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VWBES.2022.44 • VG SO VWBES.2022.44 KI-generiert

Care Home Appeal on Tax Rates Dismissed for Lack of Standing and Procedural Error

Geschäftsnummer VWBES.2022.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A care home appealed a decision from the Department of the Interior that approved its 2022 tax rates, seeking a new decision based on a long-standing cost allocation key (20% care/80% support), but the court dismissed the appeal as inadmissible because the initial application was fully granted, meaning the appellant lacked a legitimate interest in challenging the approved tax rates, and further, the specific cost allocation key being disputed was not part of the officially contested decision. Even considering the substance, the court reasoned that the facility used the currently mandated 30%/70% allocation key in its submitted cost accounting, which was validated by the central auditor, and failed to present a current activity analysis to justify using its preferred alternative key.

Legislator-Regeste

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§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11, Art. 66 al. 1 LTF; Care Home Appeal on Tax Rates Dismissed for Lack of Standing and Procedural Error: Even considering the substance, the court reasoned that the facility used the currently mandated 30%/70% allocation key in its submitted cost accounting, which was validated by the central auditor, and failed to present a current activity analysis to justify using its preferred alternative key.

Schlagwörter

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Steuersatz Buchungsfehler Beschwerdelegitimation Kostenanalyse Steuerveranlagungsverfahren Pflegeheim Höchsttaxen 2022

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11
Da dem Taxgesuch voll entsprochen wurde, mangelt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse gemäss § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11).
Art. 66 al. 1 LTF
The costs of the proceedings before the Administrative Court are imposed on the appellant as a consequence of the dismissal of the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)

Cited in the reasoning as the basis for finding that the appellant lacked a recognizable interest in challenging the decision, which contributed to the dismissal of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

The costs of the proceedings before the Administrative Court are imposed on the appellant as a consequence of the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Oktober 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft und Soziales,

Beschwerdegegner

betreffend Höchsttaxen 2022

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr.

2021/1615 vom 8. November 2021 wurden vom Regierungsrat dieHöchsttaxen für die Leistungsvergütung und für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen im Jahr 2022 für stationäre und teilstationäre Angebote im Bereich Pflege (Altersund Pflegeheime, Langzeitpflege Solothurner Spitäler AG, Tagesstätten im Alter) festgelegt.

2. Mit Schreiben vom 29. November 2021 stellte das Altersund Pflegeheim A.___ in [...] beim Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) einen Taxantrag und reichte alle für die Taxfestlegung notwendigen Unterlagen ein.

3. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 genehmigte das DdI, v.d. das Amt für soziale Sicherheit (heute: Amt für Gesellschaft und Soziales), die von der A.___ beantragten Taxen.

4. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2022 (Posteingang) sowie mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2022 wandte sich die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des DdI vom 16. Dezember 2021 sei aufzuheben und eine neue Taxverfügung 2022, die auf dem langjährig angewendeten Verteilschlüssel zwischen Betreuung und KVG-Pflege (20% zu 80%) basiert, sei auszustellen.

5. Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2022 liess sich das DdI, v.d. das Gesundheitsamt, zur Beschwerde vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Verfügung vom 16. Dezember 2021 ist grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darin genehmigte das Departement des Innern die Taxordnung 2022 der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegt. Demnach besteht kein Raum, die im Regierungsratsbeschluss festgelegten Taxen zu überschreiten. Da dem Taxgesuch voll entsprochen wurde, mangelt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse gemäss § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11).

2. Zu beachten ist weiter, dass Prozessthema nur sein kann, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war (oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen). Das Verwaltungsgericht kann nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Fragen, über welche die verfügende Behörde im betroffenen Verfahren nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. VWBES.2018.9 vom 23. April 2018, E. 3.2). Der beanstandete Verteilschlüssel ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Nach dem Gesagten ist zweifelhaft, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt wird.

3. Die Taxbemessung erfolgte erstmals gestützt auf das per 1. Januar 2020 in Kraft getretene Reglement über die Rechnungslegung sowie die Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Altersund Pflegeheime im Kanton Solothurn (genehmigt mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2020/135 vom 27. Januar 2020). Die gerügte Verteilung der Kostenträger Pflege/Betreuung wird unter Ziffer 3.3 des Reglements beschrieben. Dort steht, die Aufteilung der Aufwände, insbesondere des Personalaufwands in den KVG-pflichtigen Bereich Pflege und in den nichtpflichtigen KVG Bereich Betreuung erfordere einen durch alle Institutionen einheitlich anzuwendenden Verteilschlüssel. Sofern in Ziffer 3.3 des Anhangs nicht anders bestimmt, gelte die Verteilung der Kosten Pflege und Betreuung auf den nicht KVG- zum KVG Bereich von 30 % zu 70 %. Die Verteilschlüssel zur Aufteilung der indirekten Kosten, der Kostenminderungen sowie der Nebenerlöse der Kostenträger Pflege/Betreuung könnten dem Anhang in Ziffer 3.3 entnommen werden. Das Reglement lässt auch Ausnahmen zu. Institutionen, die eine detaillierte Tätigkeitsanalyse, z.B. mit Curatime vorgenommen haben, können die effektiven Schlüssel verwenden, sofern die Analyse nicht länger als 5 Jahre zurückliegt. Unter Ziffer 4.2 des Reglements wird festgehalten, dass eine durch die Institutionen bestimmte unabhängige und fachlich ausgewiesene Kontrollstelle die korrekte Anwendung der Kostenrechnung und Leistungsstatistik zu bestätigen hat. Das Gesundheitsamt erteilte den Auftrag für diese zentrale Prüfung der Kostenrechnung 2020 gemäss Akten an die BDO Schweiz, Solothurn. Gemäss den eingereichten Daten der Kostenrechnung hat die Beschwerdeführerin ihre Kosten nach dem Verteilschlüssel 30% / 70% verteilt und entsprechend bei der BDO eingereicht. Der Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, eine aktuelle Tätigkeitsanalyse zu erstellen und vorzuweisen, um zu belegen, dass der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beantragte Verteilschlüssel besser passt. Da sie dies unterlassen hat, konnte die BDO auch keine entsprechende Prüfung vornehmen. Der Verteilschlüssel wurde im Übrigen reglementskonform angewendet.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman