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VWBES.2022.158 • VG SO VWBES.2022.158 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing Due to Strict Deadline Requirements

Geschäftsnummer VWBES.2022.158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against a three-month license revocation because the appeal was filed too late, having been submitted after the ten-day statutory deadline expired. The appellant sought reinstatement of the deadline based on a vague, unsupported claim of a lengthy, unavoidable professional absence, but the court reasoned that a strict standard applies to granting such relief, and the appellant's brief, unsubstantiated explanation failed to demonstrate a lack of fault required for the deadline to be reinstated.

Legislator-Regeste

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§ 10bis VRG, § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11, Kosten des Verfahrens von CHF 200.00; Appeal Dismissed for Untimely Filing Due to Strict Deadline Requirements: The appellant sought reinstatement of the deadline based on a vague, unsupported claim of a lengthy, unavoidable professional absence, but the court reasoned that a strict standard applies to granting such relief, and the appellant's brief, unsubstantiated explanation failed to demonstrate a lack of fault required for the deadline to be reinstated.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Wiederherstellung der versäumten Frist verwaltungsrechtlicher Widerruf gesetzliche Voraussetzung Forderungseingabe verspätetes Fristerstreckungsgesuch Führerausweisentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10bis VRG
This provision relates to the requirements for the restoration of missed deadlines, which was central to the court's decision not to admit the appeal.
§ 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11
Die Beschwerdefrist gegen diese Verfügung betrug gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zehn Tage.
Kosten des Verfahrens von CHF 200.00
The dispositive explicitly orders the appellant to pay the court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10bis VRG

This provision relates to the requirements for the restoration of missed deadlines, which was central to the court's decision not to admit the appeal.

§ 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

This provision was cited to establish the original deadline for the appeal, which was missed.

Kosten des Verfahrens von CHF 200.00

The dispositive explicitly orders the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 21. März 2022 entzog die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bauund Justizdepartements, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2022 zugestellt.

2. Die Beschwerdefrist gegen diese Verfügung betrug gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zehn Tage. Sie fing am 29. März 2022 an zu laufen und endete am Donnerstag,

7. April 2022.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Datum vom 16. April 2022 Beschwerde und übergab diese am 19. April 2022 der Schweizerischen Post. Die Beschwerde ist damit – auch unter Berücksichtigung der am 10. April 2022 beginnenden Gerichtsferien – verspätet.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei bewusst, dass die Frist von zehn Tagen verstrichen sei, doch sei es ihm wegen einer längeren, beruflichen Abwesenheit nicht möglich gewesen, sein Schreiben noch vor dem Osterfest aufzugeben. Er gehe davon aus, dass seine Beschwerde trotzdem akzeptiert werde.

5.1 Gemäss § 10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Die Wiederherstellung der Frist setzt das Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 143 V 312

E. 5.4.1 S. 318).

5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Versäumnis nur sehr kurz mit einer «längeren, beruflichen Abwesenheit». Er legt weder Beweise dafür vor, noch gibt er an, wie lange die Abwesenheit gedauert hat, wo er war und weshalb es ihm nicht von dort aus möglich war, eine Beschwerde einzureichen. Die Begründung reicht somit offensichtlich nicht, um eine Fristwiederherstellung zu begründen.

6. Die Beschwerde ist verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Müller Kaufmann