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VWBES.2021.65 • VG SO VWBES.2021.65 KI-generiert

Conditional Release Appeal Moot Due to Inevitable Extradition

Geschäftsnummer VWBES.2021.65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual subject to a conditional release order, which also mandated transfer to another authority for provisional extradition custody to face a request from one foreign state, appealed, stating a refusal of conditional release if extradition was to the preferred state due to concerns over medical care, and requesting instead transfer to a second state or release upon assurance of adequate medical treatment in the first state. The court determined it could not rule on the merits of the appeal because the individual lacked a legitimate interest in overturning the conditional release order, as even if released conditionally, the individual would still face extradition to the first state upon completion of the sentence, or if the conditional release were denied, the individual would still be subject to extradition after serving the full term, and there is no right to remain in custody when conditions for conditional release are met.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 1 VRG, 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; Conditional Release Appeal Moot Due to Inevitable Extradition: The court determined it could not rule on the merits of the appeal because the individual lacked a legitimate interest in overturning the conditional release order, as even if released conditionally, the individual would still face extradition to the first state upon completion of the sentence, or if the conditional release were denied, the individual would still be subject to extradition after serving the full term, and there is no right to remain in custody when conditions for conditional release are met.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Weiterauslieferung Obhutsübertragung Verbleiberecht ausländischer Staat Ausschaffungshaft Strafvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 Abs. 1 VRG
Cited in the reasoning section to determine that the appellant lacked a protectable interest, leading to the dismissal of the appeal.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
This is the primary order based on the finding that the appellant lacked standing/interest.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 12 Abs. 1 VRG

Cited in the reasoning section to determine that the appellant lacked a protectable interest, leading to the dismissal of the appeal.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

This is the primary order based on the finding that the appellant lacked standing/interest.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

This order specifies that no court fees are to be charged for the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 10. Februar 2021 verfügte das Departement des Innern (DdI), A.___ werde, weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, per 8. März 2021 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Er werde gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamts für Justiz (BJ) vom

3. November 2020 zwecks Versetzung in provisorische Auslieferungshaft dem BJ zur Verfügung gestellt. A.___ sei demzufolge in Haft zu belassen, bis eine Auslieferung an Kroatien bzw. bei negativem Auslieferungsentscheid eine Ausschaffung habe erfolgen können. Das BJ werde ersucht, das Migrationsamt Solothurn über einen allfälligen negativen Auslieferungsentscheid frühzeitig zu orientieren, damit ihrerseits die Ausschaffung in die Wege geleitet bzw. die Ausschaffungshaft beantragt werden könne.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde, welche am 24. Februar 2021 beim Departement des Innern eingetroffen und von diesem zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen worden ist. Dabei führte er aus, falls er nach Kroatien müsse, lehne er die bedingte Entlassung ab und warte auf eine Auslieferung nach Serbien, da ihm dies gesetzlich zustehe. Nach Kroatien wolle er nicht, da er schwer krank sei und Kroatien die Kosten für seine Behandlung nicht übernehmen würde. Er wünsche deshalb eine Auslieferung nach Serbien, wo er krankenversichert sei. Wenn er wieder gesund sei, könne man ihn immer noch nach Kroatien ausliefern oder er könne die in Kroatien ausgesprochene Strafe in Serbien absitzen.

3. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts bestätigte der Beschwerdeführer, dass er gegen die Verfügung des DdI vom 10. Februar 2021 Beschwerde erheben wolle. Er verzichte auf die bedingte Entlassung, wenn er seine zu verbleibende Schweizer Strafe in Serbien verbüssen könne. Falls dies nicht möglich sei, sei er mit der bedingten Entlassung einverstanden und auch damit, dass er, bis Klarheit über den Auslieferungsentscheid (nach Kroatien) vorliege, hier bleibe und dann nach Kroatien ausgeliefert werde. Dies jedoch mit der Auflage, dass Kroatien schriftlich bestätigen müsse, dass er dort die nötige medizinische Versorgung erhalte. Seine einzige Sorge sei nämlich, dass Kroatien die medizinische Versorgung für seine Erkrankung nicht gewährleisten könne, respektive ihn nicht medizinisch versorgen wolle.

4. Am 1. März 2021 nahm das Amt für Justizvollzug namens des DdI Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weder das Auslieferungsnoch das Überstellungsverfahren seien vorliegend Gegenstand. Ob die Auslieferung oder Überstellung aufgrund der konkreten Gesundheitssituation erfolgen könne, sei aber in jenen Verfahren zu prüfen.

Das Auslieferungsverfahren und dementsprechend der Strafanspruch des Drittstaats, hier Kroatien, gehe dem Überstellungsverfahren vor. Gemäss Rückbestätigung des BJ vom 25. Februar 2021 werde das Überstellungsverfahren nach Serbien mit rechtskräftig verfügter bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug oder nach Rechtskraft des Auslieferungsentscheids des BJ vom 26. Januar 2021 gegenstandslos.

Würde der Beschwerdeführer nun im Schweizer Strafvollzug verbleiben, würde er nach Verbüssung der Strafe dennoch nach Kroatien ausgeliefert werden.

Es sei nicht bekannt, ob gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Januar 2021 Beschwerde erhoben worden sei. Würde dieser Entscheid aufgehoben, würde man den Beschwerdeführer nach Serbien ausschaffen.

Aus der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug in der Schweiz entstehe dem Beschwerdeführer kein tatsächlicher oder aktueller Rechtsnachteil. Es bestehe auch kein Anspruch auf einen Verbleib im strafrechtlichen Sanktionenvollzug.

II.

1.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.2 Der Beschwerdeführer wünscht vorliegend, nicht bedingt entlassen zu werden, um nicht nach Kroatien ausgeliefert zu werden, da er fürchtet, dass seine gesundheitliche Versorgung dort nicht genügend gewährleistet wird. Die Auslieferung nach Kroatien bildet jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug), sondern des Auslieferungsentscheids des BJ vom 26. Januar 2021.

Würde die vorliegende Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerdeführer nicht bedingt entlassen werden, würde er nach Verbüssung der vollen Freiheitsstrafe trotzdem nach Kroatien ausgeliefert, was zeigt, dass er kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat.

Ohnehin besteht kein Anspruch auf Verbleib im Strafvollzug, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind.

Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann