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VWBES.2023.178 • VG SO VWBES.2023.178 KI-generiert

Parents' Appeal for Out-of-Canton Sports School Funding Dismissed

Geschäftsnummer VWBES.2023.178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Parents appealed the rejection of funding for their son's enrollment in an out-of-canton sports school, citing his high-level ice hockey talent and the necessity of the specific school for balancing training and education, but the court upheld the rejection because the private school did not possess the required "Swiss Olympic Sports School" label, was not listed in the relevant Regional School Agreement (RSA), and the canton is not obligated to fund private institutions when a comparable public option, like the Länggasse sports classes, is available and the travel burden is not substantially different. Although the administrative rejection was deemed insufficiently reasoned, constituting a serious violation of the right to be heard, the court decided the case on the merits to avoid procedural delay given the imminent start of the school year, ultimately dismissing the appeal but halving the procedural costs due to the initial procedural error.

Legislator-Regeste

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Art. 1 RSA, Art. 5 RSA, Art. 6 Abs. 3 RSA, Art. 8 Abs. 1 RSA, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 18 Abs. 2 KV; Parents' Appeal for Out-of-Canton Sports School Funding Dismissed: Although the administrative rejection was deemed insufficiently reasoned, constituting a serious violation of the right to be heard, the court decided the case on the merits to avoid procedural delay given the imminent start of the school year, ultimately dismissing the appeal but halving the procedural costs due to the initial procedural error.

Schlagwörter

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Privatschule Recht auf Bildung Sportrecht elterlicher Konflikt öffentlich-rechtliche Anstalt Sonderschulbeitrag Ausserkantonaler Schulbesuch / Kostengutsprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 RSA
Cited regarding the scope of the RSA concerning contributions for public and private schools at the secondary level II.
Art. 5 RSA
Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt laut Art. 5 RSA die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Abs.
Art. 6 Abs. 3 RSA
Cited in the reasoning to support the finding that students have no right to cantonal contributions for schools not listed as eligible, justifying the dismissal of the appeal.
Art. 8 Abs. 1 RSA
Cited in the reasoning to support the finding that there is no legal entitlement to funding for unlisted private schools, justifying the dismissal of the appeal.
Art. 29 Abs. 2 BV
Cited in the reasoning as context for the violation of the right to be heard, which influenced the cost reduction, although not directly in the dispositive orders themselves.
Art. 18 Abs. 2 KV
Cited in the reasoning as context for the violation of the right to be heard, which influenced the cost reduction, although not directly in the dispositive orders themselves.
§ 87ter Abs. 3 VSG i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO
Cited to establish the court's jurisdiction and admissibility of the appeal, which is a procedural prerequisite for the decision.
§ 20ter Abs. 2 VSG
Cited as the legal basis for granting out-of-canton school attendance in special cases, underlying the subject matter of the dispute.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning as context for the violation of the right to be heard, which influenced the cost reduction, although not directly in the dispositive orders themselves.

Art. 18 Abs. 2 KV

Cited in the reasoning as context for the violation of the right to be heard, which influenced the cost reduction, although not directly in the dispositive orders themselves.

§ 87ter Abs. 3 VSG i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO

Cited to establish the court's jurisdiction and admissibility of the appeal, which is a procedural prerequisite for the decision.

§ 20ter Abs. 2 VSG

Cited as the legal basis for granting out-of-canton school attendance in special cases, underlying the subject matter of the dispute.

§ 56 Abs. 1 VSV

Cited in conjunction with § 20ter Abs. 2 VSG as the basis for allowing attendance outside the canton for specially gifted students.

Art. 8 Abs. 1 RSA

Cited in the reasoning to support the finding that there is no legal entitlement to funding for unlisted private schools, justifying the dismissal of the appeal.

Art. 6 Abs. 3 RSA

Cited in the reasoning to support the finding that students have no right to cantonal contributions for schools not listed as eligible, justifying the dismissal of the appeal.

§ 20ter Abs. 1 VSG

Cited to establish that compulsory schooling must generally be fulfilled with the school district of residence.

§ 80 Abs. 1 VSG

Cited to establish that the Volksschulamt is the competent authority, addressing a procedural point raised by the appellants.

§ 2 VSG

Cited regarding the general right to education corresponding to the child's abilities.

§ 7 VSG

Cited regarding the principle that instruction is free of charge within the scope of this law.

§ 3bis VSG

Cited to define the scope of regular schooling, providing context for the special promotion discussed.

§ 36 Abs. 1 lit. a VSG

Cited to confirm that special promotion in Solothurn includes measures for specially gifted students.

RRB Nr. 2015/1212

Cited as the decision establishing the criteria for financing out-of-canton attendance for the highly gifted, which formed the basis for the rejection.

RRB Nr. 2008/2056

Cited as the government council decision approving Solothurn's accession to the RSA 2009.

Art. 5 Abs. 1 RSA

Cited to establish that cantonal contributions require approval from the canton of residence.

Art. 5 Abs. 2 RSA

Cited to establish that approval can be granted for geographic or other important reasons.

Art. 6 Abs. 1 RSA

Cited to establish that Annex II of the RSA lists eligible schools and training programs.

Art. 6 Abs. 2 RSA

Cited regarding the decision of the sending canton on paying cantonal contributions.

Art. 1 RSA

Cited regarding the scope of the RSA concerning contributions for public and private schools at the secondary level II.

BGE 142 II 218 E. 2.8.1

Cited as jurisprudence governing when a procedural violation (right to be heard) is deemed cured by the appeal instance, justifying a decision on the merits.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausserkantonaler Schulbesuch / Kostengutsprache

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 27. Februar 2023 ersuchten A.___ und B.___ die kantonale Sportfachstelle um Kostengutsprache, damit ihr Sohn C.___ ab Schuljahr 2023/2024 die 8. Klasse an der Sportschule Feusi in Bern besuchen dürfe. Dem Gesuch wurde unter anderem eine Bestätigung der SCB Future AG beigelegt, wonach C.___ ab Saison 2023/2024 neu bei SCB-Future im U15-Elite-Kader fest eingeplant werde. Dies entspreche der höchsten Leistungskategorie seines Jahrgangs und entspreche dem Bereich Leistungssport im Eishockey. Weiter bestätigte die Eishockey-Vereinigung Nordwestschweiz (EVNW), dass C.___ in der U14-Auswahl der EVNW spiele, welche sich aus den besten Spielern der Kantone Aargau, Basel-Stadt, Baselland und Solothurn zusammensetze. Die Feusi Sportschule bestätigte die mögliche Aufnahme von C.___ für das nächste Schuljahr und wies die Schulkosten mit CHF 16'730.00 pro Jahr aus. C.___ selber führte aus, er sei bester Torschütze der U15-Top-Stufe in der Schweiz mit Jahrgang 2009. Sein Ziel sei es, Eishockey einmal zu seinem Beruf machen zu können. Deshalb sei es für ihn wichtig, im nächsten Jahr auf Stufe U15Elite (höchste Stufe der Schweiz) spielen zu können. Da es im Kanton Solothurn keinen Eishockeyclub gebe, welcher über ein U15Elite-Kader verfüge, sei ein Kantonswechsel für ihn die einzige Option. Die Vereinbarkeit von Schule und Training werde zunehmend schwieriger und er könne keine Fördertrainings besuchen, da diese zur selben Zeit stattfinden würden, wie Hauptfächer unterrichtet würden. Er sei überzeugt, dass sich Schule und Sport an der Feusi Sportschule besser vereinbaren liessen.

2. Das Gesuch wurde mit Verfügung des Departements für Bildung und Kultur vom 11. Mai 2023 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ausserkantonale Schulbesuche in Sportklassen würden vom Kanton Solothurn nur finanziert, wenn kein eigenes, entsprechendes Angebot vorhanden sei oder wenn sich bei Nutzung des eigenen Angebots unverhältnismässig lange Reisezeiten ergeben würden. Zudem müsse die Schule grundsätzlich im Angebot des Regionalen Schulabkommens RSA 2009 aufgeführt sein. Für Privatschulen werde nur Kostengutsprache geleistet, wenn diese das Label «Swiss Olympic Sport School» trage. Die Sportschule Feusi in Bern verfüge lediglich über das Label «Partner School» und werde auch nicht im RSA aufgeführt.

3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 24. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Das Gesuch um Kostengutsprache / Schulgeldübernahme für den Besuch der Sportschule Feusi in Bern für unseren Sohn C.___ für das Schuljahr 2023/2024 sei gutzuheissen.

3. Eventualiter seien die Kosten im Umfang einer vom Kanton unterstützten ausserkantonalen Schule zu übernehmen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verfügung nicht vom Volksschulamt selber zu erlassen gewesen wäre.

C.___ spiele nun seit Mai 2023 beim SC Bern und pendle täglich von Olten nach Bern. Wegen der Schule könne er an den morgendlichen Talenttrainings nicht teilnehmen. Die jetzige Situation sei für ihn sehr belastend, weshalb sie entschieden hätten, dass er ab nächstem Schuljahr die Sportschule Feusi besuche, welche gut mit dem Zug erreichbar und nur wenige Minuten vom Trainingsort entfernt sei.

Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergebe sich nicht, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese stütze. Die genannten § 20ter und § 56 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) würden die Argumentation der Vorinstanz in keiner Weise unterstützen. Dem Volksschulgesetz sei einzig zu entnehmen, dass in besonderen Fällen eine ausserkantonale Schullösung möglich sei. Als solche würden unter anderem gesundheitliche oder soziale Gründe sowie besondere Begabung gelten. C.___ erfülle diese Kriterien, was auch die Vorinstanz anerkenne. Weder aus dem Gesetz noch aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe hervor, nach welchen Kriterien die Kostenübernahme für eine bestimmte Schule genehmigt oder abgelehnt werden könne. Es entstehe der Eindruck einer willkürlichen Entscheidung. Es werde nicht begründet, weshalb es für die Kostengutsprache nötig sei, dass die Schule das Label «Swiss Olympic Sport School» trage. Der Kanton Solothurn unterstütze sehr wohl auch Schulen mit dem Label «Partner School». Ein Beispiel dafür seien die Sportklassen Länggasse in Bern, welche in der Liste des Regionalen Schulabkommens aufgeführt seien. Sie seien telefonisch durch die Sportfachstelle darüber informiert worden, dass ein Gesuch für die Sportklassen Länggasse bewilligt würde. Diese Unterscheidung sei sachlich nicht gerechtfertigt und finde im Gesetz keine Grundlage. Es werde nicht begründet, weshalb nur Schulen aus dem RSA berücksichtigt würden und wie diese Liste zustande komme, eine rechtliche Grundlage dafür fehle. Viele Kantone würden eine Kostenübernahme für die Sportschule Feusi genehmigen, was deren Anerkennung als qualifiziertes Bildungszentrum belege. Die Beschwerdeführer würden die Feusi Sportschule gegenüber der Länggasse aus verschiedenen Gründen bevorzugen. Die besseren Unterrichtszeiten und kleineren Klassengrössen würden eine individuellere Betreuung ermöglichen, insbesondere für Schüler wie C.___, die schulische Schwierigkeiten hätten und besondere Unterstützung benötigten. Auch die räumliche Nähe der Schule zum Trainingsbetrieb spiele eine wichtige Rolle. Da auch Teammitglieder von C.___ dort die Schule besuchen würden, würde ihm die soziale Integration erleichtert. Eltern hätten das Recht, im besten Interesse ihres Kindes eine geeignete Bildungseinrichtung auszuwählen, solange dies im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolge.

3. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 beantragte das Departement für Bildung und Kultur die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen seien. Die Verfügung über den ausserkantonalen Schulbesuch sei von der zuständigen Stelle erlassen worden. Die Übernahme des Schulgeldes richte sich nach den Bestimmungen des RSA. Die beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge seien im Anhang II zum RSA aufgeführt.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3 zweiter Satz VSG i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind als betroffene Eltern von C.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss § 2 VSG hat jedes Kind im Rahmen dieses Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht. Der Unterricht ist laut § 7 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim Schulträger des Wohnorts zu erfüllen (§ 20ter Abs. 1 VSG).

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann namens des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten (§ 20ter Abs. 2 VSG). Gemäss § 80 Abs. 1 VSG ist das Volksschulamt die kantonale Aufsichtsbehörde für die gesamte Volksschule.

Daraus folgt, dass vorliegend zu Recht das Volksschulamt namens des Departements verfügt hat.

3. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine fehlende gesetzliche Grundlage für den abweisenden Entscheid und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die angefochtene Verfügung ungenügend begründet sei.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) führt dazu weiter aus, dass die Parteien Anspruch auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist haben. Dies bedeutet, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen muss. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht oder die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. (vgl. z.B. BGE 136 I

229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).

3.2 Vorliegend führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Kostengutsprache werde abgelehnt, weil es sich bei der Feusi Sportschule in Bern nicht um eine Schule mit dem Label «Swiss Olympic Sports School» handle. Zudem werde der ausserkantonale Schulbesuch in Sportklassen nur finanziert, wenn kein eigenes, entsprechendes Angebot vorhanden sei oder wenn sich bei Nutzung des eigenen Angebots unverhältnismässig lange Reisezeiten ergeben würden. Zudem müsse die Schule grundsätzlich im Angebot des Regionalen Schulabkommens RSA 2009 aufgeführt sein, was bei der Feusi Sportschule nicht der Fall sei. Es handle sich um eine Privatschule, deren Besuch vom Kanton Solothurn nicht unterstützt werde. Als gesetzliche Grundlagen werden erwähnt, der obgenannte § 20ter

VSG betreffend Schulbesuch ausserhalb des Wohnorts in besonderen Fällen; § 56 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz (VSV, BGS

413.121.1), wonach bei einer besonderen Begabung der Schulbesuch ausserhalb des Wohnorts bewilligt werden kann; § 5 lit. b Ziff. 4 der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS 122.218), wonach der Vorsteher des Volksschulamts berechtigt ist, die Verfügung betreffend Bewilligung des Schulbesuchs in einer anderen Gemeinde namens des Departements zu unterzeichnen; sowie allgemein das durch die Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz abgeschlossene Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009, BGS 411.241).

Auch in ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz bloss allgemein auf das RSA. Sie zeigt jedoch nicht auf, auf welche Grundlagen sich die geprüften Kriterien stützen. Es kann aus der Begründung der Verfügung nicht nachvollzogen werden, weshalb das Label als «Swiss Olympic Sports School» massgebend sein soll oder woher die Vorinstanz das Kriterium mit der überlangen Reisezeit nimmt. Der angefochtene Entscheid ist dadurch nicht nachvollziehbar und wirkt willkürlich, indem er ungenügend begründet ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer wurde dadurch schwerwiegend verletzt.

3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).

Da das neue Schuljahr schon bald beginnt und die Angelegenheit beförderlich zu behandeln ist, ist vorliegend auf eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu verzichten und in der Sache zu entscheiden. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verteilung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen.

4.1 Gemäss § 3bis VSG umfasst die Regelschule den Kindergarten und die Primarschule (lit. a), die Sekundarschule (lit. b) und die Spezielle Förderung (lit. c). Gemäss § 36 Abs.

1 lit. a VSG umfasst die Spezielle Förderung durch den Kanton Solothurn Massnahmen für Schüler mit einer besonderen Begabung. Gemäss § 20ter Abs. 2 VSG i.V.m. § 56 Abs. 1 VSV kann einem Schüler mit einer besonderen Begabung der Schulbesuch ausserhalb seines Kantons bewilligt werden. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2015/1212 vom 11. August 2015 wurden die Kriterien für einen ausserkantonalen Schulbesuch zur Hochbegabtenförderung festgelegt. Gemäss diesem RRB fördert der Kanton Solothurn sportlich und musisch besonders begabte Schülerinnen und Schüler mit Sonderklassen im Kanton sowie indem er ausserkantonale Schulbesuche unter bestimmten Bedingungen finanziert.

Nach den in diesem RRB festgelegten «Kriterien Hochbegabtenförderung ausserkantonal» sind für den Besuch einer Sonderklasse Sport auf Stufe Sek I folgende Kriterien kumulativ zu erfüllen:

1. Anerkennung der Schule:

· Alle im RSA 2009 an öffentlichen Schulen aufgeführten Sportangebote mit Code NW1 oder

· Sportangebote an öffentlichen oder privaten Schulen, wenn sie das Label «sport school» von Swiss Olympic tragen oder

· Sportangebote an Wirtschafts-, Handelsund Informatikmittelschulen, wenn sie das Label «partner school» von Swiss Olympic tragen

2. Nachweis der Hochbegabung:

· mindestens Swiss Olympic Talents Card «regional» oder

· Bestätigung einer Regionalkaderzugehörigkeit vom Verband oder

· weitere Spezialregelungen

3. Trainingsaufwand:

· hoher Trainingsaufwand (der ausgewiesene Aufwand wird individuell beurteilt; durchschnittlich ca. 8-10 Stunden pro Woche)

4. Angebot:

· Besuch einer Regelklasse erlaubt die Kombination von schulischer Ausbildung oder Hochbegabtenförderung nicht (z.B. Morgentrainings)

· Vor der Bewilligung eines Besuchs einer Sportklasse ist immer zu prüfen, ob die Förderung nicht im Rahmen der Regelklasse möglich ist (z.B. partielle Dispensation oder individuelle Lösung)

5. Reiseweg:

· erheblich günstigere Situation als bei Besuch einer Regelklasse (Distanzen Wohnort – Schulort – Trainingsort; bei Regelklassen wird ein Schulweg von 60 Minuten pro Weg als zumutbar eingestuft)

4.2 Die Kostengutsprache im Fall von C.___ scheitert am ersten Kriterium, indem die Sportschule Feusi als Privatschule nicht durch den Kanton Solothurn im Rahmen des Regionalen Schulabkommens (RSA) anerkannt ist, nicht das Label «sport school» von Swiss Olympic trägt und auch keine Wirtschafts-, Handelsoder Informatikmittelschule ist.

Zum RSA ist Folgendes zu erwähnen: Gestützt auf § 4bis VSG ist der Kanton Solothurn per 1. August 2009 dem Regionalen Schulabkommen beigetreten (RSA 2009, BGS 411.241), was der Regierungsrat mit RRB Nr. 2008/2056 vom

25. November 2008 genehmigt hat. Es regelt unter anderem den Zugang zu ausserkantonalen Schulangeboten und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden zu leisten haben für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge (vgl. Art. 1 RSA). Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt laut Art. 5 RSA die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Abs. 1). Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen (Abs. 2). Laut Art. 6 Abs. 1 des RSA wird in dessen Anhang II die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt. Der entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen (Abs. 2).

Gemäss dieser Liste besteht seitens des Kantons Solothurn für die Feusi Sportschule (Privatschule) Bern keine Zahlungsbereitschaft (Liste abrufbar unter https://www. nwedk.ch/sites/default/files/upload/rsa2009_liste_be_23_24.pdf, zuletzt abgerufen am 11. Juli 2023). Nach Art. 6 Abs. 3 RSA haben die Auszubildenden keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.

4.3 Der ablehnende Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Kanton Solothurn stellt ein breites Bildungsangebot zur Verfügung und leistet auch Beiträge für den Besuch von ausserkantonalen Schulen. Er kommt damit seinem Bildungsauftrag ausreichend nach und investiert unter anderem auch in die Förderung von sportlich besonders begabten Schülerinnen und Schülern. So finanziert er beispielsweise – wie den Beschwerdeführern offenbar bereits telefonisch mitgeteilt worden ist – den Besuch einer öffentlichen Sportklasse des Schulkreises Länggasse-Felsenau, welche mit SCB Future zusammenarbeitet. Der Besuch dieser Schule wäre C.___ ohne Weiteres zumutbar und er könnte aufgrund des angepassten Stundenplans auch die Fördertrainings des SC Bern besuchen. Der Weg, den er für Schule und Training täglich zurücklegen müsste, würde sich dabei gegenüber der Feusi Sportschule nur unwesentlich verlängern. Der Kanton Solothurn ist hingegen nicht verpflichtet, C.___ eine Privatschule zu finanzieren. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage. Den Kindseltern steht es aber selbstverständlich frei, ihrem Sohn den Besuch der Feusi Sportschule auf eigene Kosten zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 8 Abs. 1 RSA kein Anspruch auf Aufnahme besteht.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der schwerwiegenden Gehörsverletzung sind die Verfahrenskosten zur Hälfte zu reduzieren. A.___ und B.___ haben aufgrund des Unterliegens CHF 400.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann