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VWBES.2023.127 • VG SO VWBES.2023.127 KI-generiert

Prisoner's Appeal for Post-Event Temporary Release Denied for Lack of Current Interest

Geschäftsnummer VWBES.2023.127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A prisoner serving a life sentence appealed the rejection of his request for temporary release to attend the funeral of his long-time legal representative, which had already taken place. The court determined that since the event the appeal concerned was in the past, the appellant no longer possessed an actual, practical, and legally protected interest in the annulment or amendment of the decision, as is generally required under administrative law for an appeal to be admissible. The court reasoned that while exceptions for fundamental questions exist, the matter of granting leave for funeral attendance requires a case-by-case assessment, meaning the same circumstances would not recur, thus precluding the exceptional waiver of the current interest requirement, leading to the decision to not rule on the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 48 VwVG, Art. 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12, § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11, § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11, Art. 64 LTF; Prisoner's Appeal for Post-Event Temporary Release Denied for Lack of Current Interest: The court determined that since the event the appeal concerned was in the past, the appellant no longer possessed an actual, practical, and legally protected interest in the annulment or amendment of the decision, as is generally required under administrative law for an appeal to be admissible. The court reasoned that while exceptions for fundamental questions exist, the matter of granting leave for funeral attendance requires a case-by-case assessment, meaning the same circumstances would not recur, thus precluding the exceptional waiver of the current interest requirement, leading to the decision to not rule on the merits of the appeal.

Schlagwörter

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Gefangener ausserordentliche Umstände rechtlich geschütztes Interesse Strafaufschub laufender Zins Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Sachurlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 VwVG
Vera Marantelli/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N 15 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2012 vom 25.
Art. 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m.
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]).
§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11
Art. 64 LTF
The request for legal aid was deemed moot because no costs were levied.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]

Cited in conjunction with Art. 36 Abs. 2 JUVG as the basis for the administrative court's general jurisdiction.

§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]

Cited in conjunction with Art. 49 GO as the basis for the administrative court's specific jurisdiction regarding penitentiary law.

§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

Cited as the relevant procedural provision concerning the legitimacy/standing to appeal, which was ultimately found lacking.

Art. 64 LTF

The request for legal aid was deemed moot because no costs were levied.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. April 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Sachurlaub

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___, der in der Justizvollzugsanstalt [...] eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüsst, stellte am 16. März 2023 beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch um Teilnahme an der Trauerfeier seines langjährigen Rechtsvertreters, Dr. iur. [...], sel., stattfindend am 31. März 2023 auf dem [...] in Zürich.

2. Mit Verfügung vom 28. März 2023 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.

3. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern mit Entscheid vom 31. März 2023 ebenfalls ab.

4. Gegen diesen Entscheid erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 9. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:

1. Der Beschwerdeentscheid ist aus dem Recht zu weisen.

2. Ich beantrage die unentgeltliche Rechtspflege.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er wisse, dass eine Teilnahme nicht mehr möglich sei, sei aber der Meinung, dass immer noch ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Bei einem Todesfall müsse immer sehr rasch entschieden werden. Er wolle verhindern, dass der stossende Entscheid für zukünftige Fälle als Begründung herangezogen werde.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung grundsätzlich zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]).

2.1 Nach § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,

wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Anders als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, für den die Aktualität des Rechtsschutzinteresses kein relevantes Kriterium ist, erachten das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht ein Interesse in der Regel nur dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte. Ein solches Rechtsschutzinteresse wird von vornherein verneint, wenn rein theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden, was der Prozessökonomie zuwiderliefe. Praxisgemäss wird das Interesse an der Beschwerde als nicht mehr aktuell (und damit auch nicht mehr praktisch) erachtet, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat.

Allerdings wird auf das aktuelle praktische Interesse verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Dieser «ausnahmsweise Verzicht» dient gemäss Bundesgericht dem allgemeinen Interesse an richterlicher Klärung, nicht aber dem Interesse des Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu erhalten, die ihm aufgrund des weggefallenen aktuellen Interesses «nichts mehr nützen» würde. Anderes gilt gemäss Bundesgericht nur, wenn es um die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EMRK (Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter/Anspruch auf gerichtliche Beurteilung des Freiheitsentzugs innerhalb kurzer Frist) geht, weil der EGMR in solchen Fällen trotz fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse die Sache materiell beurteilt, auch wenn sich das Bundesgericht dazu nicht geäussert hat (vgl. Vera Marantelli/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N 15 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E. 2.2).

2.2 Vorliegend ist die Bewilligung zur Teilnahme an der Gedenkfeier vom 31. März 2023 nicht mehr möglich, da das Datum bereits verstrichen ist. Ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht somit nicht mehr.

2.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass sich die Frage jederzeit wieder stellen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, da Trauerfeiern in der Regel kurzfristig angesetzt würden. Dies mag im Allgemeinen zutreffen, doch lässt sich die Frage, ob einem Strafgefangenen die Teilnahme an einer Trauerfeier zu bewilligen sei, nie allgemein beantworten. Diese Frage muss immer bezogen auf den Einzelfall beurteilt werden, indem abgeklärt wird, wie nah der Verstorbene dem Strafgefangenen gestanden hat, wie dies auch vorliegend durch die Vorinstanzen gemacht wurde. Die Frage wird sich somit nie unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, sondern sind die Umstände immer andere. Es besteht zudem auch kein öffentliches Interesse an der Beantwortung der aufgeworfenen Frage.

3. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos abzuschreiben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann