Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VWBES.2021.97 • VG SO VWBES.2021.97 KI-generiert

Resident Challenges Exclusion from Administrative Council Meetings Due to Health Decree

Geschäftsnummer VWBES.2021.97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A canton's administrative council repeatedly extended a general decree excluding the public from its deliberations, citing public health concerns related to highly contagious viruses and the need to maintain governmental functionality, which prompted a resident to file a complaint. The court dismissed the appeal, primarily on the grounds that the appellant, as a general resident, lacked the necessary special legal standing to challenge a general decree unless uniquely affected beyond the general populace, but alternatively reasoned that the exclusion was permissible under the Cantonal Constitution allowing for exceptions based on legitimate interests, and additionally supported by the Epidemics Act, noting that the limitation on public access was minimal as all decisions were subsequently published online and that there was no legal basis to mandate live audiovisual transmission of the meetings.

Legislator-Regeste

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Art. 63 KV, Art. 76 Abs. 1 VRG; Resident Challenges Exclusion from Administrative Council Meetings Due to Health Decree: The court dismissed the appeal, primarily on the grounds that the appellant, as a general resident, lacked the necessary special legal standing to challenge a general decree unless uniquely affected beyond the general populace, but alternatively reasoned that the exclusion was permissible under the Cantonal Constitution allowing for exceptions based on legitimate interests, and additionally supported by the Epidemics Act, noting that the limitation on public access was minimal as all decisions were subsequently published online and that there was no legal basis to mandate live audiovisual transmission of the meetings.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen gesundheitliche Gründe Gesundheitswesen Verfassung Beschwerdelegitimation Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Ausschluss der Öffentlichkeit von den Beratungen des Regierungsrates

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 63 KV
The court ruled that the appeal should be dismissed, referring to the possibility contained in this article to exclude the public from deliberations.
Art. 76 Abs. 1 VRG
Cited in the reasoning concerning the dismissal of the request for free legal aid, stating the appellant was able to file the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ib 252
Auflage 2020, § 13 Rz 944; BGE 112 Ib 252; 125 I 313).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 KV

The court ruled that the appeal should be dismissed, referring to the possibility contained in this article to exclude the public from deliberations.

Art. 76 Abs. 1 VRG

Cited in the reasoning concerning the dismissal of the request for free legal aid, stating the appellant was able to file the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. März 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter von Felten

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei Legistik und Justiz,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit von den Beratungen des Regierungsrates

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Nach Art. 63 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) sind die Beratungen des Kantonsrates und des Regierungsrates öffentlich, soweit schützenswerte private oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Am 5. November 2020 hatte der Regierungsrat folgenden Beschluss (Nr. 2020/1528) gefasst:

3.1 Die Beratungen des Regierungsrats finden bis auf weiteres unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. (…)

3.3 Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Allgemeinverfügung gilt bis 31. Januar 2021.

3.4 Sofern nach Ablauf der Gültigkeit der Allgemeinverfügung erneute Massnahmen erforderlich sind, wird erneut Beschluss gefasst. (…)

Der Regierungsrat beschloss am 25. Januar 2021, die Beratungen des Regierungsrats fänden bis zum 16. März 2021 weiterhin unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Massnahme wurde mithin verlängert.

2. A.___ erhob gegen diese Beschlüsse Verwaltungsgerichtsbeschwer­de. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am

9. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

3. Nun hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 9. März 2021 (RRB Nr. 2021/306) die Massnahme wiederum verlängert, nämlich bis am 30. April 2021.

4. A.___ erhob erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete sinngemäss, der Beschluss sei aufzuheben. Das weitere Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid in der Sache gegenstandslos. Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, man könnte die Sitzungen in einen grösseren Saal verlegen oder das Bild und den Ton übertragen. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er beantrage sofortige Akteneinsicht.

5. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. Zu diesem Verfahren bestehen folglich keine weiteren Akten, als die vom Beschwerdeführer eingereichten. Das Gesuch um Akteneinsicht ist obsolet.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

2. Eine Allgemeinverfügung wie die vorliegende steht zwischen Rechtssatz und Verfügung. Sie regelt einen konkreten

Sachverhalt, richtet sich aber an einen mehr oder weniger grossen, offenen oder geschlossenen Adressatenkreis. Der angefochtene Beschluss regelt einen bestimmten Sachverhalt, indem er die Regierungsratssitzungen für einen bestimmten Zeitraum als nicht öffentlich erklärt. Er richtet sich an alle. Niemand wird mehr als Besucher zugelassen. Allgemeinverfügungen werden hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit und namentlich mit Blick auf die Legitimationsvoraussetzungen wie (gewöhnliche) Verfügungen behandelt (vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, § 13 Rz 944; BGE 112 Ib 252; 125 I 313). Ausgeschlossen bleibt die Popularbeschwerde. Der Beschwerdeführer müsste daher stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ähnlich wie ein Drittbetroffener ist er nur beschwerdeberechtigt, wenn er durch die in der Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen in seinen rechtlichen und tatsächlichen Interessen besonders betroffen ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Urteil 1C_642/2018 des Bundesgerichts vom 10. April 2019 E. 3.3).

Als Einwohner des Kantons Solothurn ist der Beschwerdeführer vom Ausschluss der Öffentlichkeit bei Regierungsratssitzungen zwar direkt betroffen und hat wohl ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung dieser Massnahme. Der Beschwerdeführer ist durch den Ausschluss der Öffentlichkeit aber nicht mehr als jedermann betroffen. Er behauptet dies auch nicht. Er ist nicht Spezialadressat der Verfügung, sondern Normaladressat. Damit ist er aber nicht besonders berührt im Sinne des Gesetzes und deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert (vgl. z.B. Tschannen/Zimmerli/Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage Bern 2014, § 30 Rz.60, mit Hinweis auf Tobias Jaag: Die Allgemeinverfügung im schweizerischen Recht, ZBl 1984, S. 433 ff.).

3.1 Wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden, denn Art. 63 KV enthält selbst schon die Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschliessen.

3.2 Nach Art. 40 Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) ordnen die kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung zu verhindern. Sie können insbesondere das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken. Nach dieser Bestimmung ist der Regierungsrat berechtigt, den Ausschluss der Öffentlichkeit mittels Allgemeinverfügung anzuordnen (vgl. auch § 49 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11 und § 3 Abs. 2 Bst. g der Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Epidemiengesetzgebung, VEpG, BGS 811.16).

3.3 In der heutigen Zeit hochansteckender und möglicherweise gegen Impfungen resistenter Virenmutationen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat weiterhin temporär nicht mehr zulassen will, dass Besucher an seinen Sitzungen im Rathaus teilnehmen. Schliesslich musste der Bundesrat verschärfte Massnahmen anordnen. Es besteht eine Home-Office-Pflicht. Es gilt, die Funktionsfähigkeit der Regierung zu erhalten, die dennoch Sitzungen abhalten muss.

Der Kanton verfügt, nebenbei gesagt, bloss über wenige grosse Sitzungszimmer, die schon in normalen Zeiten dauernd (über)belegt sind. Die Einschränkung des Bürgers ist klein, werden doch alle (öffentlichen) Regierungsratsbeschlüsse im Volltext im Internet publiziert, sobald sie rechtskräftig geworden sind.

4. Das Verwaltungsgericht kann nicht anordnen, die Sitzungen des Regierungsrates seien filmisch aufzunehmen und (in Echtzeit) zu übermitteln; sei dies nur in ein anderes Zimmer oder aber ins Internet. Dafür fehlt eine gesetzliche Vorschrift. § 7bis des Kantonsratsgesetzes (BGS 121.1) ist hier nicht anwendbar.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wer­den kann. Kosten sind ausnahmsweise keine zu erheben, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist zur Wahrung der Rechte nicht notwendig, da der Beschwerdeführer durchaus in der La­ge war, Beschwerde zu führen (§ 76 Abs. 1 VRG); im Übrigen hätte es wegen Aussichts­losigkeit abgewiesen werden müssen, was dem Beschwerdeführer wegen des vorange­gangenen Entscheides in gleicher Sache klar sein musste.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, allenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde, eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad