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VWBES.2022.379 • VG SO VWBES.2022.379 KI-generiert

Social Assistance Recipient v. Social Services Region (Interim Administrative Decision Appealability)

Geschäftsnummer VWBES.2022.379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A social assistance recipient challenged an administrative order from the social services region requiring them to apply for early pension benefits under threat of a 15% social assistance reduction, an order which the higher administrative department refused to review as a non-appealable interim decision. The court upheld the department’s decision, reasoning that the initial requirement to apply for early benefits, coupled only with a future sanction threat, constitutes an interim decision that is not immediately appealable because it does not cause an irreparable disadvantage unless and until a definitive reduction in benefits is actually ordered, at which point that final decision can be challenged.

Legislator-Regeste

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Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110, § 159 Abs. 3 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12, § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11, § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2; Social Assistance Recipient v. Social Services Region (Interim Administrative Decision Appealability): The court upheld the department’s decision, reasoning that the initial requirement to apply for early benefits, coupled only with a future sanction threat, constitutes an interim decision that is not immediately appealable because it does not cause an irreparable disadvantage unless and until a definitive reduction in benefits is actually ordered, at which point that final decision can be challenged.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Amtshilfe Verwaltungssanktion sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Leistungskürzung Vorschriften über das Ruhegehalt Sozialhilfe / Auflage AHV-Vorbezug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110
Diese Formulierung im kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl.
§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12
§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11
§ 17 Abs. 1 lit. d
This provision was cited in the reasoning to categorize the contested measure as a social assistance requirement linked to a sanction threat.
§ 148 Abs. 2
This provision was cited in the reasoning to categorize the contested measure as a social assistance requirement linked to a sanction threat.
§ 165 SG
This provision was cited in the reasoning to categorize the contested measure as a social assistance requirement linked to a sanction threat.
Art. 66 al. 1 LTF
This article is usually cited for costs, but in this case, the dispositive order 2 indicates no costs are levied, making it implicitly related to costs rule application, although it is not explicitly cited in the dispositive text itself.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110)

This provision was cited in the reasoning to explain the standard for appealing interim decisions, which justifies the court's decision on inadmissibility, even though the final order itself does not explicitly re-cite it for the dismissal.

§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)

This provision was cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction regarding the appeal.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12)

This provision was cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction regarding the appeal.

§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

This provision was cited in the reasoning to establish the condition for appealing interim decisions under cantonal law.

§ 17 Abs. 1 lit. d

This provision was cited in the reasoning to categorize the contested measure as a social assistance requirement linked to a sanction threat.

§ 148 Abs. 2

This provision was cited in the reasoning to categorize the contested measure as a social assistance requirement linked to a sanction threat.

§ 165 SG

This provision was cited in the reasoning to categorize the contested measure as a social assistance requirement linked to a sanction threat.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is usually cited for costs, but in this case, the dispositive order 2 indicates no costs are levied, making it implicitly related to costs rule application, although it is not explicitly cited in the dispositive text itself.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion Olten,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe / Auflage AHV-Vorbezug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bezieht seit 1. Dezember 2018 So­zialhilfeleistungen. Am

16. September 2022 verfügte die Sozialregion Olten Folgendes:

1. Sie erhalten die Weisung, alle notwendigen Unterlagen für den AHV-Vorbezug einzureichen sowie die Anmeldung zum AHV-Vorbezug zu unterzeichnen, sobald Sie dazu aufgefordert werden.

2. Falls Sie der Weisung gemäss Ziffer 1 nicht nachkommen, wird die Sozialhilfekommission über eine Kürzung der Sozialhilfe um 15 % des Grundbedarfs auf CHF 838.10 für die Dauer von zwölf Monaten entscheiden.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 30. September 2022 Beschwerde an das Departement des Innern und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.

3. Das Departement trat mit Entscheid vom 5. Oktober 2022 nicht auf die Beschwerde ein, da es sich um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handle.

4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er brachte sinngemäss und im Wesentlichen vor, es sei unverhältnismässig, ihm den Grundbedarf um 15 % zu kürzen, wenn er den Antrag um Frühpensionierung nicht unterzeichne. Diese Kürzung würde einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für ihn bewirken. Weiter nahm er Bezug auf frühere Verfahren betreffend seine Piaggio Ape 50.

5. Das Departement des Innern reichte am

24. Oktober 2022 die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

6. Die Sozialregion Olten nahm am

24. Oktober 2022 inhaltlich Stellung und begründete ihre Verfügung vom

16. September 2022.

7. Der Beschwerdeführer reichte am

15. November 2022 ein Arztzeugnis vom 11. November 2022 ein, worin bestätigt wurde, dass er aus medizinischen Gründen für die Arbeitsbemühungen auf sein Mobil-Piaggio-Dreirad-50ccm angewiesen sei.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die Vorinstanz die Behandlung seiner materiellen Begehren verwehrt hat, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Nicht einzutreten ist hingegen auf die Vorbringen zur Piaggio Ape 50. Diese bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.1 Bei der strittigen Anordnung der Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug) handelt es sich um eine sozialhilferechtliche Auflage, die mit der Androhung einer Leistungskürzung verbunden ist, sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkommen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet solche Anordnungen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Diese Formulierung im kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil: Wird die Sanktionierung später aufgehoben, fällt auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil für die Sozialhilfe beziehende Person dahin (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).

2.2 Im Moment ist – auch wenn das für den Beschwerdeführer schwer nachzuvollziehen ist – mit der Auflage noch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden. Die Auflage in der Verfügung vom

16. September 2022 greift nicht direkt in seine Rechtsstellung ein und ist darum im jetzigen Verfahrensstadium nicht anfechtbar. Wird ihm die Sozialhilfe aber künftig gekürzt, weil er sich nicht zum Vorbezug angemeldet hat, kann er diese Kürzung – die wiederum in Form einer Verfügung zu erfolgen hat – beim Departement anfechten (vgl. VWBES.2019.301 vom 6. April 2020). Dazu wird ihm die Sozialregion vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen, wobei er Gelegenheit haben wird darzulegen, weshalb er mit der Anmeldung zum AHV-Vorbezug nicht einverstanden ist. Verweigert ihm die Sozialregion dann die sozialhilferechtliche Unterstützung, hat er die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid beim Departement Beschwerde zu erheben. Im jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nicht darüber zu entscheiden, weil noch keine definitive Kürzung angeordnet wurde.

2.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 30. September 2022 eingetreten.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Blut-Kaufmann