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VWBES.2023.35 • VG SO VWBES.2023.35 KI-generiert

Licensing Authority v. Petitioner: License Suspension Upheld Following Criminal Conviction for Thwarting Sobriety Test

Geschäftsnummer VWBES.2023.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner appealed a three-month license suspension imposed by the licensing authority following a final criminal conviction for thwarting a sobriety test after consuming alcohol before driving. The court dismissed the appeal, reasoning that the administrative authority is generally bound by the factual findings of a final criminal penalty order, especially when the individual was explicitly warned that objections to the facts should have been raised during the criminal proceedings; by allowing the penalty order to become final without defense against the factual assertions, the petitioner accepted those findings, which consequently justified the mandatory minimum license withdrawal for the serious traffic violation.

Legislator-Regeste

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Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; Licensing Authority v. Petitioner: License Suspension Upheld Following Criminal Conviction for Thwarting Sobriety Test: The court dismissed the appeal, reasoning that the administrative authority is generally bound by the factual findings of a final criminal penalty order, especially when the individual was explicitly warned that objections to the facts should have been raised during the criminal proceedings; by allowing the penalty order to become final without defense against the factual assertions, the petitioner accepted those findings, which consequently justified the mandatory minimum license withdrawal for the serious traffic violation.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln strafrechtliche Sanktion Atemlufttest notwendige Verteidigung qualifizierte Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG

The court confirmed the application of the minimum license withdrawal period for a serious traffic offense, which was not disputed.

Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG

The classification of the offense as a serious violation under this article justified the minimum withdrawal period applied.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited to establish the court's jurisdiction to hear the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2022 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 13. April 2022, um ca. 23:45 Uhr in [...], zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer Busse von CHF 1’000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 1'056.90 verurteilt. Sie sei unter Alkoholeinfluss von [...] nach [...] zu ihrer Mutter gefahren (gemäss eigenen Angaben habe sie in der Zeit von ca. 22:00 bis ca. 22:30 Uhr zwei Kaffee-Lutz à je 4 cl Kirsch getrunken). Als sie dort angekommen sei, sei ihrer Mutter und deren Partner aufgefallen, dass sie stark alkoholisiert sei. Da sie zu randalieren begonnen habe, sei die Polizei avisiert worden. Dieser gegenüber habe sie angegeben, nach der Fahrt noch 1 dl Cognac und 1 dl Gin getrunken zu haben. Dadurch habe sie sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere einer Atemalkoholund Blutprobe, mit deren Durchführung sie aufgrund der gesamten Umstände habe rechnen müssen (Alkoholkonsum vor Fahrtbeginn), entzogen.

Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das Bauund Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2023 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Der Antrag auf Durchführung einer Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin, B.___, wurde abgewiesen.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 31. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Von einer strassenverkehrsrechtlichen Massnahme sei abzusehen. Eventualiter sei die Verfügung der MFK aufzuheben und die Streitsache zur ergänzenden Untersuchung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei eventuell ihre Mutter als Zeugin einzuvernehmen.

4. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2023 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

5. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2023 Stellung.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die MFK begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung eines rechtskräftigen Strafbefehls gebunden. Die betroffene Person müsse nach dem Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte im Strafverfahren geltend machen. Beim Vorfall vom 13. April 2022 handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer betrage drei Monate.

3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Administrativbehörde könne nicht ohne Weiteres auf ein Strafurteil abstellen, wenn klare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die (staatsanwaltschaftlichen) Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unzutreffend seien. Dies müsse auch dann gelten, wenn sich die betroffene Person im Strafverfahren nicht zur Wehr gesetzt habe. In der Stellungnahme an die MFK vom 21. November 2022 sei klar aufgezeigt worden, dass die Staatsanwaltschaft von unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen sei. Der Partner ihrer Mutter habe sich immer im Obergeschoss aufgehalten und habe deshalb höchstens durch die gehörte Stimme und nicht durch eigene Anschauung ihre (angebliche) Alkoholisierung feststellen können. Es treffe auch nicht zu, dass sie zu randalieren angefangen habe. Schliesslich stimme es nicht, dass sie mit einer Atemalkoholund Blutprobe habe rechnen müssen, als sie nach ihrer Fahrt noch je einen Deziliter Cognac und Gin getrunken habe. Während der ganzen Phase zwischen dem Eintreffen bei ihrer Mutter und dem Erscheinen der Polizei habe sie nichts von dem Anrücken der Polizei gewusst.

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E.3.3; 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).

5.1 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der MFK mit Schreiben vom

23. Juni 2022 darüber informiert, dass ein Administrativverfahren gegen sie wegen des Vorfalls vom 13. April 2022 in [...] eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem wurde sie explizit darauf aufmerksam gemacht, dass sie je nach Ausgang des Strafverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme zu rechnen habe und dass deshalb allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Die Beschwerdeführerin durfte somit nicht das Administrativverfahren abwarten, um ihre Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben (vorliegend geht es bei ihrem Einwand, ihr sei vor ihrem Nachtrunk nicht bekannt gewesen, dass der Partner ihrer Mutter die Polizei avisiert habe, um eine tatsächliche Feststellung). Vielmehr hätte sie dies nach Treu und Glauben bereits im Strafverfahren tun und dort das entsprechende Rechtsmittel ergreifen müssen. Indem sie den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen liess, hat sie folglich die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert.

Daran vermögen auch die Bestätigungserklärung ihrer Mutter vom 19. November 2022 oder allenfalls eine mündliche Bestätigung ihrerseits nichts zu ändern. Eine derartige Bestätigung hätte die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl einreichen können, da die geltend gemachte Tatsache bereits damals bekannt war.

Zusammenfassend konnte von der Beschwerdeführerin somit erwartet werden, dass sie sich gegen eine ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Verurteilung wehrt, zumal sie wie erwähnt wusste, dass Einwendungen im Strafverfahren vorzubringen sind. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht hat.

5.2 Die Einstufung der Widerhandlung vom

13. April 2022 als schwer nach Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG wird nicht bestritten. Eine schwere Widerhandlung hat einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zur Folge (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Entschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier