Driver's License Revocation Cost Assessment Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant challenged the administrative cost assessment of CHF 463.90 appended to an indefinite driver's license revocation order, arguing financial inability to pay and subsistence at the minimum level. The court dismissed the appeal, finding that the imposed fee was within the legally stipulated range and adequately justified by the detailed time and effort documented by the authority, while advising the appellant to seek payment relief or waivers directly from the issuing authority; however, the court exceptionally waived court costs, rendering the request for free legal aid moot.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 14 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11, Art. 93 BGG; Driver's License Revocation Cost Assessment Challenge: The court dismissed the appeal, finding that the imposed fee was within the legally stipulated range and adequately justified by the detailed time and effort documented by the authority, while advising the appellant to seek payment relief or waivers directly from the issuing authority; however, the court exceptionally waived court costs, rendering the request for free legal aid moot.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the admissibility and jurisdiction of the court, although not explicitly in the dispositive orders, it underlies the right to proceed with the appeal based on the analysis of the legal basis for the appeal.
Cited in the reasoning regarding the possibility for the appellant to request payment facilities or remission from the responsible authority (MFK).
Although mentioned in the 'Rechtsmittel' section (Appeal), it is not explicitly cited in the numbered dispositive orders (1. and 2.) which contain the final ruling on the merits and costs.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom
12. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug / Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) vom 6. Januar 2022 namens des Bauund Justizdepartements (BJD) den Führerausweis vom 14. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen. In Ziffer 5 der erwähnten Verfügung werden die Kosten des Administrativverfahrens im Umfange von CHF 463.90 festgesetzt und sinngemäss dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt.
2. Ausschliesslich gegen Ziffer 5 der Verfügung des BJD vom 14. Januar 2022 erhebt A.___ am 17. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er führt diesbezüglich aus, dass er finanziell nicht in der Lage sei die Verfahrenskosten zu begleichen und am Existenzminimum lebe.
3. Mit Gesuch vom 24. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
4. Am 22. Februar 2022 lässt sich die MFK zur Sache vernehmen und begründet die auferlegten Kosten des Administrativverfahrens. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 10. März 2022 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der MFK.
6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom
17. Januar 2022 wird als Beschwerde angenommen und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss §44nonies der Verordnung über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS 614.62) besteht für Administrativverfahren ein Gebührenrahmen von CHF 30.00 bis CHF 600.00. Nach § 3 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (BGS 615.11) sind die Gebühren innerhalb des genannten Rahmens nach dem Zeitund Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.
Die MFK hat mit Eingabe vom 22. Februar 2022 die von ihr erhobenen Kosten eingehend begründet und insbesondere auch unter Hinweis auf die detaillierte Aufstellung des Zeitaufwands. Die von der MFK detailliert ausgewiesene Gebühr von CHF 463.90 bewegt sich klarerweise im Gebührenrahmen und erscheint als angemessen.
3. Der Beschwerdeführer wird auf § 14 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) hingewiesen, wonach er bei der verfügenden Behörde, mithin der MFK, um Zahlungserleichterungen oder Erlass ersuchen kann.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben, damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad