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VWBES.2022.42 • VG SO VWBES.2022.42 KI-generiert

Driver's License Revocation Cost Assessment Challenge

Geschäftsnummer VWBES.2022.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant challenged the administrative cost assessment of CHF 463.90 appended to an indefinite driver's license revocation order, arguing financial inability to pay and subsistence at the minimum level. The court dismissed the appeal, finding that the imposed fee was within the legally stipulated range and adequately justified by the detailed time and effort documented by the authority, while advising the appellant to seek payment relief or waivers directly from the issuing authority; however, the court exceptionally waived court costs, rendering the request for free legal aid moot.

Legislator-Regeste

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 14 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11, Art. 93 BGG; Driver's License Revocation Cost Assessment Challenge: The court dismissed the appeal, finding that the imposed fee was within the legally stipulated range and adequately justified by the detailed time and effort documented by the authority, while advising the appellant to seek payment relief or waivers directly from the issuing authority; however, the court exceptionally waived court costs, rendering the request for free legal aid moot.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenfestsetzung Verwaltungsgebühr Zahlungsbefehl Entzug der Konzession Betreibungskosten Führerausweisentzug / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited in the reasoning regarding the admissibility and jurisdiction of the court, although not explicitly in the dispositive orders, it underlies the right to proceed with the appeal based on the analysis of the legal basis for the appeal.
§ 14 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11
Der Beschwerdeführer wird auf § 14 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) hingewiesen, wonach er bei der verfügenden Behörde, mithin der MFK, um Zahlungserleichterungen oder Erlass ersuchen kann.
Art. 93 BGG
Although mentioned in the 'Rechtsmittel' section (Appeal), it is not explicitly cited in the numbered dispositive orders (1. and 2.) which contain the final ruling on the merits and costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited in the reasoning regarding the admissibility and jurisdiction of the court, although not explicitly in the dispositive orders, it underlies the right to proceed with the appeal based on the analysis of the legal basis for the appeal.

§ 14 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)

Cited in the reasoning regarding the possibility for the appellant to request payment facilities or remission from the responsible authority (MFK).

Art. 93 BGG

Although mentioned in the 'Rechtsmittel' section (Appeal), it is not explicitly cited in the numbered dispositive orders (1. and 2.) which contain the final ruling on the merits and costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom

12. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug / Kosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) vom 6. Januar 2022 namens des Bauund Justizdepartements (BJD) den Führerausweis vom 14. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen. In Ziffer 5 der erwähnten Verfügung werden die Kosten des Administrativverfahrens im Umfange von CHF 463.90 festgesetzt und sinngemäss dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt.

2. Ausschliesslich gegen Ziffer 5 der Verfügung des BJD vom 14. Januar 2022 erhebt A.___ am 17. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er führt diesbezüglich aus, dass er finanziell nicht in der Lage sei die Verfahrenskosten zu begleichen und am Existenzminimum lebe.

3. Mit Gesuch vom 24. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.

4. Am 22. Februar 2022 lässt sich die MFK zur Sache vernehmen und begründet die auferlegten Kosten des Administrativverfahrens. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 10. März 2022 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der MFK.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom

17. Januar 2022 wird als Beschwerde angenommen und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss §44nonies der Verordnung über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS 614.62) besteht für Administrativverfahren ein Gebührenrahmen von CHF 30.00 bis CHF 600.00. Nach § 3 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (BGS 615.11) sind die Gebühren innerhalb des genannten Rahmens nach dem Zeitund Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.

Die MFK hat mit Eingabe vom 22. Februar 2022 die von ihr erhobenen Kosten eingehend begründet und insbesondere auch unter Hinweis auf die detaillierte Aufstellung des Zeitaufwands. Die von der MFK detailliert ausgewiesene Gebühr von CHF 463.90 bewegt sich klarerweise im Gebührenrahmen und erscheint als angemessen.

3. Der Beschwerdeführer wird auf § 14 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) hingewiesen, wonach er bei der verfügenden Behörde, mithin der MFK, um Zahlungserleichterungen oder Erlass ersuchen kann.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben, damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad