road maintenance and the necessity for temporary burdens on adjacent properties, but found that the administrative department, which possesses specialized technical knowledge, offered a partial concession by agreeing to lift the one-way restriction on a specific connecting road to simplify access to the business premises via a small detour. Therefore, the court partially granted the appeal by revoking the traffic ban on that specific access road while dismissing the rest of the claims, emphasizing the need for the appellant to adapt their operations to the temporary construction conditions.

Schlagwörter

KI-generiert
Zufahrtsstrasse Erschliessung des Grundstücks Strassenverkehrsrecht Teilklage öffentliche Nützlichkeit Konzession Verkehrsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 600 Abs. 1 BGer
Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.
Art. 58 BStPO
Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.
Art. 103 BStPO
Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.
Art. 227 BStPO
Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.
Art. 64 BStPO
Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.
Art. 94 BStPO
Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.
Art. 48 BStPO
Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.
Art. 104 BStPO
Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 600 Abs. 1 BGer

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 58 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 103 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 227 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 64 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 94 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 48 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 104 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 95 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 112 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 105 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 102 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 47 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 97 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 57 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 67 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 68 BStPO

Cited in the section detailing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court, which appears immediately after the operative part.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs court costs, which are explicitly regulated in the second operative order.

Art. 68 LTF

This provision governs the allocation of costs, which is partially addressed in the second operative order.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bauund Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Verkehrsbeschränkung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 3. Februar 2023 verfügte das Bauund Justizdepartement auf der [...]strasse in [...], [...]kreisel bis [...], eine temporäre Verkehrsbeschränkung vom 13. Februar bis 15. Dezember 2023 (publiziert im amtlichen Anzeiger). Grund dafür sind Werkleitungsund Strassenbauarbeiten. Dabei erfolgt u.a. ein Einbahnregime (Fahrtrichtung [...], [...]kreisel) im Abschnitt [...]kreisel bis [...]. Ausgenommen davon ist der Busbetrieb. Der Durchgangsverkehr Richtung [...] wird mittels Signalisation via [...]-[...]-[...] umgeleitet. Im Weiteren werden Zufahrten / Zugänge zu den privaten Liegenschaften vorübergehend eingeschränkt oder nach Vorankündigung für kurze Zeit gesperrt.

2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___ GmbH, [...] (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. Februar 2023 Beschwerde. Die Zuund Rückfahrt vom [...]kreisel zu ihrem [...]-Haus müsse über die [...]strasse bis zu ihren sieben Parkplätzen während der ganzen Bauzeit von Montag bis Donnerstag von 10:30 Uhr bis 23:00 Uhr und am Freitag von 10:30 Uhr bis 1:00 Uhr gewährleistet sein. Ihre Haupteinnahmequellen seien die Mittagsund Abendrestauration, der Take-away und die Hauslieferungen. Vor allem die Hauslieferungen müssten pünktlich und zeitnah geliefert werden. Die Zulieferungen erfolgten ebenfalls über die Strasse. Die Restauration und der Take-away seien ohne Zufahrtsmöglichkeit nicht realistisch, weil keine Gäste mehr kämen und sie deshalb ihren Betrieb nicht mehr profitabel betreiben könnten. Dadurch werde die Existenz ihres Betriebes stark gefährdet.

3. Das Bauund Justizdepartement beantragte am 2. März 2023 die teilweise Gutheissung der Beschwerde dahingehend, dass das Fahrverbot vom [...]weg zur [...]strasse aufzuheben sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Verkehrsführung mittels Lichtsignalanlage im Abschnitt West sei nach Anhörung der Kantonspolizei und unter Berücksichtigung der BSU und des Strassenunterhalts nicht zweckmässig. Die Gefahr eines Rückstaus auf den anderen Kreiselästen sei zu gross. Die Schulwegsicherung für die Primarschule [...] sei ein erklärtes Ziel dieses Projekts. Eine wesentliche Verkürzung des Abschnitts West sei daher nicht möglich, da die neuen Mittelinseln bei den Fussgängerstreifen vor den Bauarbeiten im Abschnitt Ost realisiert werden müssten. Um der Beschwerdeführerin entgegenzukommen, könne das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse aufgehoben werden. Die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin wäre mittels kleiner Umfahrung gewährleistet. Der Aufhebung des (temporären) Fahrverbots stehe aus sicherheitstechnischen Gründen nichts entgegen.

II.

1. Nach § 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) ist das Bauund Justizdepartement (BJD) nach Anhören der Kantonspolizei für die Signalisation von Baustellen zuständig. Gemäss § 38 Abs. 2 der Verordnung ist gegen Verfügungen des BJD die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin als Anstösserin der [...]strasse ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die die Beschwerdeführerin beeinträchtigenden Arbeiten erfolgen im Zusammenhang mit einer Sanierung der [...]strasse im Abschnitt [...]kreisel bis [...]strasse [...] (kurz vor der Einfahrt [...]). Im Zuge der Strassenbauarbeiten werden die Trinkwasserund Elektroleitungen sowie die Hauptleitung des Trinkwassers ersetzt. Die Bauarbeiten erfolgen in vier Etappen vom 13. Februar 2023 bis 15. Dezember 2023. Auf der [...]strasse, an die die Beschwerdeführerin mit ihrem Betrieb angrenzt, erfolgt während der ganzen Bauphase einspurig ein Einbahnregime Richtung [...] [...]kreisel (mit Ausnahme des öffentlichen Verkehrs).

Dass diese Arbeiten den Betrieb der Beschwerdeführerin beeinträchtigen, ist nachvollziehbar, zumal im Zusammenhang mit diesen Arbeiten auch die Zufahrten und Zugänge zu den Liegenschaften der Anstösser eingeschränkt werden können.

Es besteht indessen ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Strassenund Verkehrsnetze unterhalten werden. Dabei ist es systemimmanent, dass sie während der Unterhaltsarbeiten nicht im üblichen Mass zur Verfügung stehen und einerseits Einschränkungen hinzunehmen sind und anderseits Dritte temporär eine Mehrbelastung erfahren können. Dies gilt auch für den Betrieb der Beschwerdeführerin. Sie hat die sie einschränkenden Arbeiten, d.h. das Einbahnregime und die allenfalls erschwerten Zugänge zu ihrem Betrieb, daher zu akzeptieren und es ist ihr zuzumuten, den Ablauf ihres Betriebs für die Dauer der Arbeiten den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich über volle Kognition verfügt, wenn es wie hier als erste Beschwerdeinstanz amtet. Es auferlegt sich jedoch bei der Angemessenheitskontrolle – gleich wie bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Sachverhaltskontrolle – Zurückhaltung, wenn sich die Vorinstanz durch besondere Fachkenntnisse auszeichnet (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 349). Das Amt für Verkehr und Tiefbau, das die Verkehrsmassnahmen mit Fachleuten ([...]) ausgearbeitet hat, verfügt über spezifisches technisches Fachwissen und eine grosse Erfahrung. Es ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, die Verfügung der Vorinstanz zu korrigieren, zumal sie bloss vorübergehender Natur ist. Der Beschwerdeführerin kann aber gemäss Ausführungen des BJD in der Eingabe vom 2. März 2023 zumindest dahingehend entgegengekommen werden, als die Zufahrt zu ihrem Betrieb vereinfacht wird, indem das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse aufgehoben werden kann. Die Zufahrt zum Betrieb der Beschwerdeführerin kann so mit kleiner Umfahrung via [...]strasse-[...]weg-[...]weg gewährleistet werden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

3. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von total CHF 800.00 zu drei Vierteln aufzuerlegen, d.h. CHF 600.00. Ein Viertel geht zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin sind vom geleisteten Kostenvorschuss somit CHF 200.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

2. Die Beschwerdeführerin hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 drei Viertel, d.h. CHF 600.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier