Minors' Aftercare Extension Appeal Dismissed Due to Father's Conflict of Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a challenge to a decision by the child and adult protection authority that extended the therapeutic aftercare for two minors until the end of the year and denied the appeal suspensive effect; however, the court determined that the appeal, filed by the father on behalf of the children against their explicit will, represented an obvious conflict of interest, which under civil law automatically invalidates the father's authority to represent the children in this highly personal matter, leading the court to dismiss the appeal and order the father to pay the procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 306 Abs. 3 ZGB, Art. 305 Abs. 1 ZGB, Art. 66 Abs. 1 LTF; Minors' Aftercare Extension Appeal Dismissed Due to Father's Conflict of Interest: 1.1 Gemäss Art. 305 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) können urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben. Nach Art. 306 Abs. 3 ZGB entfallen bei Interessenskollision die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited to justify the conclusion regarding the lack of authority of the father to file the appeal due to an obvious conflict of interest, leading to the non-admission of the appeal.
This provision was cited in the reasoning context regarding the capacity of the children to act, supporting the main ground for the decision (non-admission based on conflict of interest).
This provision governs the imposition of costs, as C.___ was ordered to pay the court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch C.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend therapeutische Nacherziehung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 verlängerte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die für A.___ (geb. 2013) und B.___ (geb. 2007) angeordnete therapeutische Nacherziehung durch [...] bis am 31. Dezember 2023 und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung.
2. Am 9. Februar 2023 ging beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wurde zum einen geschrieben, «ich und meine Kinder sind nicht […] einverstanden» und zum anderen wurde ausgeführt «Ich bin B.___ und schreibe auch im Namen meines Bruders (A.___)». Unterzeichnet war die Beschwerde durch den Kindsvater, C.___.
3. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert anzugeben, in wessen Namen, ob durch den Vater oder durch die Kinder, die Beschwerde geführt werde und dies unterschriftlich zu bestätigen.
4. Am 16. Februar 2023 meldete sich der Kindsvater, C.___, telefonisch beim Verwaltungsgericht und ersuchte um Erklärung der Verfügung. Er teilte mit, die Kinder und er seien alle nicht mit dem Entscheid einverstanden. Die Beschwerde werde im Namen der Kinder geführt. Er werde dies noch schriftlich mitteilen.
5. Eine schriftliche Mitteilung ging innert Frist nicht ein.
II.
1.1 Gemäss Art. 305 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) können urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben. Nach Art. 306 Abs. 3 ZGB entfallen bei Interessenskollision die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen.
1.2 Vorliegend ist dem Gericht bekannt, dass die Beschwerde durch den Kindsvater gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder verfasst wurde. Aufgrund dieser offensichtlichen Interessenskollision entfallen die Befugnisse des Kindsvaters, für die Kinder in dieser sie persönliche betreffenden Angelegenheit zu handeln, von Gesetzes wegen. Der Kindsvater ist vorliegend nicht ermächtigt, im Namen der Kinder Beschwerde zu führen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2. C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann