Cantonal Repayment of Covid-19 Hardship Contribution Upon Liquidation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the administrative department's decision to reclaim a CHF 27,000 hardship contribution from a company subsequently placed into liquidation, as the distribution of any surplus assets to the owner during liquidation violates the condition restricting fund usage, specifically preventing repayments of capital contributions for a set period or until the aid is repaid. The court reasoned that the reason for liquidation is irrelevant, and the repayment is triggered only if a surplus remains after settling debts, which must be returned to the canton up to the amount of the surplus, adhering to the relevant Covid-19 Hardship Act provisions and the initial grant conditions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 745 OR, Art. 6 HMVV 20, § 10 Abs. 1 lit. c Covid-19-Härtefallgesetzes, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12, Art. 66 Abs. 1 LTF; Cantonal Repayment of Covid-19 Hardship Contribution Upon Liquidation: The court reasoned that the reason for liquidation is irrelevant, and the repayment is triggered only if a surplus remains after settling debts, which must be returned to the canton up to the amount of the surplus, adhering to the relevant Covid-19 Hardship Act provisions and the initial grant conditions.
Schlagwörter
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KI-generiertAlthough the main ground for rejection relates to § 10 Abs. 1 lit. c Covid-19-Härtefallgesetzes, this article is cited in the reasoning section explaining the connection between the initial conditions and the requirement for reimbursement up to the surplus.
This provision was used by the lower authority to justify the demand for reimbursement, which the court upheld in its decision to dismiss the appeal.
This provision concerning asset distribution during liquidation is mentioned in the order of the lower authority, which the court considered in its finding that reimbursement is only required up to the surplus before asset distribution.
Cited as the basis for the Administrative Court's jurisdiction to hear the appeal.
Cited in relation to the order imposing court costs on the appellant.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH in Liquidation, vertreten durch B.___ Treuhand GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Rückforderung Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Auf Antrag der A.___ GmbH vom
25. Februar 2021 gewährte das Volkswirtschaftsdepartement dieser mit Verfügung vom 13. Juli 2021 einen Härtefallbeitrag in der Höhe von CHF 27'000.00 unter bestimmten Auflagen.
2. Gemäss Eintrag im Schweizerischen Handelsregister (SHAB) vom 6. Oktober 2021 wurde die A.___ GmbH in Liquidation (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. Oktober 2021 aufgelöst.
3. Am 30. November 2022 erliess das Volkswirtschaftsdepartement folgende Verfügung:
1. Die A.___ GmbH in Liquidation (UIS-Nummer: CHE-[...]) hat den erhaltenen Härtefallbeitrag in der Höhe von 27'000 Franken, bzw. bis maximal zur Höhe des vor Verteilung des Vermögens (Art. 745 OR) resultierenden Überschuss, an den Kanton Solothurn zurückzuerstatten.
2. Diese Verfügung dient nach Rechtskraft als Forderungsanmeldung.
4. Am 13. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Einstellung des Verfahrens und die Wettschlagung allfälliger Kosten.
5. Mit Vernehmlassung vom
31. Januar 2023 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen.
6. Am 9. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH in Liquidation ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss § 10 Abs. 1 des Covid-19-Härtefallgesetzes (BGS 940.20) werden gewährte Härtefallmassnahmen und kantonale Unterstützungsmassnahmen von einem Unternehmen ganz oder teilweise zurückgefordert, falls
a) sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel ausbezahlt wurden;
b) nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme oder einer kantonalen Unterstützungsmassnahme gemäss Härtefallverordnung-SO nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme oder kantonale Unterstützungsmassnahme hätte verweigert werden müssen;
c) die Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen, eines kantonalen Härtefallbeitrages oder eines kantonalen Unterstützungsbeitrages nicht eingehalten wird.
2.2 Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 war der A.___ GmbH ein Härtefallbeitrag von CHF 27'000.00 ausgerichtet worden und unter Ziffer 3 war verfügt worden, folgende Bedingungen und Auflagen seien zwingend einzuhalten:
3.1 Im Geschäftsjahr, in dem der nicht rückzahlbare Härtefallbeitrag ausgerichtet wird (Datum der Auszahlung), sowie in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zur freiwilligen Rückzahlung des Härtefallbeitrages an den Kanton Solothurn darf die A.___ GmbH keine Dividenden und Tantiemen beschliessen oder ausschütten;
3.2 Im Geschäftsjahr, in dem der nicht rückzahlbare Härtefallbeitrag ausgerichtet wird (Datum der Auszahlung), sowie in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zur freiwilligen Rückzahlung des Härtefallbeitrages an den Kanton Solothurn darf die A.___ GmbH keine Kapitaleinlagen zurückerstatten und keine Darlehen an seine Eigentümer und Eigentümerinnen vergeben;
3.3 Den nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrag darf die A.___ GmbH nicht an die mit ihm [recte: ihr] direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, übertragen.
2.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Rückforderungsverfügung aus, es sei vorzumerken, dass der Bezug und die Verwendung der Härtefallgelder nicht missbräuchlich erfolgt sei. Dies gelte auch dann, wenn über das betroffene Unternehmen in der Folge die Liquidation aufgrund Beschluss der Gesellschaftsversammlung eröffnet werde. Resultiere aus der Liquidationstätigkeit jedoch ein Überschuss, und solle dieser dem Eigentümer zugeführt werden (vgl. Art. 745 Obligationenrecht [OR, SR 220]), so stelle dies ab diesem Zeitpunkt eine Verletzung der Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen dar. Dadurch würden die Auflagen und Bedingungen betreffend Einschränkung der Mittelverwendung gemäss der Verfügung des VWD vom 13. Juli 2021 verletzt, was den Tatbestand von § 10 Abs. 1 lit. c des Covid-19-Härtefallgesetzes erfülle.
2.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Gesellschafter und Geschäftsführer, [...], sei seit Januar 2020 schwer erkrankt. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, seine geschäftlichen und privaten Angelegenheiten zu bewältigen. Die Auflösung der Gesellschaft erfolge ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen. Wie dem Abschluss 2021 entnommen werden könne, habe die Firma keinen Liquidationsgewinn erzielt. Sie habe immer noch einen Verlustvortrag von CHF 52'948.66.
3. Vorliegend ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Härtefallbeitrag nur dann zurückbezahlen muss, wenn nach Tilgung der Schulden ein Überschuss resultiert; und auch dann nur bis zur Höhe des verbleibenden Überschusses. Bleiben hingegen nach Durchführung der Liquidation keine Mittel mehr übrig, so ist auch nichts an den Staat zurückzubezahlen. Dies ergibt sich sachlogisch aus dem Umstand, dass Härtefallgelder zum Erhalt des Unternehmens ausbezahlt werden und nicht an die Eigentümer fliessen sollen. Der Grund, weshalb das Unternehmen liquidiert wird, ist dabei nicht relevant.
Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2021 zur Auszahlung der Härtefallgelder korrekte Auflagen verfügt, welche Art. 6 der damals geltenden Version der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20, SR 951.262) entsprachen, wonach insbesondere im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Kapitaleinlagen rückerstattet werden dürfen. Aufgrund der laufenden Liquidation der Gesellschaft hat nun die Vorinstanz korrekt verfügt, dass der gewährte Härtefallbeitrag bis maximal zur Höhe eines allfälligen Überschusses zurückbezahlt werden muss, bevor Kapitaleinlagen an den Eigentümer zurückbezahlt werden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH in Liquidation die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH in Liquidation hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann