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VWBES.2021.82 • VG SO VWBES.2021.82 KI-generiert

Cost Recovery for Withdrawn Administrative Appeal Involving Attorney-Appellant

Geschäftsnummer VWBES.2021.82
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party, whose administrative appeal against a building permit denial was withdrawn by the opposing party before a response was due, sought reimbursement for legal representation costs from the relevant department. The court dismissed the appeal against the department's refusal to award costs, reasoning that under the applicable administrative law, reimbursement for professional representation is only granted if the engagement of a representative was necessary due to factual complexity, difficult legal questions, or infringement of highly personal rights, none of which were present as the appellant was an attorney himself familiar with the simple building law matter, and moreover, the representation likely occurred within a business partnership rather than qualifying as necessary professional representation for cost-recovery purposes.

Legislator-Regeste

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, Art. 95 Abs. 3 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272, § 39 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11, § 76bis Abs. 3 VRG, § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11, Art. 66 al. 1 LTF; Cost Recovery for Withdrawn Administrative Appeal Involving Attorney-Appellant: The court dismissed the appeal against the department's refusal to award costs, reasoning that under the applicable administrative law, reimbursement for professional representation is only granted if the engagement of a representative was necessary due to factual complexity, difficult legal questions, or infringement of highly personal rights, none of which were present as the appellant was an attorney himself familiar with the simple building law matter, and moreover, the representation likely occurred within a business partnership rather than qualifying as necessary professional representation for cost-recovery purposes.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten Kostenrückforderung Parteientschädigung des Rechtsanwalts gesetzliche Vertretung verwaltungsrechtlicher Widerruf Baubewilligung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited as the basis for the court's jurisdiction to rule on the appeal.
Art. 95 Abs. 3 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272
2.2 Zur analogen Regelung von Art. 95 Abs.
§ 39 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11
2.1 Gemäss § 39 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Abs.
§ 76bis Abs. 3 VRG
Cited as applying analogously to determine the necessary expenses constituting party compensation.
§ 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11
3 VRG sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sinngemäss anwendbar sind.
Art. 66 al. 1 LTF
While not explicitly in the final orders, the reference to 'Kosten' in the structure of the final decision implies that the decision on costs in the final orders is governed by the relevant procedural rules, and based on standard practice, this would typically be the applicable cost provision for the current court level, although no specific provision for the administrative court's own costs is explicitly cited in orders 1 and 2, only the amount is fixed (Order 2).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited as the basis for the court's jurisdiction to rule on the appeal.

Art. 95 Abs. 3 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

Cited analogously when discussing the criteria for awarding costs related to professional representation.

§ 39 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

Cited as the general provision governing the award of party compensation in administrative appeal proceedings before lower bodies.

§ 76bis Abs. 3 VRG

Cited as applying analogously to determine the necessary expenses constituting party compensation.

§ 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

Cited as applying analogously in conjunction with § 39 VRG regarding party compensation.

Art. 66 al. 1 LTF

While not explicitly in the final orders, the reference to 'Kosten' in the structure of the final decision implies that the decision on costs in the final orders is governed by the relevant procedural rules, and based on standard practice, this would typically be the applicable cost provision for the current court level, although no specific provision for the administrative court's own costs is explicitly cited in orders 1 and 2, only the amount is fixed (Order 2).

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Mai 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Schmid,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bauund Justizdepartement,

2. Baukommission der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechtsund Personaldienst der Stadt Solothurn,

3. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht,

Beschwerdegegner

betreffend Parteientschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 25. August 2020 bewilligte die Baukommission der Stadt Solothurn ein Baugesuch von A.___ und wies die dagegen erhobene Einsprache der B.___ ab.

2. Gegen diesen Entscheid erhob die B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, am 14. September 2020 Beschwerde an das Bauund Justizdepartement (BJD).

3. Mit Verfügung vom 19. November 2020 wurde A.___ zur Stellungnahme bis 17. Dezember 2020 aufgefordert.

4. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 zeigte Rechtsanwalt Manuel Schmid unter Vorlegung einer Vollmacht an, dass er A.___ vertrete und ersuchte um eine Fristerstreckung bis 18. Januar 2021, welche ihm gewährt wurde.

5. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021, welches am 18. Januar 2021 beim BJD einging, zog die B.___ ihre Beschwerde zurück.

6. Am 18. Januar 2021 reichte Rechtsanwalt Manuel Schmid im Namen von A.___ eine Stellungnahme ein.

7. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 ersuchte Rechtsanwalt Manuel Schmid um Ausrichtung einer Parteientschädigung und reichte seine Kostennote über den Betrag von CHF 1'645.50 ein.

8. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 schrieb das BJD das Verfahren zufolge Rückzugs ab, auferlegte der B.___ die Kosten von CHF 200.00 und wies den Antrag von A.___ um Entrichtung einer Parteientschädigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vertretung sei nicht notwendig gewesen. Bei der Vertretung des Vaters durch den Sohn handle es sich nicht um eine berufsmässige Vertretung, sondern um eine sittliche Pflicht, sich innerhalb der Familie (ohne Entgelt) beizustehen.

9. Dagegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Schmid, am 4. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am 26. März 2021 ergänzend begründet wurde. Es wurde die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beantragt und unter anderem ausgeführt, es stimme nicht, dass Manuel Schmid der Sohn von A.___ sein solle.

10. Das BJD beantragte am 9. April 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses habe es sich nicht um eine berufsmässige Vertretung gehandelt. Zudem sei A.___ mit dem Bauund Planungsrecht und den Solothurner Verhältnissen vertraut. Er sei selbst Rechtsanwalt und habe in der Vergangenheit Parteien vor dem BJD vertreten.

11. Die B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, verzichtete am 19. April 2021 auf eine Stellungnahme.

12. Der Beschwerdeführer liess sich danach nicht mehr vernehmen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 39 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Abs. 3 VRG sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

Gemäss § 76bis Abs. 3 VRG gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (lit. b).

2.2 Zur analogen Regelung von Art. 95 Abs. 3 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) betreffend Kosten einer berufsmässigen Vertretung führte das Bundesgericht aus, bei der Festlegung der Parteientschädigung dürfe grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig sei (BGE 144 III 164 E. 3.5 S. S. 171ff.). Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Wortlaut der Bestimmung keinen Vorbehalt zulasse. Das gälte demzufolge wohl auch in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

2.3 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren trifft dies jedoch nicht zu. § 39 VRG ist ausdrücklich als «Kann-Bestimmung» formuliert, was auch das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die bisherige Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht im Grundsatzentscheid SOG 2010 Nr. 20 festgehalten hat. Dort wurde ausgeführt, für die Zusprechung einer Parteientschädigung [im Verwaltungsbeschwerdeverfahren] müsse es sich in jedem Fall um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig mache, sei es, weil der Sachverhalt schwierig sei, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellten oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte gehe.

Genau dies ist vorliegend, wie auch von der Vorinstanz ausgeführt wurde, nicht der Fall. Der Beizug eines Vertreters war nicht notwendig, da A.___ selbst als Rechtsanwalt tätig ist und Parteien auch gerade im Baurecht vor dem Bauund Justizdepartement des Kantons Solothurn vertreten hat. Zudem handelte es sich um die Anwendung von einfachen kommunalen Normen des Baurechts der Stadt Solothurn, bei welchen der Beschwerdeführer seinen (auswärtigen) Anwalt mit mehr Aufwand hätte instruieren müssen, als das Verfassen einer Stellungnahme benötigt hätte. Weder war der

Sachverhalt komplex noch stellten sich schwierige Rechtsfragen. Um höchstpersönliche Rechte ging es ohnehin nicht.

Ob und in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter steht, kann dahingestellt bleiben. Fest steht, dass Beschwerdeführer und Vertreter in der Zeit, in welcher dem Beschwerdeführer das Anwaltspatent entzogen war, beide in Feldbrunnen am Wohnsitz von A.___ Geschäftsdomizil verzeichneten, wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, und dass der Beschwerdeführer im Anwaltsregister des Kantons Solothurn seit Kurzem nicht mehr eingetragen ist, neu jedoch in jenem des Kantons Thurgau, unter derselben Adresse wie sein Vertreter (https://register.tg.ch/public/upload/assets/113467/Anwaltsregister57.pdf). Es ist deshalb jedenfalls davon auszugehen, dass die Vertretung, soweit es sich tatsächlich um eine solche handelte, innerhalb der Büropartnerschaft erfolgte, was nicht mit einer berufsmässigen Vertretung im Sinne des VRG gleichgesetzt werden könnte.

Unter diesen Umständen rechtfertigte sich vor der Vorinstanz die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann