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VWBES.2022.170 • VG SO VWBES.2022.170 KI-generiert

Guardianship Appeal Dismissed for Lack of Formal Requirements

Geschäftsnummer VWBES.2022.170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, subject to a long-standing guardianship for finances and administration due to severe, persistent psychological issues including depression and psychotic disorders, appealed a decision by the Protection of Children and Adults Authority (KESB) that denied the requested termination of the measure and instead expanded it to include housing and health matters, citing the deterioration of the person's mental state following the refusal of prescribed medication. The court ultimately dismissed the appeal because the submission, consisting merely of scribbled, emotive comments on the KESB's decision, failed to meet the formal legal requirements of being written, reasoned, and stating concrete requests, even after the appellant was given a specific deadline and opportunity to correct the deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 450f ZGB, § 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1, Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210, Art. 2 Abs. 1 lit. a VRG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Guardianship Appeal Dismissed for Lack of Formal Requirements: The court ultimately dismissed the appeal because the submission, consisting merely of scribbled, emotive comments on the KESB's decision, failed to meet the formal legal requirements of being written, reasoned, and stating concrete requests, even after the appellant was given a specific deadline and opportunity to correct the deficiencies.

Schlagwörter

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Führung der Vormundschaft Formerfordernisse Beschwerdelegitimation Erwachsenenschutzbehörde volljährige Kinder Verschlechterung des Gesundheitszustandes Beistandschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 450f ZGB
Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m.
§ 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1
Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens zehn Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (§ 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 2 Abs. 1 lit. a VRG
Although not explicitly cited in the dispositive, the court refers to procedural articles concerning the admissibility of the appeal; however, based strictly on the final orders (1. and 2.), only the procedural articles leading to non-admission (§ 146 lit. c EG ZGB) and the resulting cost order are mandatory inclusions.
Art. 68 Abs. 2 BGG
This provision relates to the rules for appeal to the Federal Supreme Court, which is mentioned in the legal remedies section but not in the operative court orders (1. and 2.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]

This provision mandates setting a deadline for correcting deficiencies in the appeal, threatening non-admission if not met, which justified the final non-admission order.

Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

This article specifies that the appeal must be submitted in writing and reasoned, a requirement that was not met by the appellant.

Art. 450f ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

These provisions, cited together, require the appeal to include a motion, which was missing.

Art. 2 Abs. 1 lit. a VRG

Although not explicitly cited in the dispositive, the court refers to procedural articles concerning the admissibility of the appeal; however, based strictly on the final orders (1. and 2.), only the procedural articles leading to non-admission (§ 146 lit. c EG ZGB) and the resulting cost order are mandatory inclusions.

Art. 68 Abs. 2 BGG

This provision relates to the rules for appeal to the Federal Supreme Court, which is mentioned in the legal remedies section but not in the operative court orders (1. and 2.).

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für die 74-jährige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) besteht seit 4. Juli 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Administration und Finanzen. Die Beistandschaft war auf eigenes Begehren der Beschwerdeführerin angeordnet worden.

2. Nachdem die Beschwerdeführerin am

4. Februar 2022 um Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ersucht hatte, eröffnete die Kindes– und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Verfahren und forderte die Beiständin, B.___, zur Stellungnahme auf.

3. Am 7. Februar 2022 teilte die Beiständin mit, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin als bedenklich eingestuft werde und diese am dekompensieren sei. Sie stellte Antrag auf Erweiterung der Massnahme auf die Bereiche Wohnen und Gesundheit. Die Beschwerdeführerin sei im Altersheim, wo sie derzeit wohne, kaum mehr tragbar und es müsse eine Anschlusslösung gesucht werden.

4. Die Beschwerdeführerin beklagte sich in der Folge in mehreren Schreiben über die Mandatsführung ihrer Beiständin.

5. Am 24. März 2022 teilte das Altersund Pflegeheim mit, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr tragbar sei und es dringend eine Anschlusslösung brauche.

6. Mit Entscheid vom 7. April 2022 wies die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Beistandschaft ab und erweiterte die Massnahme um die Bereiche Wohnen und Gesundheit. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Erweiterung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Aus der Begründung des Entscheids ergeht, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an psychischen Problemen und Krankheiten leide und deswegen habe stationär in psychiatrischen Kliniken behandelt werden müssen. Sie leide unter schweren Depressionen und psychotischen, schizophrenen und wahnhaften Störungen. Gemäss Einschätzung der behandelnden Psychiaterin vom 26. Januar 2022 verweigere die Beschwerdeführerin seit Herbst 2021 die Einnahme sämtlicher schulmedizinischer Medikamente, insbesondere Psychopharmaka. Daraufhin habe sich ihr psychischer Zustand stetig verschlechtert.

Die KESB stellte fest, dass weiterhin ein Schwächezustand bestehe und die bestehende Massnahme nicht mehr dem Schutzbedarf entspreche, weshalb diese zu erweitern sei.

7. Am 21. April 2022 reichte die KESB dem Verwaltungsgericht ein Exemplar ihres Entscheids ein, auf welchem durch die Beschwerdeführerin diverse handschriftliche Notizen angefügt waren und bat sinngemäss um Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handelt.

8. Mit Verfügung vom 25. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, falls sie Beschwerde erheben wolle, habe sie diese innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem sie konkrete Anträge stelle und diese begründe. Zudem habe die Beschwerdeführerin innerhalb derselben Frist einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

9. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2022 zugestellt, womit die 10-tägige Frist bis zum 9. Mai 2022 lief. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am

6. Mai 2022 rechtzeitig geleistet. Eine Verbesserung der Beschwerde ging jedoch nicht ein.

II.

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde zudem mit einem Antrag zu versehen. Die Beweismittel sind anzugeben.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der KESB vom 7. April 2022 mit Sätzen wie «Einmal Kesb immer Kesb», «Herr [...] ist ein Psychopath» oder «Die Kesb verdient sich an mir dumm und dähmlich» sowie mit Kommentaren zur Entscheidbegründung wie «stimmt», «falsch» oder «NEIN!» bekritzelt. Auch wenn bei einer betroffenen Person im kindesund erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen an die Beschwerde zu stellen sind, müsste immerhin kurz hervorgehen, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. BBl 2006 7085). Entsprechendes fehlt vorliegend. Aus den Bemerkungen der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, inwiefern und aus welchen Gründen sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Die Beschwerde genügt deshalb den formellen Anforderungen nicht.

2. Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens zehn Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (§ 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde innert Frist nicht verbessert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

*Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_422/2022 vom 9. Juni 2022 nicht ein.*