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VWBES.2021.86 • VG SO VWBES.2021.86 KI-generiert

Administrative Court Dismisses Late Appeal Against Driving License Withdrawal

Geschäftsnummer VWBES.2021.86
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against the precautionary withdrawal of a driving license due to doubts about fitness to drive because the appeal was filed too late. The court reasoned that the appeal deadline of ten days begins upon official notification, which for registered mail is generally presumed to be seven days after an unsuccessful delivery attempt if the recipient should have expected notification, and the appellant failed to plausibly dispute receiving the collection notice required for the statutory presumption of service to be overturned, despite postal documentation confirming the notice was sent.

Legislator-Regeste

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§ 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11, Art. 138 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272, Art. 66 al. 1 LTF; Administrative Court Dismisses Late Appeal Against Driving License Withdrawal: The court reasoned that the appeal deadline of ten days begins upon official notification, which for registered mail is generally presumed to be seven days after an unsuccessful delivery attempt if the recipient should have expected notification, and the appellant failed to plausibly dispute receiving the collection notice required for the statutory presumption of service to be overturned, despite postal documentation confirming the notice was sent.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahreignung Zustellung per Einschreiben Rücknahme der Verwaltungsverfügung gesetzliche Frist verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11
3.1 Nach § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist
Art. 138 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272
[Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2017, N 18a zu Art. 138 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich vom 6.
Art. 66 al. 1 LTF
Although the decision is from a Cantonal Administrative Court, Order 2 imposing costs refers to the principle of costs allocation, which is analogous to the cited cost provision mentioned in the appeal rights section (even though the text itself cites no specific cost article for the order, the principle of costs is applied in Order 2 based on the procedural outcome).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

This provision establishes the 10-day appeal deadline, the breach of which led to the decision not to enter into the merits of the appeal (Order 1).

Art. 138 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272)

This provision, concerning the date of notification of registered mail, was used in the reasoning to justify why the appeal was considered late, supporting the decision not to enter into the merits (Order 1).

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision is from a Cantonal Administrative Court, Order 2 imposing costs refers to the principle of costs allocation, which is analogous to the cited cost provision mentioned in the appeal rights section (even though the text itself cites no specific cost article for the order, the principle of costs is applied in Order 2 based on the procedural outcome).

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Abholungseinladung / Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Am 11. Februar 2021 hat das Bauund Justizdepartement A.___ den Führerausweis vorsorglich entzogen. Es bestanden Zweifel an der Fahreignung. Die Frage, ob eine verkehrsrelevante Drogenproblematik bestehe, müsse geklärt werden.

2. Am 4. März 2021 (Postaufgabe) erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ein klarer Antrag fehlte. Die Beschwerdeführerin schrieb, «ich verstehe, dass Sie Zweifel an meiner Fahreignung haben». Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe für die Departementalverfügung keinen Abholschein erhalten. Seit dem Lockdown klingele der Postbote nicht mehr. Dafür habe sie zwei Zeugen.

3.1 Nach § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist

10 Tage seit Eröffnung der Verfügung. Nach § 138 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272) erfolgt die Eröffnung namentlich durch eingeschriebenen Brief. Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

3.2 Dass die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung rechnen musste, ist nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin eine Abholungseinladung erhalten hat. Dass eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten gelegt worden ist, wird vermutet. Die Beschwerdeführerin kann den negativen Umstand, eben keine Abholungseinladung erhalten zu haben, zwar streng genommen nicht beweisen (negativa non sunt probanda), müsste ihn aber zumindest plausibel machen. Dies tut sie nicht, indem sie bloss Zeugen dafür anrufen will, der Postbote klingele wegen der Pandemie nicht einmal mehr (vgl. zum Ganzen Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2017, N 18a zu Art. 138 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich vom 6. Februar 2017, NP 160032-O/U). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers aus, der den Erhalt der Abholungseinladung - aus welchen Gründen auch immer – bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2012, E.2.2).

3.3 Eine Erkundigung bei der Post hat ergeben, dass sich der Pöstler (naturgemäss) an die Sendung nicht mehr erinnern kann. Aus der Empfangsbestätigung für Briefe mit Zustellnachweis, den die Post generiert hat, ergibt sich jedoch, dass die Sendung am 12. Februar 2021 mit einer Abholungseinladung avisiert worden ist.

4. Die Beschwerde ist folglich verspätet. Es ist nicht darauf einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 150.00 festzusetzen sind.

Demnach wird verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad