Purchaser Appeal of Contaminated Site Registration Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property purchaser appealed a departmental decision that denied the necessity of registering the purchased land in the register of contaminated sites following the discovery of contaminated material during excavation, despite a contract obligating the seller (the canton) to cover remediation costs necessary to prevent such registration. The court upheld the appeal and remanded the matter to the department for further investigation as mandated by a prior Federal Supreme Court ruling concerning the material's classification as a disposal site and residual contamination, ruling that remanding to the administration was procedurally appropriate to ensure consistency with the higher court’s instructions and preserve the right to appeal, consequently ordering the canton to bear the proceedings' costs and pay substantial legal fees to the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs. 4 GT, Art. 66 al. 1 LTF; Purchaser Appeal of Contaminated Site Registration Denial Upheld: The court upheld the appeal and remanded the matter to the department for further investigation as mandated by a prior Federal Supreme Court ruling concerning the material's classification as a disposal site and residual contamination, ruling that remanding to the administration was procedurally appropriate to ensure consistency with the higher court’s instructions and preserve the right to appeal, consequently ordering the canton to bear the proceedings' costs and pay substantial legal fees to the appellant.
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KI-generiertCited analogously in the reasoning to justify the standard hourly rate for party compensation, although the specific cost application appears to be governed by paragraph 3 of the dispositive.
Cited analogously in the reasoning to justify setting an hourly rate higher than the standard range for party compensation.
This provision governs court costs, which are imposed on the Canton of Solothurn in order 2.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,
Beschwerdeführerin
gegen
Bauund Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Umweltschutz (Katastereintrag)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 6. April 2016 verkaufte der Kanton Solothurn der A.___ AG das rund 44'000 m2 grosse Grundstück GB […] Nr. […]. Im Kaufvertrag hatte der Kanton zugesichert, die Liegenschaft sei nicht im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt und es bestehe kein Eintrag im Verdachtsflächenkataster. Weiter sicherte die Verkaufspartei zu, dass ihr keine Belastungen an Boden und Gebäuden bekannt seien, mit Ausnahme der im Bodenuntersuchungsbericht der SolGeo vom 21. Mai 2015 erwähnten schwachen Bodenbelastungen. Falls wider Erwarten dennoch weitere Bodenbelastungen im Sinne der Altlastenverordnung (AltlV; SR 814.680) oder der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) aufgefunden würde, verpflichte sich die Verkaufspartei, für sämtliche Sanierungskosten (namentlich Kosten für die fachgerechte Entsorgung, Transport, Untersuchung etc.) aufzukommen, die notwendig seien, um einen Registereintrag zu verhindern.
2. Nach Beginn der Aushubarbeiten auf dem Grundstück meldete die A.___ AG dem Kanton den Fund von schadstoffbelastetem Material im Untergrund. Sie vertrat die Ansicht, es sei ein Eintrag im Kataster der belasteten Standorte (KbS) nötig, falls man das Material vor Ort belasse. Am 8. Oktober 2018 teilte das kantonale Amt für Umwelt der Käuferin mit, es sehe keinen Bedarf, das Grundstück im KbS einzutragen. In der Folge erklärte das kantonale Hochbauamt, aufgrund der vertraglichen Abmachung keine Kosten zu übernehmen, weil das Grundstück nicht im KbS eingetragen werde. Die A.___ AG ersuchte hierauf - nach Absprache mit dem Bauund Justizdepartement (BJD) - um eine Feststellungsverfügung.
3. Am 27. April 2020 wies das BJD das Feststellungsbegehren ab, stellte aber gleichzeitig förmlich fest, dass sich auf dem besagten Grundstück weder vor noch nach der Realisierung des Bauvorhabens der A.___ AG ein belasteter Standort im Sinne von Art. 32c des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 AltV befinde bzw. befunden habe.
4. Die dagegen von der A.___ AG beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil VWBES.2020.173 am
1. September 2020 ab.
5. Mit Urteil 1C_556/2020 vom 25. November 2021 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der A.___ gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück.
6. Schriftenwechsel erfolgte keiner.
II.
1. Das Bundesgericht führte in seinem
Urteil vom 25. November 2021 in E. 10 aus, nur schon wegen des Aushubmaterials bei der Auffüllung Süd (E-Material) sei vor der Realisierung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin ein Ablagerungsstandort bei der Parzelle Nr. […] gegeben. Deshalb wäre ein KbS Eintrag erforderlich gewesen (E. 7.1 des Bundesgerichtsurteils). Hingegen liege bei der Auffüllung Süd im Umfang der Restbelastung D kein belasteter Standort mehr vor (E. 7.2). Im Hinblick auf die Frage, ob die Auffüllung Fussballplatz als Ablagerung zu qualifizieren gewesen sei und dies allenfalls mit der Auffüllung Süd im Zusammenhang gestanden habe, sei die Angelegenheit ans Verwaltungsgericht zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In diesem Rahmen werde sich das Verwaltungsgericht auch mit den Restbelastungen A und B auseinanderzusetzen haben. Gemäss Bundesgericht bestehen Anhaltspunkte, dass auch bei allfälligen Restbelastungen im Bereich der Auffüllung Fussballplatz mehr als schwach verschmutztes Material zur Diskussion stehen könnte (E. 8 des Urteils). Entsprechend den Ergebnissen der Neubeurteilung werde das Verwaltungsgericht den Inhalt der im Streit liegenden, erstinstanzlichen Feststellungsverfügung anzupassen haben.
2. Würde das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die vom Bundesgericht geforderten Sachverhaltsabklärungen durchführen, würde der Beschwerdeführerin der Instanzenzug verkürzt. Kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht für die Durchführung der notwendigen Abklärungen in jedem Fall die kantonale Fachbehörde, das Amt für Umwelt, wiederum ins Verfahren miteinbeziehen würde. Es rechtfertigt sich darum aus Gründen der Prozessökonomie und der Garantie des Rechtsmittelwegs, die Angelegenheit ans BJD zurückzuweisen, damit dieses die vom Bundesgericht als noch notwendig erachteten Sachverhaltsabklärungen trifft und dann die ursprüngliche Feststellungsverfügung anpasst.
3. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen. Die Gerichtskosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 sind ausgangsgemäss dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Zudem hat der Kanton die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen zu entschädigen. Deren Vertreter, Rechtsanwalt Alexander Rey, macht einen zeitlichen Aufwand von 42h geltend, was ungefähr einer Arbeitswoche entspricht und angesichts der Komplexität der Materie nachvollziehbar scheint. Das vereinbarte Honorar von CHF 350.00/h pro Stunde wurde von der Klientin bestätigt. Der Stundenansatz für die berufsmässige Vertretung beträgt zwar nach § 161 i. V.m. § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) grundsätzlich nur CHF 230.00-330.00. In analoger Anwendung von § 3 Abs. 4 GT ist der vereinbarte Ansatz wiederum mit Blick auf die Komplexität der Angelegenheit angemessen. Der übrige geltend gemachte Aufwand von CHF 294.00 ist ebenfalls zuzusprechen, auch wenn das kantonale Recht keine Aufwandpauschale kennt. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 16'148.55 (42h à CHF 350.00, zuzügl. Auslagen von CHF 294.00 und MWST), die der Beschwerdeführerin vom Kanton auszurichten ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne des Urteils 1C_556/2020 des Bundesgerichts vom 25. November 2021 und zu neuem Entscheid an das Bauund Justizdepartement zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat der A.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 16'148.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser