Appeal Against Guardian Report Approval Dismissed Due to Untimely and Improper Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant appealed a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) approving a guardian's report for 2020-2021 and setting the next reporting period, after the applicant had requested an extension to negotiate with a social service entity, expressing dissatisfaction with the continued supportive guardianship. The court dismissed the appeal because the thirty-day appeal period stipulated by federal law (Art. 450b Abs. 1 ZGB) is non-extendable, and the applicant's initial submission failed to meet the formal requirements of a reasoned appeal with concrete requests, particularly since the requested subject matter—the termination of the guardianship—was not part of the contested KESB decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 Abs. 3 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Appeal Against Guardian Report Approval Dismissed Due to Untimely and Improper Filing: The court dismissed the appeal because the thirty-day appeal period stipulated by federal law (Art. 450b Abs. 1 ZGB) is non-extendable, and the applicant's initial submission failed to meet the formal requirements of a reasoned appeal with concrete requests, particularly since the requested subject matter—the termination of the guardianship—was not part of the contested KESB decision.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the requirement for a written and reasoned appeal, which justifies the decision not to enter upon the appeal (though not explicitly cited in the dispositive, the reasoning references the procedural requirements leading to the non-admission in order 1).
Cited in the reasoning to establish the appeal deadline, which, according to the court, was not met or the appeal was otherwise insufficient.
Cited in the reasoning to establish the appeal deadline, which, according to the court, was not met or the appeal was otherwise insufficient.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bericht Beistandschaft
zieht die Präsidentin in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 genehmigte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den Bericht des Beistands von A.___ für die Periode vom 1. Januar 2020 bis
31. Dezember 2021 und legte die Entschädigung für die Mandatsführung fest, welche die Mandatsperson A.___ in Rechnung stellen könne. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und es wurde die nächste Berichtsperiode auf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 festgesetzt.
2. Der begründete Entscheid wurde A.___ am 8. Juli 2022 zugestellt mit einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.
3. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 beantragte A.___ eine Fristerstreckung von 30 Tagen. Er sehe keinen Nutzen in der Weiterführung dieser begleitenden Beistandschaft. Damit er genügend Zeit habe, um mit dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu einen Konsens zu finden, bitte er um eine Fristerstreckung.
4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 wurde das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen und A.___ aufgefordert, seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 8. August 2022 zu verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Beistandschaft nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein könne und mit Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 bis CHF 1'500.00 gerechnet werden müsse.
5. A.___ liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
II.
1. Gegen Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des begründeten Entscheids Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 450b Abs. 1 und 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Da es sich dabei um eine bundesgesetzliche Frist handelt, kann diese durch das Verwaltungsgericht nicht erstreckt werden.
2. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie ist mit einem Antrag zu versehen und die Beweismittel sind zu nennen (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 145 EG ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§
68 Abs. 3 VRG).
3. Das Schreiben von A.___ vom
21. Juli 2022 genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Die Aufhebung der Beistandschaft bildete zudem nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf einen entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden könnte.
4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann