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VWBES.2022.289 • VG SO VWBES.2022.289 KI-generiert

Appeal Against Order Commencing Custodial Sentence for Violence and Threats Against Officials

Geschäftsnummer VWBES.2022.289
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed an order mandating the commencement of a four-month custodial sentence, imposed by a final penalty order for multiple counts of attempted violence and threats against officials and insult, arguing against the underlying conviction because they felt their right to be heard was denied and they were merely expressing an opinion. The court determined that the appeal was directed against the final penalty order, which could not be re-examined in proceedings concerning the execution order, and that the execution order itself merely set the time and place for the legally binding sentence's commencement, thus concluding that the appeal lacked merit and declining to rule on it, while also noting a formal defect in the filing (a copy instead of an original, signed document).

Legislator-Regeste

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Art. 130 Abs. 1 ZPO, § 68 Abs. 2 VRG, § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11, § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG, BGS 331.11, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12, Art. 93 BGG; Appeal Against Order Commencing Custodial Sentence for Violence and Threats Against Officials: The court determined that the appeal was directed against the final penalty order, which could not be re-examined in proceedings concerning the execution order, and that the execution order itself merely set the time and place for the legally binding sentence's commencement, thus concluding that the appeal lacked merit and declining to rule on it, while also noting a formal defect in the filing (a copy instead of an original, signed document).

Schlagwörter

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Freiheitsstrafe Gewalt und Drohung gegen Behörden Anspruch auf rechtliches Gehör Formerfordernisse Strafverfügung Überprüfung der Strafzumessung Strafantrittsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 130 Abs. 1 ZPO
Cited in connection with § 58 VRG regarding the formal requirement for a signed appeal, which was deemed not met.
§ 68 Abs. 2 VRG
Cited regarding the possibility of dispensing with returning the appeal for correction because it had no prospect of success.
§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG, BGS 331.11
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12
Art. 93 BGG
Although mentioned in the final appeal instructions, this provision is not cited in the dispositive orders (1, 2, 3) of the Administrative Court's decision itself, therefore it is excluded based on the rules.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 130 Abs. 1 ZPO

Cited in connection with § 58 VRG regarding the formal requirement for a signed appeal, which was deemed not met.

§ 68 Abs. 2 VRG

Cited regarding the possibility of dispensing with returning the appeal for correction because it had no prospect of success.

§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)

Cited in connection with Art. 130 Abs. 1 ZPO regarding the formal requirements for the appeal, leading to the non-admission.

§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG, BGS 331.11)

Cited regarding the jurisdiction of the Administrative Court to rule on the appeal.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12)

Cited regarding the jurisdiction of the Administrative Court to rule on the appeal.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the final appeal instructions, this provision is not cited in the dispositive orders (1, 2, 3) of the Administrative Court's decision itself, therefore it is excluded based on the rules.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafantrittsbefehl

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 28. April 2022 wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Beschimpfung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.

2. Mit Strafantrittsbefehl vom

14. Juli 2022 verpflichtete das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Strafund Massnahmenvollzug (SMV), den Beschwerdeführer, den Vollzug der Freiheitsstrafe am Montag, 15. August 2022, vor 10:00 Uhr, im Untersuchungsgefängnis Solothurn anzutreten. Ferner wurden weitere Vollzugsmodalitäten festgehalten.

3. Am 25. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafantrittsbefehl Beschwerde beim Departement des Innern (DdI). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er lediglich seine Meinung habe klarlegen müssen, da ihm in dieser Angelegenheit das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Da er seine Meinung äussern dürfe, akzeptiere er dieses Urteil nicht.

4. Das DdI verzichtete auf das Einholen von Stellungnahmen und trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2022 nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Strafbefehl sei rechtskräftig und könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Mit dem Strafantrittsbefehl würden einzig Ort und Zeitpunkt für den Vollzug der Freiheitsstrafe festgelegt.

5. Am 12. August 2022 sandte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens, welches er an das DdI gesandt hatte, an das Obergericht bzw. an das Verwaltungsgericht und fügte an, er beantrage den sofortigen Stopp des Vollzugs und die Aufhebung dieser Angelegenheit. Er werde beleidigt von Behörden. Das sei das Problem – Anschuldigungen, Diskriminierungen, Beleidigungen von Behörden.

6. Es wird darauf verzichtet, Vernehmlassungen der Vorinstanzen einzuholen.

II.

1.1 Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden und sie ist auch ein zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide des DdI. Das Verwaltungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde grundsätzlich auch legitimiert. Seine Beschwerde ist jedoch nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern es handelt sich lediglich um eine Kopie, weshalb die Beschwerde den Formerfordernissen grundsätzlich nicht genügt (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 130 Abs.

1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf eine Rückweisung zur Verbesserung nach § 68 Abs. 2 VRG kann jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde inhaltlich ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat.

1.2 Gemäss § 11quinquies JUVG sind Strafen und Massnahmen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten (Abs. 1). Das Amt ordnet den Vollzug einer Strafe oder Massnahme an. In der Verfügung sind insbesondere Einweisungsort und Vollzugsform festzulegen (Abs. 2). Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, ist die Verfügung in der Regel mit einer Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verbinden (Abs. 3). Sofern sich die verurteilte Person nicht innert der ihr gesetzten Frist meldet, nicht zum angeordneten Vollzugsantritt erscheint oder unbekannten Aufenthalts ist, kann sie durch das Amt zur Festnahme polizeilich ausgeschrieben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zugeführt werden (Abs. 4).

1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde lediglich Ausführungen zum bereits rechtskräftigen Strafbefehl vom

28. April 2022, mit welchem er wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Beschimpfung unter anderem zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Wesentlichen bringt er vor, er akzeptiere dieses Urteil nicht, da er nur seine Meinung habe sagen wollen. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist dieser Strafbefehl rechtskräftig, weshalb dieser nicht mehr abgeändert werden kann.

1.4 Zum (das vorliegende Verfahren betreffenden) Strafantrittsbefehl, welcher den Vorgaben von § 11quinquies JUVG entspricht und lediglich die Modalitäten des Vollzugs festlegt, äussert sich der Beschwerdeführer hingegen nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an die Vorinstanzen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann