Parents' Appeal of Student Class Assignment Refused
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a decision regarding a student's class allocation for the new school year, following the creation of a new class structure where the student was assigned to class Sek B1a, against the parents' request to be placed in a different class, ideally with known peers. The court determined that the initial class assignment, being an internal organizational measure within the same school building, does not generally affect constitutionally or legally protected rights to the extent required for appealability, unlike decisions impacting school placement across different buildings or special educational statuses. Furthermore, the appellant failed to submit the required cost advance and did not sufficiently substantiate that the specific assignment infringed upon his son's rights beyond general concerns about peer group loss, leading the court to decline to rule on the substance of the appeal, though waiving court costs due to the appellant's documented medical inability to manage his affairs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 76ter Abs. 2 VRG, § 76 Abs. 1 VRG, Art. 1. Entscheid auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; Parents' Appeal of Student Class Assignment Refused: The court determined that the initial class assignment, being an internal organizational measure within the same school building, does not generally affect constitutionally or legally protected rights to the extent required for appealability, unlike decisions impacting school placement across different buildings or special educational statuses. Furthermore, the appellant failed to submit the required cost advance and did not sufficiently substantiate that the specific assignment infringed upon his son's rights beyond general concerns about peer group loss, leading the court to decline to rule on the substance of the appeal, though waiving court costs due to the appellant's documented medical inability to manage his affairs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in relation to the non-payment of the required procedural deposit leading to non-entry into the merits.
Cited as the basis for demanding legal aid, although the actual decision for foregoing costs is based on the specific facts presented.
This is the operative order concluding that the appeal cannot be heard (non-entry into the merits).
This is the operative order regarding the waiver of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. Zweckverband Kreisschule B.___,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Klassenzuteilung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Schulleitung des Zweckverbands Kreisschule B.___ teilte C.___ für das Schuljahr 2023/2024 in die neu gegründete Klasse Sek B1a in [...] ein und erliess hierzu auf Verlangen der Kindseltern am 30. Juni 2023 eine anfechtbare Verfügung.
2. Dagegen erhoben die Kindseltern am
3. Juli 2023 mit Hinweis auf die Anpassungsstörung ihres Kindes (ADHS) Beschwerde beim Vorstand des Zweckverbands der Kreisschule B.___ und beantragten, C.___ sei in eine andere Klasse, in der mehr Kinder aus [...] seien, einzuteilen. Diese Beschwerde wurde durch Verfügung des Präsidenten des Zweckverbands Kreisschule B.___ vom 13. Juli 2023 abgewiesen.
3. Gegen diese Verfügung erhoben die Kindseltern am 25. Juli 2023 Beschwerde an das Departement für Bildung und Kultur und beantragten, C.___ sei in eine Klasse mit mindestens einem ihm bekannten Kind einzuteilen. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom
12. September 2023 abgewiesen und den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von CHF 800.00 auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 20. September 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, sein Sohn sei in eine Klasse einzuteilen, die seinen Bedürfnissen gerecht werde. Er solle mit mindestens einem ihm bekannten, männlichen Schüler in derselben Klasse sein. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
5. Das Departement für Bildung und Kultur beantragte am 5. Oktober 2023, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Auch der Präsident des Zweckverbands der Kreisschule B.___ beantragte am 10. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 12. Oktober 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei für ihn aus medizinischen Gründen nicht möglich, die verlangten Belege zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Er legte zudem eine Bestätigung seines Psychiaters bei, wonach er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten mit Ämtern selber zu regeln.
II.
1. Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Weiter dürfen nach § 68 Abs. 3 VRG mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Der vor der Vorinstanz gestellte Antrag darf also nicht erweitert werden.
1.1 Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer beantragt, dass sein Sohn in eine Klasse mit mindestens einem ihm bekannten Kind einzuteilen sei. Vor Verwaltungsgericht kann dies daher nicht dahingehend erweitert werden, dass dieses eine Kind zwingend männlich zu sein habe. Weiter ist fraglich, ob dieser Antrag heute überhaupt noch Sinn ergibt, da C.___ nun bereits während der Zeit zwischen den Sommerund Herbstferien den Unterricht in der Klasse B1a besucht hat und ihm somit inzwischen alle Schulkameradinnen und -kameraden der neuen Klasse bekannt sein werden. In diesem Sinn wäre der Beschwerdeführer gar nicht mehr beschwert und auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese als gegenstandslos abzuschreiben.
1.2.1 Weiter ist aber auch fraglich, ob der Entscheid bezüglich Klassenzuteilung überhaupt anfechtbar ist. Schulorganisatorische Massnahmen haben grundsätzlich innerbetrieblichen Charakter und können nicht Gegenstand einer Beschwerde sein, da sie weder Rechte noch Pflichten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern begründen, verändern oder aufheben. Allerdings lassen sie sich anfechten, wenn sie ein durch Verfassung oder durch Gesetz geschütztes Recht tangieren (vgl. Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 716 f. mit Hinweis auf zwei ältere Entscheide aus den Kantonen Luzern und Schwyz, wo auf Beschwerden gegen die Zuteilung in eine bestimmte Klasse nicht eingetreten wurde).
Auch das Bundesgericht hält unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung fest, dass verwaltungsorganisatorische Anordnungen und verwaltungsinterne Instruktionen keine anfechtbaren Entscheide sind, weil sie nicht unmittelbar Rechte und Pflichten der Bürger begründen. Die gleichen Kriterien würden auch gelten für organisatorische Anordnungen im Rahmen von Sonderstatusverhältnissen: Anordnungen innerhalb des Grundverhältnisses seien nicht anfechtbar. Eine anfechtbare Verfügung liege hingegen vor, wenn das Grundverhältnis berührt werde. Diese Grundsätze würden auch für den Bereich der Schule gelten. Der Schulunterricht und die damit zusammenhängenden Handlungen der Schulorgane seien in besonderem Masse dadurch gekennzeichnet, dass sie weitestgehend in Form von Realhandeln erfolgten und typischerweise einer Anfechtbarkeit nicht zugänglich seien. Interne schulorganisatorische Massnahmen seien grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Rechtsmittelmöglichkeit müsse jedoch dann gegeben sein, wenn es um die Rechtsstellung der Schüler gehe oder wenn diesen besondere Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegt würden, die nicht bereits mit dem Sonderstatus als solchen verbunden seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.4 ff.). Anfechtbar sind nach bundesgerichtlicher Praxis etwa Entscheide über die Zuweisung in eine Sonderschule ([BGE
130 I 352](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-352%3Ade&number_of_ranks=0#page352)), die
Nicht-Promotion oder Nicht-Zulassung zu einem Studiengang oder zu Prüfungen ([BGE
131 I 467](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-467%3Ade&number_of_ranks=0#page467)),
Prüfungsergebnisse, die promotionsoder prädikatsrelevant sind oder an welche sonst besondere Rechtsfolgen geknüpft sind ([BGE
136 I 229](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-229%3Ade&number_of_ranks=0#page229); [128
I 288](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-I-288%3Ade&number_of_ranks=0#page288)), Entscheide über
die organisatorische Anordnung von Prüfungen, wenn sie grundrechtsrelevant sind ([BGE
134 I 114](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-114%3Ade&number_of_ranks=0#page114)) sowie
Entscheide über eine beantragte Dispensation vom Schulunterricht ([BGE
135 I 79](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-79%3Ade&number_of_ranks=0#page79); [119
Ia 178](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IA-178%3Ade&number_of_ranks=0#page178)) oder den
(vorübergehenden) Schulausschluss ([BGE
134 I 153](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153); [129
I 35](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-35%3Ade&number_of_ranks=0#page35)). Ebenfalls
anfechtbar sind sonstige Anordnungen, die in Grundrechte eingreifen, wie das Verbot, bestimmte religiös motivierte Kleidungsstücke zu tragen ([BGE
123 I 296](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-I-296%3Ade&number_of_ranks=0#page296)), der
Entscheid, ein Kruzifix im Schulzimmer aufzuhängen ([BGE
116 Ia 252](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-252%3Ade&number_of_ranks=0#page252)) oder die
Zuweisung zu einem Schulhaus einer anderen als der gewünschten Sprache ([BGE
122 I 236](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-I-236%3Ade&number_of_ranks=0#page236)). Ein
anfechtbarer Entscheid muss sodann ergehen, wenn es um den aus Art. 19 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg geht ([BGE
133 I 156](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_272%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-156%3Ade&number_of_ranks=0#page156)). Das
Bundesgericht hat einen Anspruch auf einen anfechtbaren Entscheid auch in einem Fall bejaht, in welchem ein Schüler einem anderen Schulhaus zugewiesen wurde, wodurch sich der Schulweg bedeutend verlängerte und so in erheblicher Weise in das Leben und den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingegriffen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2P.324/2001 vom 28. März 2002 E. 3.4). Das Bundesgericht führte in diesem Entscheid weiter aus, eine solche Massnahme gehe wesentlich weiter als die üblichen organisatorischen Anordnungen, die sich auf den schulinternen Bereich im engeren Sinne beschränkten, wie zum Beispiel die Zuweisung in eine andere Klasse an der gleichen Schule oder die Änderung des Stundenplans.
Daraus ist für den vorliegenden Fall zu schliessen, dass durch die Zuteilung in eine bestimmte Klasse im gleichen Schulhaus keine besondere Beschwer entsteht.
1.2.2 In einem anderen Fall, wo ein Schüler aus einer bestehenden Klasse in eine andere Klasse umgeteilt worden war, trat das Verwaltungsgericht Zürich jedoch auf eine Beschwerde der Eltern ein, die unter Vorweisung eines ausführlichen Gutachtens eines Facharztes für Kinderund Jugendpsychiatrie vorgebracht hatten, die Umteilung gefährde die seelische und schulische Entwicklung ihres Sohnes (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2013.0057 vom 23. Oktober 2013). Das Bundesgericht beurteilte dieses Eintreten auf die Beschwerde als nicht willkürlich (vgl. Urteil des Bundegerichts 2C_1123/2013 vom 19. Juni 2014).
Vorliegend geht es aber nicht um das Herausreissen eines einzelnen individuellen Schülers aus einer bestehenden und Umteilen in eine andere Klasse, sondern um die Bildung einer neuen Klasse in der Oberstufe. Dabei handelt es sich um einen schulorganisatorischen Entscheid, mit welchem dem betroffenen Schüler nicht besondere Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegt werden und auch seine Rechtsstellung nicht besonders betroffen ist. Darauf lässt auch die ursprüngliche Verfügung des Schuldirektors vom
30. Juni 2023 schliessen, welche sich explizit auf § 78bis VSG (Volksschulgesetz; BGS 413.111) stützt, wonach der Schulleiter die Schule im operativen Bereich führt und die Führungsverantwortung im Bereich der Zielbildungs-, Organisations-, Informations-, Kontrollund Führungsverantwortung hat. (Diese Bestimmung wurde per 1. August 2023 neu durch § 76 VSG ersetzt, was aber im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant ist.)
Der Sohn des Beschwerdeführers ist durch die Zuteilung in eine bestimmte Klasse nicht stärker betroffen, als seine Mitschülerinnen und Mitschüler auch. Zudem besuchen die anderen Schüler, die er kennt und mit denen er in der Klasse sein möchte, denn auch das gleiche Schulhaus, womit der Kontakt zu diesen weiterhin gepflegt werden kann.
Der Beschwerdeführer führt vorliegend auch nicht weiter aus, welche Rechte seines Sohnes durch die Klassenzuteilung verletzt sein sollen. Er reicht lediglich eine allgemein gehaltene Bestätigung seines eigenen Psychotherapeuten ein, wonach die speziellen Bedürfnisse des Sohnes aufgrund seiner Aufmerksamkeitsstörung bei der Klassenzuteilung nicht berücksichtigt worden seien und der Beschwerdeführer aufgrund des Verlustes der Peer-Group zu Recht einen Rückschritt bei den guten Entwicklungen befürchte, welche sein Sohn in den letzten drei Jahren im Bereich seiner Sozialkompetenz habe machen dürfen. Diese Bestätigung hat keinen erhöhten Beweiswert, zumal der Therapeut die Situation von C.___ offenbar lediglich über Erzählungen des Beschwerdeführers kennt, und reicht nicht aus, um eine spezielle Beschwer zu begründen.
1.3 Dass die Vorinstanzen die durch die Schule genannten Prüfkriterien (ausgeglichene Anzahl Mädchen und Jungen, mindestens zwei Kinder aus der gleichen Gemeinde und Entscheid der Eltern, falls Geschwister in der gleichen Klasse) falsch angewendet hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
2. Mangels Beschwer ist somit auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Weiter ist auch festzuhalten, dass von der Beschwerde führenden oder klagenden Partei ein
Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden kann, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein (§ 76ter Abs. 2 VRG). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 76 Abs. 1 VRG).
Der Beschwerdeführer hat vorliegend den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und auch seine Bedürftigkeit nicht hinreichend belegt, was einen weiteren Grund darstellt, weshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Er hat hierzu eine Bestätigung seines Therapeuten eingereicht, wonach es ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, seine Angelegenheiten mit Ämtern selbst zu regeln, weshalb auch die Errichtung einer Beistandschaft beantragt worden sei. Aufgrund dieser glaubhaften Ausführungen ist vorliegend ausnahmsweise auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann