Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VWBES.2023.19 • VG SO VWBES.2023.19 KI-generiert

Building Permit Appeal Withdrawal Dispute

Geschäftsnummer VWBES.2023.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision by the administrative authority to dismiss their prior administrative appeal concerning a building permit for a parking space, claiming they never authorized the withdrawal of that appeal, despite documentary evidence including a signed letter from their own counsel, based on the party's prior instruction to their representative to cease further action. The court ruled that since the prior administrative appeal was validly withdrawn and the subsequent decision merely confirmed the withdrawal without ruling on the substance, there was no appealable object before the administrative court, thus declining to hear the matter and ordering the appellant to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Building Permit Appeal Withdrawal Dispute: The court ruled that since the prior administrative appeal was validly withdrawn and the subsequent decision merely confirmed the withdrawal without ruling on the substance, there was no appealable object before the administrative court, thus declining to hear the matter and ordering the appellant to pay the court costs.

Schlagwörter

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Baubewilligung Klagerückzug Streitgegenstand Verwaltungsbehörde Bewilligungsentzug Parteianhörung Baubewilligung / Erstellung Autoabstellplatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Although not explicitly cited, the decision not to proceed (Nicht-Eintretensentscheid) based on lack of an appealable object corresponds to the procedural grounds for inadmissibility review typical under federal law.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is cited implicitly through the instruction to pay court costs, which is governed by this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bauund Justizdepartement,

2. Bauund Umweltkommission B.___,

3. C.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung / Erstellung Autoabstellplatz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. A.___ hat gegen einen Entscheid der Baubehörde B.___ Verwaltungsbeschwerde an das Bauund Justizdepartement erhoben. Die Beschwerde wurde durch seinen Anwalt zurückgezogen. Das Departement schrieb die Beschwerde am 20. Dezember 2022 ab ohne Kosten zu erheben.

2. Am 11. Januar 2023 (Postaufgabe) wandte sich A.___ an das Verwaltungsgericht. Es stimme nicht, dass er die Beschwerde zurückgezogen habe. Die Beschwerde lässt bloss erkennen, dass es ihm wohl um eine Aufschüttung geht. Die Begründung ist voller wenig schmeichelhafter Ausdrücke wie arglistige Täuschung, Trauerspiel, Begünstigung, Vorteilnahme. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

3. Bei den Akten der Vorinstanz liegt ein Schreiben vom 1. Dezember 2022, das von Rechtsanwalt Michael Grimm original unterzeichnet ist: «Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers ziehe ich hiermit die Beschwerde zurück und ersuche Sie um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens». Dieses stützt sich wohl auf das Schreiben von A.___ an seinen Rechtsvertreter vom 30. November 2022 (welches A.___ selbst beim Verwaltungsgericht einreichte), wonach er auf ein weiteres Vorgehen verzichtet. A.___ hat Rechtsanwalt Grimm am 14. November 2022 mandatiert. Die Anwaltsvollmacht befindet sich ebenfalls in den Akten. Das Departement hat die Beschwerde somit zu Recht abgeschrieben.

4. Eine zurückgezogene Verwaltungsbeschwerde kann man nicht wiederaufleben lassen, indem man das Verwaltungsgericht anruft. Es ist kein taugliches Anfechtungsobjekt vorhanden. Der Beschwerdeführer ist durch den Departementalentscheid nicht beschwert, denn materiell wurde gar nichts entscheiden.

5. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 150.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Müller Schaad