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VWBES.2021.67 • VG SO VWBES.2021.67 KI-generiert

Department of the Interior v. Appealability of Intermediate Administrative Benefit Review Decisions

Geschäftsnummer VWBES.2021.67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the refusal of the Department of the Interior to review their administrative appeal concerning a social assistance agency's demand for updated documentation and information as part of a periodic review of benefits. The court dismissed the appeal, reasoning that the initial demands and instructions from the social assistance office are intermediate decisions that are not independently appealable because any potential prejudice—like a reduction in social assistance payments—can only materialize with a final decision, at which point the prior intermediate steps become subject to review. The court affirmed that the Department correctly declined to rule on the merits of the appeal against the administrative requirement itself.

Legislator-Regeste

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11, Art. 17 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1, Art. 66 al. 1 LTF; Department of the Interior v. Appealability of Intermediate Administrative Benefit Review Decisions: The court dismissed the appeal, reasoning that the initial demands and instructions from the social assistance office are intermediate decisions that are not independently appealable because any potential prejudice—like a reduction in social assistance payments—can only materialize with a final decision, at which point the prior intermediate steps become subject to review. The court affirmed that the Department correctly declined to rule on the merits of the appeal against the administrative requirement itself.

Schlagwörter

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Amtshilfe materielle Überprüfung Zahlung der Leistungen anfechtbarer Zwischenentscheid Verneinung der Zuständigkeit Kürzung der Sozialhilfe Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited as the basis for the Administrative Court's jurisdiction to decide on the appeal.
§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11
ein erheblicher Nachteil nach § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) erst vorliegt, wenn sich eine Beschwerdeführerin nicht an verhängte Auflagen hält und eine ent­sprechende Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen wird.
Art. 17 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1
Art. 66 al. 1 LTF
Not explicitly cited in the dispositive, but the ruling on costs (no costs incurred) typically relies on procedural rules like Art. 66 BGG/LTF, which is often mentioned in context with the general rules for costs (although the actual text doesn't cite it explicitly in the dispositive, the principle of no costs usually refers to this if applicable; however, based strictly on the rule to only include articles *explicitly cited* in the dispositive, and since no article is cited in order 2, this is excluded).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited as the basis for the Administrative Court's jurisdiction to decide on the appeal.

§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)

Cited in the reasoning to describe the legal threshold for a complaint regarding intermediate decisions in social assistance matters, although the final order itself only dismisses the appeal.

Art. 17 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1)

Cited to establish the obligation of the appellant to cooperate actively in the proceedings, which formed the context of the contested administrative action.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive, but the ruling on costs (no costs incurred) typically relies on procedural rules like Art. 66 BGG/LTF, which is often mentioned in context with the general rules for costs (although the actual text doesn't cite it explicitly in the dispositive, the principle of no costs usually refers to this if applicable; however, based strictly on the rule to only include articles *explicitly cited* in the dispositive, and since no article is cited in order 2, this is excluded).

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. April 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion Olten,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die Sozialregion Olten hat A.___ am

2. November 2020 aufgefordert,

- die Fragen auf dem Beiblatt «Periodische Überprüfung der Sozialhilfeleistungen» zu beantworten,

- die darauf vermerkten Unterlagen zusammenzustellen

- das Beiblatt (…) zu unterschreiben und (…) bis zum 2. Dezember 2020 einzureichen.

A.___ kam dieser Aufforderung nicht vollumfänglich nach. Das Sozialamt erteilte ihr deshalb am 7. Dezember 2020 die Weisung, die Auflagen bis am 4. Januar 2021 zu erfüllen.

2. Auf eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde trat das Departement des Innern am 19. Februar 2021 nicht ein – ohne Kosten zu erheben. Die strittige Auflage sei ein Zwischenentscheid, der nicht anfechtbar sei, weil er keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil enthalte.

3. A.___ verfasste am 24. Februar 2021 eine «Zurückweisung» des Beschwerdeentscheids. Das Departement hat diese Eingabe als Beschwerde an das Verwaltungsgericht überwiesen und Abweisung beantragt.

A.___ machte geltend, ihr sei der Eindruck der Befangenheit entstanden. Die Sache sei für sie von grundsätzlicher Bedeutung; es werde verfassungsmässig geschütztes Recht verletzt. A.___ bat weiter darum, ihr die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021 (erneut) zuzustellen. Eine solche Verfügung existiert indessen nicht. Es handelt sich um einen Tippfehler des Departements (richtig: Verfügung vom 26. Februar 2021).

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §

49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach § 17 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2016 Sozialhilfe bezieht, ist nicht zu beanstanden, dass ihre Bedürftigkeit überprüft wird.

3. Im vorliegenden Verfahren kann es indessen nur darum gehen, zu prüfen, ob das Departement auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Allfällige Ausstandsoder Ablehnungsgründe gegen Mitarbeiter des Departements hätte die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid geltend machen müssen. Es kann nicht angehen, aus einem nicht genehmen Entscheid auf Befangenheit schliessen zu wollen.

4. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind gemäss bundesgerichtlicher Recht­sprechung Auflagen und Weisungen in der Sozialhilfe nicht selbstständig anfechtbar. Das Bundesgericht betrachtet Auflagen und Weisungen als Zwischenentscheide, da sie einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen. Ein durch einen Zwischenentscheid drohender Nachteil gilt rechtsprechungsgemäss erst dann als nicht wieder gutzumachend, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte. Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Wei­sungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen solchen Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020, E. 5.2 f., 5.4.3 und 5.4.5 mit wei­teren Hinweisen). Auch das Verwaltungsgericht hielt bereits in mehreren Urteilen (z.B. VWBES.2021.48, VWBES.2019. 301) fest, dass eine Beschwer bzw. ein erheblicher Nachteil nach § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) erst vorliegt, wenn sich eine Beschwerdeführerin nicht an verhängte Auflagen hält und eine ent­sprechende Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen wird.

Zwischenentscheide, wie die Aufforderung, Unterlagen beizubringen, sind darum nicht selbständig anfechtbar. Das heisst nicht, dass es keinen Rechtsschutz gibt. Wenn der Endentscheid für die Betroffene ungünstig ausfällt, kann diese auch die vorangegangenen Zwischenentscheide anfechten. Die Anfechtbarkeit wird nicht ausgeschlossen, sondern nur hinausgeschoben (Kantonsgericht Luzern, Fall 7H 16 8, Urteil vom

29. März 2016).

Das Departement ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad