Social Assistance Denial Upheld Due to Excessive Private Assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed the denial of social assistance, which was based on the applicant's private account balance significantly exceeding the legally permitted asset allowance of CHF 2,000. The court upheld the denial, reasoning that under the principle of subsidiarity in social welfare law, the applicant must first utilize existing assets exceeding the threshold to cover living expenses before being eligible for state support, and there was no indication that liquidating this substantial existing asset base was impossible or unreasonable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1, § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, § 147 SG, § 148 Abs. 1 SG, § 152 Abs. 1 SG, § 152 Abs. 2 SG; Social Assistance Denial Upheld Due to Excessive Private Assets: The court upheld the denial, reasoning that under the principle of subsidiarity in social welfare law, the applicant must first utilize existing assets exceeding the threshold to cover living expenses before being eligible for state support, and there was no indication that liquidating this substantial existing asset base was impossible or unreasonable.
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KI-generiertThis provision was cited in the reasoning section (II.1.1) establishing the court's jurisdiction and the admissibility of the appeal, which supports the final order to decide on the merits.
This provision was cited in the reasoning section (II.1.2) to define the scope of review (not discretionary review) before issuing the final order to dismiss the appeal.
Cited in the reasoning (II.3.1) to define the purpose of social assistance, which underpins the decision to dismiss the appeal.
Cited in the reasoning (II.3.1) regarding the basis for granting social assistance, relevant context for the final dismissal.
Cited in the reasoning (II.3.1) regarding the basis for calculating social assistance benefits, relevant context for the final dismissal.
Cited in the reasoning (II.3.2) concerning the ability of the Government Council to establish exceptions to SKOS guidelines, context for the final dismissal.
Cited in the reasoning (II.3.2) to establish the specific asset allowance relevant to the dismissal of the claim.
Cited in the reasoning (II.3.3) establishing the principle of subsidiarity, the legal basis for denying the social assistance claim in the final order.
Cited in the reasoning (II.3.3) as the constitutional basis for the subsidiarity principle, context for the final dismissal.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion Oberes Niederamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1983) stellte am 1. September 2021 bei der Sozialregion Oberes Niederamt einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe.
2. Die Sozialregion Oberes Niederamt lehnte den Sozialhilfeantrag mit Verfügung vom 15. September 2021 ab mit der Begründung, A.___ verfüge über Vermögen auf einem Privatkonto, welches den Vermögensfreibetrag von CHF 2'000.00 übersteige.
3. Das Departement des Innern wies die von A.___ gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 15. September 2021 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Januar 2022 ab und erhob keine Verfahrenskosten.
4. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Beschwerde vom 9. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung von Sozialhilfe.
5. Die Sozialregion Oberes Niederamt schloss mit Eingabe vom 17. Januar 2022 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
6. Das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde.
7. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Nachfolgenden darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu interpretieren, dass die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung von Sozialhilfe verlangt werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der angefochtene Entscheid des DdI vom 4. Januar 2022 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DdI als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.1 Die Sozialbehörde begründete die verweigerten Sozialhilfeleistungen damit, dass bei der Prüfung der Unterlagen aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer auf dem Privatkonto einen Saldo von CHF 59’646.40 aufweise. In der gesetzlichen Sozialhilfe sei jedoch lediglich ein Vermögensstand von CHF 2'000.00 für eine Einzelperson erlaubt. Daher habe er vor dem Anspruch auf gesetzliche Sozialhilfe von seinem aktuellen Vermögen zu leben. Gemäss ihren Berechnungen hätte der Beschwerdeführer innerhalb der Sozialhilfe einen Anspruch auf CHF 2'364.00 pro Monat. Beim aktuellen Vermögen habe er erst in ca. 24 Monaten Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe. Ein vorzeitiger rascher Vermögensverzehr müsse mit Quittungen nachgewiesen werden.
2.2 Die Vorinstanz stützte die Verfügung der Sozialbehörde und führte zusätzlich aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten noch zu tätigenden Ausgaben von CHF 25'800.00 seien weder im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung bezahlt gewesen. Selbst wenn diese Kosten vorher tatsächlich bezahlt worden wären, wäre lediglich von einer Minderung des Vermögens in diesem Umfang auszugehen.
3.1 Sozialhilfe wird an Personen ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG). Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
3.2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen (§ 152 Abs. 2 SG). § 93 Abs. 1 lit. j Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) lautet unter der Überschrift «Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, § 152 SG» wie folgt:
1Von den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende Abweichungen:
j) Vermögensfreibetrag: Der Vermögensfreibetrag beträgt 2'000 Franken für Einzelpersonen, 4'000 für Ehepaare und 1'000 Franken für jedes minderjährige Kind, maximal jedoch 5'000 pro Familie.
3.3 Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht (vgl. § 9 SG). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153, E. 4.2 mit Hinweisen).
4. Gemäss Kontoauszug des Beschwerdeführers vom 1. September 2021 belief sich sein Vermögen am
31. August 2021 bzw. bei Gesuchseinreichung auf CHF 59'646.40. Gemäss dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingereichten Bankauszug weist das Konto des Beschwerdeführers per 15. Dezember 2021 einen positiven Saldo von CHF 32'703.35 aus. Der im konkreten Fall anwendbare Vermögensfreibetrag von CHF 2'000.00 ist ohne Weiteres überschritten. Das vorhandene Barvermögen erlaubt es dem nicht erwerbstätigen Beschwerdeführer, zumindest für eine beschränkte Zeit, hinreichend für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Mit Blick auf das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip hat der Beschwerdeführer das Vermögen, welches über den Freibetrag hinausgeht, grundsätzlich zu realisieren. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass ihm die Realisierung seines Vermögens nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, bei Vorliegen einer Notlage einen neuen Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe zu stellen.
5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman