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VWBES.2022.359 • VG SO VWBES.2022.359 KI-generiert

Applicants' Appeal Regarding Schengen Visa Extension Denial Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer VWBES.2022.359
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicants, who entered the country on a Schengen visa for a temporary stay, sought an extension to prepare for a marriage, but the migration office responded with a letter stating that under federal law, they must await the decision abroad regarding their subsequent application for permanent residency, as the requirements were not clearly met. The court ruled that this letter was not a formally appealable administrative decision but merely an informal notification of the legal situation, lacking binding legal effect or an enforceable directive, and therefore dismissed the appeal as inadmissible, holding the primary applicant responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 AIG, Art. 5 VwVG, Art. 17 Abs. 1 AIG, § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, Art. 66 al. 1 LTF; Applicants' Appeal Regarding Schengen Visa Extension Denial Dismissed as Inadmissible: The court ruled that this letter was not a formally appealable administrative decision but merely an informal notification of the legal situation, lacking binding legal effect or an enforceable directive, and therefore dismissed the appeal as inadmissible, holding the primary applicant responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Aufenthaltsvisum Verwaltungskosten Eröffnung des Entscheids formloser Entscheid verspätetes Asylgesuch Abschiebung Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat / Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11

This provision regarding standing for appeal was discussed in the reasoning, but the decision to not enter into the merits (order 1) is based on the finding that the contested document was not a reviewable decision.

Art. 17 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]

This article was cited by the authority whose action was challenged, but the court did not base its final order (non-entry into proceedings) on it.

Art. 17 Abs. 2 AIG

This article was cited by the authority whose action was challenged, but the court did not base its final order (non-entry into proceedings) on it.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision concerning the imposition of court costs is cited implicitly through the general reference to the Federal Supreme Court law in the appeal instructions, but more directly, the order concerns costs based on cantonal law.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Oktober 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

alle vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und ihre beiden Töchter reisten am 23. Juni 2022 mit einem bis zum 22. August 2022 gültigen Schengenvisum in die Schweiz ein.

2. Am 17. August 2022 sprach A.___ beim Migrationsamt vor und ersuchte um Verlängerung ihres Aufenthalts zwecks Vorbereitung der Ehe mit D.___.

3. Mit Brief vom 19. September 2022 wies das Migrationsamt A.___ darauf hin, dass Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist seien und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen würden, den Entscheid im Ausland abzuwarten hätten (Art. 17 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Zwar könne die kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien (Art. 17 Abs. 2 AIG). Im gegenwärtigen Zeitpunkt könne jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könne. A.___ und ihre Töchter hätten den Entscheid deshalb im Ausland abzuwarten und die Schweiz sowie den Schengenraum bis spätestens am 5. Oktober 2022 zu verlassen.

4. Gegen diesen Brief erhoben A.___ und ihre beiden Töchter B.___ und C.___ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen genannt), alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 28. September 2022 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass es sich beim Brief des Migrationsamts nicht um eine anfechtbare Verfügung handle. Falls er einen förmlichen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts wünsche, habe er dies bis zum 10. Oktober 2022 mitzuteilen.

6. Am 29. September 2022 ersuchte der Rechtsvertreter um Erlass eines förmlichen Entscheids, woraufhin die Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurden.

7. Der Kostenvorschuss wurde am

11. Oktober 2022 geleistet.

II.

1. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Felix Uhlmann in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 5 VwVG N 20). Die Abgrenzung zwischen informellem Verwaltungshandeln und einer Verfügung kann mitunter schwierig sein. Entscheidend ist, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen sein muss, damit eine Verfügung vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3). Keine Rechtswirkungen in diesem Sinne erzeugen staatliche Informationen wie amtliche Berichte, Empfehlungen, Warnungen, Auskünfte oder andere Realakte. Sie sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet, nicht auf Rechtswirkungen (Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 5 VwVG N 97).

2. Der Brief vom 19. September 2022, den die Beschwerdeführerinnen vorliegend anzufechten versuchen, wurde durch eine nicht verfügungsberechtigte Sachbearbeiterin des Migrationsamts erlassen und nicht durch das Departement des Innern. Er ist weder als Verfügung bezeichnet, noch enthält er eine Rechtsmittelbelehrung. Auch wenn er den Beschwerdeführerinnen eine Ausreisefrist setzt, informiert er sie doch lediglich über die Gesetzeslage, wonach sie zurzeit über keinen Anwesenheitstitel verfügen und somit nach der Regelung von Art. 17 Abs. 1 AIG das Verfahren im Ausland abzuwarten haben. Dieser Brief vermag keinerlei Rechtswirkung zu entfalten, sondern ist auf einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtet. Es handelt sich um keine vollstreckbare Wegweisungsverfügung und die Beschwerdeführerinnen haben kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Da der Kostenvorschuss bezahlt wurde und auch keine entsprechenden Belege eingereicht wurden, ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. Wegen Aussichtslosigkeit wäre es ohnehin abzuweisen gewesen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann