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VWBES.2023.332 • VG SO VWBES.2023.332 KI-generiert

Deportation Order Upheld Despite Claim of Spanish Residency

Geschäftsnummer VWBES.2023.332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against a deportation order issued to an individual for illegal entry and stay, as their asylum application had been closed and they were currently detained awaiting trial for robbery. The court reasoned that the deportation order was justified under relevant federal law because the appellant lacked a valid residence permit, and the claim that they possessed a Spanish residence permit necessitating deportation to Spain was unsubstantiated, as Spanish authorities rejected a readmission request and documentation provided did not constitute a valid title, rendering the appeal unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 64 AIG, Art. 64d AIG, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Deportation Order Upheld Despite Claim of Spanish Residency: The court reasoned that the deportation order was justified under relevant federal law because the appellant lacked a valid residence permit, and the claim that they possessed a Spanish residence permit necessitating deportation to Spain was unsubstantiated, as Spanish authorities rejected a readmission request and documentation provided did not constitute a valid title, rendering the appeal unfounded.

Schlagwörter

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Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Aufenthaltsbewilligungen Asylgesetz illegale Einreise Abschiebung Gesuch an eine Behörde Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64d AIG

This provision is cited in the reasoning section immediately preceding the dispositive orders, clarifying that the deportation must occur after serving the prison sentence, although the dispositive itself only mentions the rejection of the appeal.

Art. 64 AIG

This article established the legal basis for the initial deportation order issued by the Migration Office.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision governs the general procedure for appeals to the Federal Supreme Court, which is mentioned in the section detailing legal remedies, although not explicitly in the dispositive orders 1 and 2.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung des Migrationsamtes vom

18. Oktober 2023 wurde A.___, geb. [...] 2003 in [...], Algerien, zurzeit in der Strafanstalt [...], gestützt auf Art. 64 AIG nach Algerien weggewiesen. Zur Begründung wurden folgende Rubriken angekreuzt:

- Einreise ohne gültige(s) Reisepapier(e).

- Kein gültiges Visum oder keinen gültigen Aufenthaltstitel.

- Stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz dar.

Begründung: illegale Einreise und illegaler Aufenthalt in der Schweiz. Befindet sich aktuell in Untersuchungshaft wegen eines Raubdelikts. Zudem hat der Betroffene die Mitwirkungspflicht während des Asylverfahrens verletzt bzw. ist ohne triftigen Grund während mehr als fünf Tagen den Asylbehörden nicht zur Verfügung gestanden, weshalb das Asylgesuch gegenstandslos abgeschrieben wurde.

Bezüglich der Ausreisefrist wurde verfügt, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nach Verbüssung der Strafe zu verlassen. Danach könne die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Oktober 2023 Beschwerde resp. erbat um Aufschiebung bis zur Klärung seines Aufenthaltstitels. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel in Spanien, was dem zuständigen Sachbearbeiter nicht bekannt gewesen sei. Eine Kopie seiner Residencia lege er bei.

3. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2023 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die spanische Behörde trotz der im Nachgang an die erlassene Wegweisungsverfügung eingereichten Dokumente ein Rückübernahmeersuchen infolge fehlender Aufenthaltsbewilligung abgelehnt habe.

4. Am 7. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig teilte er mit, er habe einen Arbeitsplatz in Spanien. Die nötigen Dokumente lägen beim Sozialdienst in Spanien, der ihn in seinem Asylverfahren begleitet habe. Er möchte nochmals anmerken, dass sich die Beschwerde nicht gegen einen Landesverweis oder die Wegweisung an sich richte, sondern er beantrage allein, dass die Wegweisung nach Spanien zu erfolgen habe.

II.

1. Der Beschwerdeführer hält sich illegal in der Schweiz auf. Er ist am 27. Oktober 2021 in die Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt. Dieses Gesuch wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. November 2021 rechtskräftig abgeschrieben (AS 176 f., 14). Der Beschwerdeführer bediente sich in der Schweiz diverser Aliasnamen und ist mehrfach vorbestraft (AS 213 ff., 159 ff.). Zurzeit führt die Staatsanwaltschaft unter der Nummer STA.2023.2 ein Strafverfahren gegen ihn wegen Raubes. Es soll demnächst Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben werden, wenn dies nicht bereits geschehen ist (AS 223, 149). Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug (AS 208 ff.).

2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b), einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c).

3. Der Beschwerdeführer verfügt wie erwähnt über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde im November 2021 abgeschrieben und er hält sich entsprechend illegal in der Schweiz auf. Das MISA hat deshalb berechtigterweise eine Wegweisungsverfügung erlassen. Zu Recht erfolgt die Wegweisung auch nach Algerien. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er verfüge über einen Aufenthaltstitel in Spanien und sei deshalb dorthin wegzuweisen. Dies trifft aber nicht zu. So haben Abklärungen des MISA mit den spanischen Behörden ergeben, dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfügt und die spanischen Behörden haben entsprechend eine Rückübernahme abgelehnt (AS 252 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt auch das mit der Beschwerde eingereichte Dokument keinen Aufenthaltstitel dar. Ebenso wenig hat sich ein Eurodac-Abgleich ergeben (AS 156 ff.). Erstaunlich erscheinen seine Ausführungen hinsichtlich Spanien ohnehin, erwähnte er in der Einvernahme vom

14. Februar 2023, in der er bestätigte, A.___ zu heissen und aus Algerien zu stammen, doch, die Schweiz sei das erste Land, in dem er um Asyl ersucht habe und er könne nicht nach Spanien, weil das für ihn zu gefährlich sei (AS 152 ff.).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz nach Verbüssung seiner Haftstrafe zu verlassen (Art. 64d AIG).

4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier