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VWBES.2023.250 • VG SO VWBES.2023.250 KI-generiert

Mandatory Fitness-to-Drive Assessment Following THC Threshold Violation Upheld

Geschäftsnummer VWBES.2023.250
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal challenging the mandatory referral for a fitness-to-drive assessment following a traffic stop where the driver tested positive for cannabis, resulting in a blood concentration of at least $2.1 \mu g/L$ THC, which legally proves impairment. The court reasoned that because the driver's blood THC level exceeded the statutory threshold of $1.5 \mu g/L$, the initial referral for a fitness-to-drive assessment was legally mandatory under the relevant traffic laws, regardless of later evidence suggesting current fitness; consequently, the appeal against the requirement for the assessment was dismissed as unfounded, although the initial precautionary license suspension had been lifted by the lower authority due to subsequent contradictory medical reports.

Legislator-Regeste

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Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG, Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12, § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11; Mandatory Fitness-to-Drive Assessment Following THC Threshold Violation Upheld: The court reasoned that because the driver's blood THC level exceeded the statutory threshold of $1.5 \mu g/L$, the initial referral for a fitness-to-drive assessment was legally mandatory under the relevant traffic laws, regardless of later evidence suggesting current fitness; consequently, the appeal against the requirement for the assessment was dismissed as unfounded, although the initial precautionary license suspension had been lifted by the lower authority due to subsequent contradictory medical reports.

Schlagwörter

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Fahreignungsabklärung Verletzung der Verkehrsregeln Blutprobe Beweiswürdigung gesetzliche Voraussetzung Atemlufttest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG

The court upheld the need for a fitness-to-drive examination based on the finding that the appellant drove under the influence of cannabis.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]

Cited as a basis for the Administrative Court's jurisdiction regarding the admissible part of the appeal.

§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]

Cited to affirm the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for the allocation of procedural costs to the losing party (the appellant, in part).

Art. 109 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 ZPO for the allocation of procedural costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Patrick Hasler, Rechtsanwalt und Notar

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug / Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Aufrechterhaltung)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 31. Mai 2023 einem Drogenschnelltest unterzogen, welcher positiv auf Cannabis ausfiel. In der Folge wurde eine Blutund Urinprobe durchgeführt. Gemäss dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom

19. Juni 2023 wurde ein THC-Wert von mindestens 2,1 µg/L (sowie 1,2 µg/L 11-OH-THC und 31 µg/L THC-COOH) festgestellt.

2. Gestützt darauf entzog die Motorfahrzeugkontrolle im Namen des Bauund Justizdepartements dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Verfügung vom 23. Juni 2023 vorsorglich und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung.

3. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufrechterhalten und der Beschwerdeführer auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse zugewiesen.

4. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 27. Juli 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am 1. September 2023 einlässlich begründet wurde. Es wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und der Verzicht auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung beantragt, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Weiter wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Beschwerde wurde eine ärztliche Bestätigung vom

26. Juli 2023 beigelegt, wonach keine Hinweise auf einen Drogenkonsum bestünden und eine gleichentags abgenommene Urinprobe auf Cannabis negativ ausgefallen sei.

5. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

6. Mit Verfügung vom 22. September 2023 hob die Vorinstanz den vorsorglichen Führerausweisentzug auf und führte aus, mit dem erneuten ärztlichen Zeugnis hätten die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt werden können. Sie beantragte im Übrigen mit Vernehmlassung vom 25. September 2023 die Abweisung der Beschwerde.

7. Am 17. Oktober 2023 liess sich der Beschwerdeführer und am 27. Oktober 2023 die Vorinstanz erneut vernehmen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. In Bezug auf den vorsorglichen Führerausweisentzug ist sie gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid, welcher für den Beschwerdeführer präjudizierlich und von erheblichem Nachteil sein kann, ein zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] sowie § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.

2.1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese laut Art. 15d Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:

a) Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;

b) Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;

c) Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;

d) Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66*c* des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;

e) Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Abklärung der Fahreignung beim Fahren unter dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Betäubungsmittel habe verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehöre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1).

2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird. Laut Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L erreicht oder überschreitet.

2.3 Der Beschwerdeführer lenkte am

31. Mai 2023 sein Fahrzeug mit einer Konzentration von mindestens 2,1 µg/L im Blut, womit THC als nachgewiesen gilt und ohne weitere Einzelfallprüfung zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist.

Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Ausführungen zum THC-COOH-Gehalt im Blut vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern und sind letztlich nicht relevant, wie auch schon das Bundesgericht ausgeführt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom

10. März 2021 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis gelenkt, was nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG zwingend eine Fahreignungsuntersuchung erfordert.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Die Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt (vgl. § 77 VRG). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Vorliegend hat die Vorinstanz den vorsorglichen Führerausweisentzug gestützt auf das neu beigebrachte Arztzeugnis des Beschwerdeführers aufgehoben, womit sie in diesem Umfang die Beschwerde anerkannt hat. Der Beschwerdeführer gilt somit in diesem Umfang als obsiegend, womit es sich rechtfertigt, ihm lediglich die Hälfte der Prozesskosten von CHF 1'000.00, also CHF 500.00 aufzuerlegen.

Entsprechend hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer in diesem Umfang zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Die Kostennote von Rechtsanwalt Patrick Hasler vom

27. Oktober 2023 ist in Bezug auf den geltend gemachten Aufwand nicht zu beanstanden, doch sind Kosten von CHF 183.00 für Kopien in Anbetracht des geringen Aktenumfangs überhöht und auf CHF 50.00 zu reduzieren. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn eine Parteientschädigung von CHF 1'483.85 (1/2 von: [Honorar: CHF 2'672.50, Auslagen: CHF 83.00, 7,7 % MwSt.: CHF 212.15]) auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'483.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann