Property Owner Appeal of Water Fees Dismissed Due to Adequate Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner appealed a decision upholding outstanding water fees of CHF 200.00, arguing indigence despite owning two properties and having a combined annual income of approximately CHF 66,000.00, contending that his assets were illiquid and that the fees should be waived due to potential future need for supplementary benefits. The court dismissed the appeal, reasoning that the applicable statute only permits fee reduction for severe impairment of payment capacity due to specified extraordinary circumstances, which the appellant did not demonstrate, and that his income was sufficient to cover the debt, especially since he had already settled the remainder of the water bill.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36 der Grundeigentümerbeitragsverordnung, BGS 711.41, § 14 des allgemeinen kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.111; Property Owner Appeal of Water Fees Dismissed Due to Adequate Income: The court dismissed the appeal, reasoning that the applicable statute only permits fee reduction for severe impairment of payment capacity due to specified extraordinary circumstances, which the appellant did not demonstrate, and that his income was sufficient to cover the debt, especially since he had already settled the remainder of the water bill.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section to establish jurisdiction, although not explicitly repeated in the dispositive orders, it was necessary for the court to establish competence to hear the case before issuing the final ruling.
This provision, which defines the conditions for fee waivers (Erlass), was the subject of the substantive analysis leading to the decision to dismiss the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Wassergebühren / Erlass
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die kantonale Schätzungskommission fällte am 6. Oktober 2023 einen Entscheid über den Erlass von Wassergebühren in der Höhe von CHF 200.00: Sie wies die Beschwerde ab, ohne Kosten zu erheben. Es handle sich um keinen Härtefall. Der Beschwerdeführer erhalte eine kleine Rente und lebe von seiner Ehefrau. Er besitze zwei Liegenschaften und verfüge somit über Vermögen.
2. Dagegen erhob A.___ am 30. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, die Rechnung sei aufzuheben. Auf sein Angebot, die Gebühr abzuarbeiten, sei man nicht eingegangen. Er sei bedürftig. Er habe 1994 einen Teil seiner Liegenschaft verkaufen müssen, weil er gezwungen gewesen sei, Sozialhilfe zu beantragen. Wenn er seine zwei Liegenschaften verkaufen müsste, bräuchte er eine Mietwohnung. Die Kosten müssten vom Staat bezahlt werden, denn er müsste Ergänzungsleistungen beantragen und vielleicht sogar Sozialhilfe beziehen. Die Wassergebühren seien ihm zu erlassen.
3. Die Gemeinde liess wissen, der Beschwerdeführer habe die Abschlussrechnung für den Wasserbezug anstandslos bezahlt. Der strittige Betrag sei aber noch offen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 der Grundeigentümerbeitragsverordnung, BGS 711.41). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die genannte Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) enthält keine Bestimmung über den Erlass. Es liegt nahe, einen Blick auf den allgemeinen kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.111) zu werfen. § 14 sagt zum Erlass: «Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen».
3. Der Beschwerdeführer macht keinen dieser Erlassgründe geltend. Er ist auch nicht bedürftig, sondern höchstens nicht liquid, weil sein Vermögen in Liegenschaften steckt. Wie er selber belegt, verfügen die Eheleute A.___ über ein steuerbares Einkommen von ca. CHF 66'000.00 pro Jahr. Der Beschwerdeführer kann den fakturieren Betrag ohne weiteres bezahlen. Dies wird auch durch den Umstand belegt, dass er den Restsaldo der Wasserrechnung beglichen hat. Das Verwaltungsgericht kann nicht anordnen, der Beschwerdeführer habe Arbeit zu verrichten, statt zu bezahlen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind ausnahmsweise keine zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Schaad
*Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9D_2/2024 vom 14. März 2024 nicht ein.*