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VWBES.2022.392 • VG SO VWBES.2022.392 KI-generiert

License Suspension Upheld for Fleeing Scene of Injury Despite Minor Culpability

Geschäftsnummer VWBES.2022.392
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a three-month driver's license suspension imposed after the appellant was convicted of failing to stop after an accident involving a cyclist he was towing, which constituted fleeing the scene of an injury (a serious traffic offense). The court reasoned that while the criminal court had mitigated the penalty due to a particularly minor degree of culpability (failing to notice the accident), the administrative authority was bound by the established fact of flight after injury, as determined by the final criminal judgment. Furthermore, the law mandates a minimum three-month license withdrawal for such a serious offense, irrespective of the minor degree of culpability established in the criminal proceedings, as there is no statutory provision allowing for a reduction below the minimum for this specific offense based on the mitigating circumstances applied in the criminal case.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG, Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG; License Suspension Upheld for Fleeing Scene of Injury Despite Minor Culpability: The court reasoned that while the criminal court had mitigated the penalty due to a particularly minor degree of culpability (failing to notice the accident), the administrative authority was bound by the established fact of flight after injury, as determined by the final criminal judgment. Furthermore, the law mandates a minimum three-month license withdrawal for such a serious offense, irrespective of the minor degree of culpability established in the criminal proceedings, as there is no statutory provision allowing for a reduction below the minimum for this specific offense based on the mitigating circumstances applied in the criminal case.

Schlagwörter

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Bagatellunfall mildernder Umstand Führerausweisentzug Fahren in fahrunfähigem Zustand Verletzung der Verkehrsregeln qualifizierte Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Abs. 2 SVG
2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.
Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG
This provision defines the act of fleeing after injury or death as a serious offense, forming the basis for the administrative sanction upheld by the court's decision to dismiss the appeal.
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG
This provision establishes the minimum suspension period of three months for a serious offense, which is applied by upholding the original decision where the offense falls under Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG.
Art. 16 Abs. 3 SVG
Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Art. 92 Abs. 2 SVG
Diese Bestimmung regelt die administrativrechtlichen Konsequenzen der Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG.
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG
4.4 Im strafrechtlichen Verfahren gibt es in Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG die Möglichkeit, in einem besonders leichten Fall von Strafe Umgang zu nehmen, was der Strafrichter vorliegend auch getan hat.
Art. 16a SVG
Im administrativrechtlichen Verfahren gibt es diese Möglichkeit auch, aber nur für Tatbestände, die unter die leichten Widerhandlungen nach Art. 16a SVG fallen (vgl.
Art. 16a Abs. 4 SVG
Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG

This provision defines the act of fleeing after injury or death as a serious offense, forming the basis for the administrative sanction upheld by the court's decision to dismiss the appeal.

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG

This provision establishes the minimum suspension period of three months for a serious offense, which is applied by upholding the original decision where the offense falls under Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12)

Cited in the reasoning as the basis for the Administrative Court's jurisdiction to hear the appeal, which is a procedural prerequisite for the final orders.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly as the basis for ordering the payment of court costs against the appellant due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom

2. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Gabriel Giess,

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am

2. Dezember 2019 schleppte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem Zugfahrzeug (Hummer) einen Lieferwagen ab. Dabei fuhr er in einen Kreisverkehr ein und musste sofort aufgrund einer roten Ampel anhalten. Während er dort stand, fuhr ein Velofahrer, der das Rotlicht missachtet hatte, in das gespannte Abschleppseil, stürzte, prellte sich die Schulter und brach sich das Handgelenk. Der Beschwerdeführer kümmerte sich nicht um den Verunfallten, sondern fuhr weiter.

2. Mit Urteil vom 28. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Strafgericht Basel-Stadt gemäss Art. 92 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen, doch wurde von einer Bestrafung gestützt auf Art. 100 Ziffer 1 Abs. 2 SVG (besonders leichter Fall) Umgang genommen.

3. Gestützt auf diesen Vorgang entzog die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bauund Justizdepartements, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten aufgrund einer schweren Verkehrswiderhandlung.

4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, am

21. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Beantragt wurde die Aufhebung der Verfügung, wobei von einem Entzug des Führerausweises abzusehen und maximal eine Verwarnung auszusprechen sei, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt, was mit Verfügung vom

24. Oktober 2022 bewilligt wurde.

5. Mit Eingabe vom 14. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Am

6. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

7. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der Beschwerde.

8. Am

28. Februar 2023 fand eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung vor Verwaltungsgericht statt (vgl. entsprechendes Protokoll). Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monte entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).

2.2 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1).

3.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids stützte sich die Vorinstanz auf Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG, wonach eine schwere Widerhandlung begeht, wer nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen den Ausführungen im Strafbefehl, sei das Abschleppseil sehr wohl mit roten Wimpeln gekennzeichnet gewesen, wie die Fotos der Kantonspolizei Basel-Stadt zeigten. Das Strafgericht habe eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer sowie Zeugen befragt. Der Strafrichter habe sich demnach offensichtlich ein besseres Bild vom Sachverhalt machen können als die Verwaltungsbehörde. Der Strafrichter sei unter Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss gekommen, dass ein besonders geringes Verschulden vorliege. Er sei mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass er den Unfall nicht bemerkt habe. Er hätte diesen jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen können. Das diesbezügliche Verschulden sei aber als besonders leicht qualifiziert worden, da dies jedem Verkehrsteilnehmer in einer analogen Situation hätte passieren können. Der Strafrichter habe eine umfassende Würdigung vorgenommen. Vorliegend hänge die rechtliche Würdigung (z.B. zum Verschulden) sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kenne als die Administrativbehörde, weshalb die Administrativbehörde auch an diese rechtliche Qualifikation gebunden sei. Die Verwaltungsbehörde müsste ein Abweichen von der Beurteilung des Strafrichters schlüssig begründen, was sie vorliegend nicht getan habe. Der Beschwerdeführer habe den Unfall schlicht nicht mitbekommen, weshalb kein schweres Verschulden vorliegen könne. Der Beschwerdeführer sei als Garagist zwingend auf den Führerausweis angewiesen. Zu bemerken sei, dass die Verletzung des Velofahrers nicht durch den Beschwerdeführer verursacht worden sei. Der Velofahrer habe sich seine Verletzung durch sein eigenes rechtswidriges Verhalten primär selbst zuzuschreiben. Es sei denn auch kein Schuldspruch wegen z.B. fahrlässiger Körperverletzung erfolgt. Vom Strafrichter sei nicht einmal eine Busse auferlegt worden. Es sei stossend, wenn in einem solchen besonders leichten Fall ein Führerausweisentzug von drei Monaten verfügt werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer vorliegend eine Erziehungsmassnahme nötig hätte.

4.1 Es trifft zu, dass vorliegend nicht der Unfall des Velofahrers relevant ist und der Beschwerdeführer deswegen strafrechtlich auch nicht belangt wurde. Thema ist einzig das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall, ob er sich der Führerflucht im Sinne des Gesetzes schuldig gemacht hat oder nicht.

Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift. Diese Bestimmung regelt die administrativrechtlichen Konsequenzen der Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG. «Verletzung» oder «Tötung» sind Tatbestandselemente, die rein objek­tiv vorliegen müssen. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob den Fahrzeugführer an der Verletzung oder Tötung ein Verschulden trifft. Die Sub­sumtionsvoraussetzung liegt somit einzig in der Führerflucht. Der legislatorische Grund liegt in der Tatsache, dass durch Flucht jeglichen Abklärungsmöglichkeiten der Boden entzogen ist. Trotzdem muss geprüft werden, ob die Verantwortung für die «Flucht» nicht durch Rechtfertigungsbzw. Schuldausschliessungsgründe entfällt (Hans Giger in: Hans Giger [Hrsg.], Kommentar SVG, Zürich 2022, Art. 16c N 12). Auf der subjektiven Seite ist ein Verschulden des Motorfahrzeugführers vorausgesetzt, wobei fahrlässiges Handeln genügt. Ein Verschulden ist demnach anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer wusste oder damit rechnen musste, dass er jemanden verletzt hat, und sich dennoch vom Unfallort entfernt (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16c N 40).

4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2022 bereits rechtskräftig wegen Führerflucht verurteilt. Es wurde somit durch den Strafrichter festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Führerflucht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise erfüllt hat. Gemäss der Beschwerde sei der Strafrichter davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht bemerkt habe, doch hätte er diesen «bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen können».

Das Strafgericht hatte umfassende Abklärungen vorgenommen und dabei sowohl den Beschwerdeführer als auch einen Zeugen befragt. Der Beschwerdeführer hatte dabei unter anderem ausgeführt, dass er «irgendein Geschrei gehört» habe, welches er aber nicht einem Unfall zuordnete, und dass er im rechten Rückspiegel ein Velorad gesehen habe, was er vor Verwaltungsgericht nicht mehr bestätigen konnte. Der Strafrichter hatte daraus auf ein fahrlässiges und nicht auf ein schuldloses Verhalten geschlossen, was bedeutet, dass auch wenn der Beschwerdeführer den Unfall nicht erkannt hat, er ihn doch aufgrund der Anhaltspunkte des Geschreis und des Velorads bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können. Das Strafgericht sah deshalb den Straftatbestand der Führerflucht als erfüllt.

4.3 Im Administrativverfahren gibt es keinen Grund von diesem Strafurteil abzuweichen. Führerflucht liegt vor.

4.4 Im strafrechtlichen Verfahren gibt es in Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG die Möglichkeit, in einem besonders leichten Fall von Strafe Umgang zu nehmen, was der Strafrichter vorliegend auch getan hat. Im administrativrechtlichen Verfahren gibt es diese Möglichkeit auch, aber nur für Tatbestände, die unter die leichten Widerhandlungen nach Art. 16a SVG fallen (vgl. Art. 16a Abs. 4 SVG). Das Gesetz führt die Führerflucht jedoch unter Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG als schweren Fall auf und sieht keine Möglichkeit vor, davon abzuweichen, auch nicht bei fahrlässiger Begehung. Der Automatismus des Gesetzes sieht für diesen Fall immer eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vor (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Das Gesetz sieht nur für den Fall von Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz die Möglichkeit vor, von der Mindestentzugsdauer abzuweichen, jedoch nicht für Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Auch wenn es stossend erscheint, dass ein

Sachverhalt, der strafrechtlich als besonders leicht beurteilt wird, im administrativrechtlichen Verfahren als schwerer Fall zu gelten hat, sieht der Gesetzgeber selbst bei einem ungetrübten Leumund keine Möglichkeit vor, davon abzuweichen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'300.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann

*Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_170/2023 vom 3. Juni 2024 bestätigt.*