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VWBES.2023.45 • VG SO VWBES.2023.45 KI-generiert

Business Appeal of Temporary Traffic Restriction Due to Road Construction

Geschäftsnummer VWBES.2023.45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A business owner appealed a temporary traffic restriction, including a one-way system and limited access to private property due to essential utility and road construction, arguing it jeopardized the existence of the operation by severely restricting access for customer vehicles. The court acknowledged the significant public interest in maintaining infrastructure and the inherent burdens on adjacent businesses during such work, finding it reasonable for the business to adapt its operations to the temporary situation, while recognizing the technical expertise of the authority in planning the measures. However, the court partially granted the appeal to mitigate the impact by ordering the cancellation of a specific traffic prohibition from one connecting road to the main road, thereby ensuring a simplified access route for the business via a small detour.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 2 der Verordnung, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, Art. 66 al. 1 LTF; Business Appeal of Temporary Traffic Restriction Due to Road Construction: The court acknowledged the significant public interest in maintaining infrastructure and the inherent burdens on adjacent businesses during such work, finding it reasonable for the business to adapt its operations to the temporary situation, while recognizing the technical expertise of the authority in planning the measures. However, the court partially granted the appeal to mitigate the impact by ordering the cancellation of a specific traffic prohibition from one connecting road to the main road, thereby ensuring a simplified access route for the business via a small detour.

Schlagwörter

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Strassenbau Strassenverkehrsrecht Erschliessung des Grundstücks Baubeschränkungsdienstbarkeit Wegrecht öffentliche Nützlichkeit Verkehrsmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 2 der Verordnung
Cited as the basis for the availability of the appeal to the Administrative Court against the decision of the BJD.
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited as the basis for the Administrative Court's jurisdiction to decide the matter.
Art. 66 al. 1 LTF
Although the text does not explicitly cite Art. 66 al. 1 LTF, the subsequent order concerning costs implicitly refers to the cantonal procedural law governing cost allocation in case of partial success, which corresponds to the general principle reflected in cost provisions.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 38 Abs. 2 der Verordnung

Cited as the basis for the availability of the appeal to the Administrative Court against the decision of the BJD.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited as the basis for the Administrative Court's jurisdiction to decide the matter.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the text does not explicitly cite Art. 66 al. 1 LTF, the subsequent order concerning costs implicitly refers to the cantonal procedural law governing cost allocation in case of partial success, which corresponds to the general principle reflected in cost provisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bauund Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Verkehrsmassnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 3. Februar 2023 verfügte das Bauund Justizdepartement auf der [...]strasse in [...], [...]kreisel bis [...], eine temporäre Verkehrsbeschränkung vom 13. Februar bis 15. Dezember 2023 (publiziert im amtlichen Anzeiger). Grund dafür sind Werkleitungsund Strassenbauarbeiten. Dabei erfolgt u.a. ein Einbahnregime (Fahrtrichtung [...], [...]kreisel) im Abschnitt [...]kreisel bis [...]. Ausgenommen davon ist der Busbetrieb. Der Durchgangsverkehr Richtung [...] wird mittels Signalisation via [...]-[...]-[...] umgeleitet. Im Weiteren werden Zufahrten / Zugänge zu den privaten Liegenschaften vorübergehend eingeschränkt oder nach Vorankündigung für kurze Zeit gesperrt.

2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. Februar 2023 Beschwerde. Die Zuund Ausfahrt von der [...]strasse zur Carrosserie-Werkstatt müsse über die ganze Breite der Werkstatt von der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes bis zur Westgrenze während der gesamten Bauzeit während den normalen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 gewährleistet sein. Könne die Zuund Ausfahrt von und zur [...]strasse und zur Werkstatt nicht gewährleistet werden, seien ihre beiden Werkstatt-Tore nicht mehr benutzbar. Ebenso werde es unmöglich sein, die Kundenfahrzeuge zeitgerecht anzunehmen und in die Werkstatt zu manövrieren, das Werkstattauto bei dringendem Bedarf zu benutzen und das Ersatzauto zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Ihre Manövrierfähigkeit werde zudem derart eingeschränkt, dass die Arbeitsabläufe sehr stark beschnitten würden, so dass die Kundenaufträge nicht mehr zeitgerecht und profitabel erledigt werden könnten oder sogar ausblieben. Dadurch werde die Existenz ihres Betriebes sehr stark gefährdet.

3. Das Bauund Justizdepartement beantragte am 2. März 2023 die teilweise Gutheissung der Beschwerde dahingehend, dass das Fahrverbot vom [...]weg zur [...]strasse aufzuheben sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Verkehrsführung mittels Lichtsignalanlage im Abschnitt West sei nach Anhörung der Kantonspolizei und unter Berücksichtigung der BSU und des Strassenunterhalts nicht zweckmässig. Die Gefahr eines Rückstaus auf den anderen Kreiselästen sei zu gross. Die Schulwegsicherung für die Primarschule [...] sei ein erklärtes Ziel dieses Projekts. Eine wesentliche Verkürzung des Abschnitts West sei daher nicht möglich, da die neuen Mittelinseln bei den Fussgängerstreifen vor den Bauarbeiten im Abschnitt Ost realisiert werden müssten. Um der Beschwerdeführerin entgegenzukommen, könne das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse aufgehoben werden. Die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin wäre mittels kleiner Umfahrung gewährleistet. Der Aufhebung des (temporären) Fahrverbots stehe aus sicherheitstechnischen Gründen nichts entgegen.

II.

1. Nach § 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) ist das Bauund Justizdepartement (BJD) nach Anhören der Kantonspolizei für die Signalisation von Baustellen zuständig. Gemäss § 38 Abs. 2 der Verordnung ist gegen Verfügungen des BJD die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin als Anstösserin der [...]strasse ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die die Beschwerdeführerin beeinträchtigenden Arbeiten erfolgen im Zusammenhang mit einer Sanierung der [...]strasse im Abschnitt [...]kreisel bis [...]strasse [...] (kurz vor der Einfahrt [...]). Im Zuge der Strassenbauarbeiten werden die Trinkwasserund Elektroleitungen sowie die Hauptleitung des Trinkwassers ersetzt. Die Bauarbeiten erfolgen in vier Etappen vom 13. Februar 2023 bis 15. Dezember 2023. Auf der [...]strasse, an die die Beschwerdeführerin mit ihrem Betrieb angrenzt, erfolgt während der ganzen Bauphase einspurig ein Einbahnregime Richtung [...] [...]kreisel (mit Ausnahme des öffentlichen Verkehrs).

Dass diese Arbeiten den Betrieb der Beschwerdeführerin beeinträchtigen, ist nachvollziehbar, zumal im Zusammenhang mit diesen Arbeiten auch die Zufahrten und Zugänge zu den Liegenschaften der Anstösser eingeschränkt werden können. Kommt hinzu, dass das Troittoir vor der Liegenschaft der Beschwerdeführerin während den Bauetappen eins und zwei, d.h. vom 13. Februar 2023 bis ca. Ende Juli 2023, ebenfalls betroffen ist (Plan Bauetappe 1, Fussgänger aufgehoben, Etappe 1 + 2), was Wendemanöver im Betrieb der Beschwerdeführerin wohl zusätzlich erschweren kann.

Es besteht indessen ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Strassenund Verkehrsnetze unterhalten werden. Dabei ist es systemimmanent, dass sie während der Unterhaltsarbeiten nicht im üblichen Mass zur Verfügung stehen und einerseits Einschränkungen hinzunehmen sind und anderseits Dritte temporär eine Mehrbelastung erfahren können. Dies gilt auch für den Betrieb der Beschwerdeführerin. Sie hat die sie einschränkenden Arbeiten, d.h. das Einbahnregime und die allenfalls erschwerten Zugänge zu ihrem Betrieb, daher zu akzeptieren und es ist ihr zuzumuten, den Ablauf ihres Betriebs für die Dauer der Arbeiten den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es sich beim Trottoir, welches die Beschwerdeführerin mutmasslich für ihre Wendemanöver nützt, ohnehin um öffentlichen Grund handelt und ihr Privateigentum durch den Nichtgebrauch daher nicht betroffen ist.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich über volle Kognition verfügt, wenn es wie hier als erste Beschwerdeinstanz amtet. Es auferlegt sich jedoch bei der Angemessenheitskontrolle – gleich wie bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Sachverhaltskontrolle – Zurückhaltung, wenn sich die Vorinstanz durch besondere Fachkenntnisse auszeichnet (Kiener / Rütsche / Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 349). Das Amt für Verkehr und Tiefbau, das die Verkehrsmassnahmen mit Fachleuten ([...]) ausgearbeitet hat, verfügt über spezifisches technisches Fachwissen und eine grosse Erfahrung. Es ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, die Verfügung der Vorinstanz zu korrigieren, zumal sie bloss vorübergehender Natur ist. Der Beschwerdeführerin kann aber gemäss Ausführungen des BJD in der Eingabe vom 2. März 2023 zumindest dahingehend entgegengekommen werden, als die Zufahrt zu ihrem Betrieb vereinfacht wird, indem das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse aufgehoben werden kann. Die Zufahrt zum Betrieb der Beschwerdeführerin kann so mit kleiner Umfahrung via [...]strasse-[...]weg-[...]weg gewährleistet werden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

3. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von total CHF 800.00 zu drei Vierteln aufzuerlegen, d.h. CHF 600.00. Ein Viertel geht zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin sind vom geleisteten Kostenvorschuss somit CHF 200.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

2. Die Beschwerdeführerin hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 drei Viertel, d.h. CHF 600.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier