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VWBES.2022.426 • VG SO VWBES.2022.426 KI-generiert

License Revocation Appeal Deadline Based on Deemed Service

Geschäftsnummer VWBES.2022.426
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority revoked a driving license for one month following a final criminal decision related to a traffic incident, sending the decision via registered mail to the appellant's last known address, which was returned as the appellant having moved without notice. The court dismissed the appeal as inadmissible because the ten-day appeal period, calculated according to established federal principles—where a registered letter not delivered and not picked up within the seven-day notice period is deemed served on the last day of that period—had already expired when the appeal was filed. The court reasoned that the appellant, having been involved in prior proceedings and being statutorily obliged to report address changes, bore the responsibility for not receiving the notification sent to her last known address, making the initial failed delivery and subsequent deemed service determinative for calculating the appeal deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 2 VZV, SR 741.51, § 67 VRG, Art. 2 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; License Revocation Appeal Deadline Based on Deemed Service: The court dismissed the appeal as inadmissible because the ten-day appeal period, calculated according to established federal principles—where a registered letter not delivered and not picked up within the seven-day notice period is deemed served on the last day of that period—had already expired when the appeal was filed. The court reasoned that the appellant, having been involved in prior proceedings and being statutorily obliged to report address changes, bore the responsibility for not receiving the notification sent to her last known address, making the initial failed delivery and subsequent deemed service determinative for calculating the appeal deadline.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Führerausweisentzug Kündigungsfrist Zustellungsdomizil Bewilligungsverfahren Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 Abs. 2 VZV, SR 741.51
Cited as the explicit obligation requiring the appellant to report her change of address, which supports the finding that the first attempted service must be considered valid.
§ 67 VRG
The provision establishing the ten-day appeal period that was found to have expired, leading to the non-admission of the appeal.
Art. 2 Abs. 1 BGG
This provision is mentioned in the 'Rechtsmittel' section, which details the possibility of appealing to the Federal Supreme Court, although it is not explicitly cited in orders 1 or 2.
Art. 66 Abs. 1 LTF
Although not explicitly stated in the dispositive orders 1 and 2, the imposition of costs (order 2) implies the application of the general rule concerning costs in the LTF, which is Art. 66 al. 1 LTF.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. 2 VZV, SR 741.51

Cited as the explicit obligation requiring the appellant to report her change of address, which supports the finding that the first attempted service must be considered valid.

§ 67 VRG

The provision establishing the ten-day appeal period that was found to have expired, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 2 Abs. 1 BGG

This provision is mentioned in the 'Rechtsmittel' section, which details the possibility of appealing to the Federal Supreme Court, although it is not explicitly cited in orders 1 or 2.

Art. 2 Abs. 1 BGG

This provision is mentioned in the 'Rechtsmittel' section, which details the possibility of appealing to the Federal Supreme Court, although it is not explicitly cited in orders 1 or 2.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly stated in the dispositive orders 1 and 2, the imposition of costs (order 2) implies the application of the general rule concerning costs in the LTF, which is Art. 66 al. 1 LTF.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Aufgrund eines Ereignisses im Strassenverkehr vom 21. September 2020 eröffnete die Motorfahrzeugkontrolle am 4. Februar 2021 ein Administrativverfahren gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und erteilte ihr das rechtliche Gehör.

2. Nach Eingang einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin sistierte die Motorfahrzeugkontrolle das Verfahren am

16. Februar 2021 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids.

3. Nach Eingang des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt vom 18. Mai 2021 gewährte die Motorfahrzeugkontrolle der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2021 erneut das rechtliche Gehör.

4. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 9. und 10. Juli 2021 mit, dass sie den Strafbefehl angefochten habe, woraufhin das Verfahren der Motorfahrzeugkontrolle am

14. Juli 2021 erneut bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids sistiert wurde.

5. Am 17. Dezember 2021 erging das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in der Strafsache und am 29. März 2022 jenes des Kantonsgerichts des Kantons Waadt. Am 12. September 2022 wurde die Rechtskraft dieses Urteils bestätigt.

6. Am 19. September 2022 gewährte die Motorfahrzeugkontrolle der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör (per A-Post-Sendung).

7. Nachdem keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingegangen war, verfügte die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bauund Justizdepartements, am 13. Oktober 2022 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat. Diese per Einschreiben verschickte Verfügung konnte der Beschwerdeführerin an der bekannten Adresse nicht zugestellt werden. Die Post retournierte die Sendung mit dem Vermerk «Abgereist ohne Adressangabe».

8. Nachdem die neue Adresse der Beschwerdeführerin ermittelt worden war, wurde ihr die Verfügung mit A-Post-Brief vom 8. November 2022 erneut zugestellt.

9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. November 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

II.

1.1 Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids. Vorliegend ist fraglich, wann die Verfügung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist bzw. wann die Sendung als zugestellt gilt. Das kantonale Verfahrensrecht regelt nicht, wann eine Sendung als eröffnet bzw. zugestellt gilt. Es ist deshalb auf die vom Bundesgericht entwickelten allgemeinen Verfahrensgrundsätze zurückzugreifen.

Demnach gilt eine eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind - vorbehältlich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung - rechtlich unbeachtlich. Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94).

Auch in einem neueren Urteil hielt das Bundesgericht fest, «kann eine Zustellung an die bekannt gegebene Adresse nicht erfolgen, weil die Angabe einer aktuellen Adresse unterblieb, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung nach Ablauf der üblichen Abholfrist praxisgemäss als erfolgt zu gelten» (Urteil des Bundesgerichts 9C_815/2015 vom

8. August 2016 E. 4.2, bestätigt in 9C_585/2021 vom 15. November 2021).

1.2 Vorliegend war der Beschwerdeführerin die Eröffnung des Administrativverfahrens seit dem Schreiben vom 4. Februar 2021 bekannt und sie hatte in diesem hängigen Verfahren auch mehrere Eingaben gemacht. Nachdem das parallel laufende Strafverfahren abgeschlossen worden war, musste sie damit rechnen, dass ihr ein Entscheid betreffend des Führerausweisentzugs zugestellt würde. Dass sie der Behörde ihre Adressänderung nicht gemeldet hatte, hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, wäre sie doch dazu auch ohne hängiges Verfahren explizit verpflichtet gewesen (vgl. Art. 26 Abs. 2 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Indem die Behörde die Verfügung sodann am 13. Oktober 2022 an die ihr bekannte Adresse verschickt hat, gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.

1.3 Konkret traf die Sendung gemäss Sendungsverfolgung der Post am 14. Oktober 2021 an der Abhol-/Zustellstelle ein und galt somit am 21. Oktober 2022 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist fing am Folgetag an zu laufen und endete am Montag, 31. Oktober 2022. Die Beschwerde, welche der Post am

16. November 2022 übergeben wurde, ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, welche auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Blut-Kaufmann