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VWBES.2021.511 • VG SO VWBES.2021.511 KI-generiert

Company v. Economic Department Regarding Hardship Grant Denial

Geschäftsnummer VWBES.2021.511
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company sought judicial review after the economic department denied its application for an emergency hardship grant, primarily because its reported 11% revenue reduction fell significantly short of the required 25% threshold, and the company could not prove it was solvent due to outstanding debt enforcement proceedings showing a threat of bankruptcy. The court upheld the denial, reasoning that the company's business model, relying heavily on take-away and delivery services, meant it was not a "closed" entity under federal regulations that would waive the revenue loss requirement, and furthermore, the company failed to present evidence addressing the concerning entries in the debt enforcement register, thus failing to demonstrate profitability or viability as required by law.

Legislator-Regeste

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Art. 5b Covid-19-Hä, Art. 4 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung, Art. 68 Abs. 3 VRG, Art. 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11, § 20quater Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung; Company v. Economic Department Regarding Hardship Grant Denial: The court upheld the denial, reasoning that the company's business model, relying heavily on take-away and delivery services, meant it was not a "closed" entity under federal regulations that would waive the revenue loss requirement, and furthermore, the company failed to present evidence addressing the concerning entries in the debt enforcement register, thus failing to demonstrate profitability or viability as required by law.

Schlagwörter

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wirtschaftliche Härte Betreibungsbegehren Wirtschaftsrecht Konkursverfahren Normenkontrolle Beweiswürdigung Härtefallbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5b Covid-19-Hä
Die Schliessung der Innensitzplätze betraf keinen «wesentlichen» Geschäftsteil der Beschwerdeführerin, weshalb ihr Unternehmen nicht als geschlossen im Sinn von Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung gelten kann.
Art. 4 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung
The appeal was dismissed because the appellant was not considered profitable or viable under this provision, which was explicitly cited in the reasoning leading to the final order of dismissal.
Art. 68 Abs. 3 VRG
Used to reject the appeal's request for a decision based on business segments (Sparte) because it was a new request not raised in the prior proceedings.
Art. 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11
1.1 Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides.
§ 20quater Abs. 1 lit. a
Mentioned as the cantonal provision setting the 25% revenue reduction threshold, which the appellant failed to meet, justifying the dismissal.
Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung
Cited in the reasoning to establish the general requirement for a 60% revenue drop for Härtefall contribution eligibility.
Art. 5 Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung
Cited in the reasoning to establish the possibility of using a later 12-month period for calculating revenue loss.
Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung
Cited in the reasoning to establish the requirement for confirming significant uncovered fixed costs resulting from the revenue loss.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung

The appeal was dismissed because the appellant was not considered profitable or viable under this provision, which was explicitly cited in the reasoning leading to the final order of dismissal.

Art. 68 Abs. 3 VRG

Used to reject the appeal's request for a decision based on business segments (Sparte) because it was a new request not raised in the prior proceedings.

Art. 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

Cited in the reasoning regarding the deadline for the appeal, which was discussed before the court decided to proceed with the case on its merits.

§ 20quater Abs. 1 lit. a

Mentioned as the cantonal provision setting the 25% revenue reduction threshold, which the appellant failed to meet, justifying the dismissal.

Art. 5b Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262)

Cited in relation to the inadmissibility of the new request for assessment by segment, as this new request was not part of the previous administrative procedure.

§ 14 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6)

Cited to explain why the request for assessment by segment, if considered new, would also be time-barred.

Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung

Cited in the reasoning to establish the general requirement for a 60% revenue drop for Härtefall contribution eligibility.

Art. 5 Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung

Cited in the reasoning to establish the possibility of using a later 12-month period for calculating revenue loss.

Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung

Cited in the reasoning to establish the requirement for confirming significant uncovered fixed costs resulting from the revenue loss.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___ Treuhand GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 10. Mai 2021 hat die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...], einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, dieser wiederum vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags eingereicht. Mit Mitteilung vom 21. September 2021 wurde das Gesuch abgewiesen.

2. Am 15. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, beim VWD um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Diese wurde am 7. Dezember 2021 erlassen und ausgeführt, eine Spartenrechnung sei nicht eingereicht worden. Die Prüfung des Gesuchs habe ergeben, dass der Umsatzrückgang lediglich 11 % betrage. Erforderlich für die Ausrichtung eines Härtefallbeitrags wäre jedoch ein Rückgang von 25 %. Weiter zeige sich im Betreibungsregisterauszug eine Konkursandrohung. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass dieses Verfahren abgeschlossen wäre und damit nicht belegt, dass sie profitabel und überlebensfähig sei.

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, am 21. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags. Mit der erstellten Spartenrechnung 2020, in der alle nötigen detaillierten exakten Ziffern gefunden werden könnten, bestehe sie auf ihrem Gesuch.

4. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 beantragte das VWD, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen. Die Spartenrechnung sei verspätet eingereicht worden und könne nicht mehr berücksichtigt werden.

5. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2022 liess die Vertreterin der Beschwerdeführerin vorbringen, die Abwicklung hätte unbürokratisch erfolgen sollen. Man erwarte Solidarität. Man sei erstaunt über den getroffenen Entscheid. Andere vergleichbare Kleinunternehmen hätten Beiträge erhalten. All die Aufträge hätten dazu geführt, dass die Vertreterin an ihre Grenzen gestossen sei. Als Buchhalterin und Dienstleistungserbringerin sei sie infolge der aktuellen Lage erschöpft. Ihre Mandantin könne selber keine Spartenrechnung anfertigen. Für einen solchen Betrieb könne keine Buchführung mit Spartenrechnung finanziert werden. Dennoch habe man sich dieser Aufgabe gewidmet und die nötigen Dokumente erstellt. Die gesamte Situation sei für sie und ihre Klientin fremd und belastend. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung des Härtefallprogramms erhalten dürfe. Es werde um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags ersucht.

II.

1.1 Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Gemäss Angaben der Vorinstanz wurde die angefochtene Verfügung der Vertreterin der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich am 10. Dezember 2021 eröffnet. Die Beschwerde wurde am Dienstag, 21. Dezember 2021 versendet und wäre damit wahrscheinlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten wäre. Da das Eröffnungsdatum jedoch nicht zweifelsfrei erhoben werden kann, muss die Frage der Rechtzeitigkeit vorliegend offenbleiben. Die Beschwerde ist soweit formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf den neu eingereichten sinngemäss gestellten Antrag auf Beurteilung nach Sparte. Art. 5b Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262, in Kraft bis 31. Dezember 2021 und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar) sieht vor, dass Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen können, dass die Schliessung je Sparte beurteilt wird. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz anfänglich die Beurteilung nach Sparte beantragt, jedoch keine Spartenrechnung eingereicht. Als sie zur Einreichung einer Spartenrechnung aufgefordert wurde, ersuchte sie in der Folge mit E-Mail vom 23. August 2021 um Beurteilung des Gesamtunternehmens und verzichtete auf die Einreichung einer Spartenrechnung. Im vorliegenden Verfahren hat sie nun diesbezügliche Unterlagen eingereicht und beantragt die Beurteilung nach Sparte. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden, die nicht auch bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren. Auf den neu gestellten Antrag um Beurteilung nach Sparte kann deshalb vorliegend nicht eingetreten werden.

Als neues Gesuch wäre der Antrag vom 21. Dezember 2021 im Übrigen verspätet, da Gesuche für Härtefallmassnahmen oder kantonale Unterstützungsmassnahmen gemäss § 14 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6, in Kraft bis 30. Dezember 2021) nur bis spätestens 31. Juli 2021 eingereicht werden konnten. Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt.

Gemäss Medienmitteilung vom

17. Januar 2022 soll aber vom 1. bis 31. März 2022 noch einmal die Möglichkeit bestehen für Umsatzeinbussen aus den Jahren 2020 und 2021 Härtefallgesuche einzureichen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ihr Gesuch inklusive Spartenrechnung zu diesem Zeitpunkt noch einmal an die Vor­instanz einzureichen. Dabei ist jedoch auch Erwägung 4.2 hiernach zu beachten.

1.3 Zu prüfen ist vorliegend somit das bei der Vorinstanz rechtzeitig eingereichte Gesuch um Beurteilung des Gesamtbetriebs.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zu belegen, dass es profitabel oder überlebensfähig ist. Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen laut Art. 4 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung, wenn es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet (lit. a); wenn es sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist (lit. b).

2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter

60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.

Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung hebt die Bestimmungen von Art. 5 und Art. 5a in dem Sinne auf, als bestimmt wird, dass für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem

1. November 2020 und 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen, bei einem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen Franken, die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 5 Abs. 1 und 1bis sowie 5a entfallen. Das heisst unter anderem, dass ein Umsatzrückgang von 40 % nicht nachgewiesen werden muss, um einen Anspruch zu begründen.

3.1 Die Vorinstanz führt bezüglich der Beschwerdeführerin aus, als Imbiss-Anbieterin gelte sie als teilgeschlossenes Unternehmen. Das bedeute, dass ein Teil des Unternehmenskonzepts behördlich geschlossen worden sei und die Tätigkeit in diesem Bereich nicht ausgeübt werden dürfe. Die Ausübung der Tätigkeit im anderen Teil sei zumindest im Grundsatz noch erlaubt, auch wenn diese unter Umständen angesichts der geltenden Covid-19-Massnahmen faktisch stark eingeschränkt sei. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, diese Unternehmen müssten belegen, dass der Jahresumsatz 2020 bzw. einer späteren Periode von 12 Monaten mindestens 25 % unter den durchschnittlichen Jahresumsätzen 2018 und 2019 liege. Auf eine Quelle beruft sie sich dabei nicht und es ist unklar, wie sie zu dieser Regelung gelangt. Weder die Covid-19-Härtefallverordnung noch die Härtefallverordnung-SO enthalten explizite Bestimmungen zu teilgeschlossenen Unternehmen.

3.2 Mit Regierungsratsbeschluss vom

15. Februar 2021 (RRB Nr. 2021/150) war ein neuer § 10c in die Härtefallverordnung-SO eingefügt worden. Demnach galt ein Unternehmen als teilgeschlossen, wenn es seinen Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage teilweise schliessen musste. Solche Unternehmen mussten nachweisen, dass ihr Umsatz um mindestens 25 % zurückgegangen war, um einen Härtefallbeitrag geltend machen zu können.

§ 10c der Härtefallverordnung-SO war jedoch bereits mit Regierungsratsbeschluss vom 11. März 2021 (RRB Nr. 2021/308) wieder aufgehoben worden und kann deshalb vorliegend keine Anwendung finden. Grund dieser Aufhebung war die Einführung von Art. 5b in die Bundesverordnung. Nach diesem Artikel mussten Unternehmen, die aufgrund behördlicher Massnahmen während mindestens 40 Tagen geschlossen waren, einen Umsatzrückgang nicht mehr nachweisen, um beitragsberechtigt zu sein. Bezüglich teilgeschlossenen Unternehmen wurde in den Erläuterungen vom 31. März 2021 zur Covid-19-Härtefallverordnung Folgendes ausgeführt: «Ein Unternehmen gilt auch als geschlossen, wenn es die durch die Schliessung verursachten Umsatzeinbussen durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Tätigkeiten mindert (z.B. Restaurant mit Take away-Angebot oder ein Detailhandelsgeschäft, das Abholservice für vorbestellte Waren anbietet). Ebenfalls als geschlossen gilt ein Unternehmen, wenn ein wesentlicher Geschäftsteil geschlossen werden muss (z.B. Warenhaus, das auch Lebensmittel verkauft). Es ist den Kantonen überlassen, den konkreten Umgang mit Teilschliessungen bei Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 5 Millionen zu regeln. Dass ein zum Teil geschlossenes Unternehmen noch Umsatz erwirtschaftet, kann und soll aber von den Kantonen bei der Berechnung der Beiträge über die Berücksichtigung der ungedeckten (oder eben weitgehend gedeckten) Fixkosten berücksichtigt werden, damit Überentschädigungen vermieden werden.» Der Kanton Solothurn begründete die Aufhebung von § 10c der Härtefallverordnung-SO damit, dass die Erläuterungen zur Bundesregelung der geltenden Praxis entsprechen würden.

3.3 Fraglich ist nun, ob die Beschwerdeführerin als geschlossenes Unternehmen im Sinne der Bundesregelung zu gelten hat. Die Beschwerdeführerin führt einen Imbissbetrieb, welcher in den Jahren 2018 und 2019 rund 57 % des Umsatzes über den Lieferservice generierte. Bereits dies zeigt auf, dass der grössere Teil des Unternehmens ohne Einschränkungen weiterbetrieben werden konnte. Bezüglich des Innenbereichs dürfte zudem allgemein bekannt sein, dass in Imbiss-Restaurants auch ausserhalb von Pandemie-Zeiten ein Grossteil der Gäste die Speisen und Getränke abholt und nicht vor Ort konsumiert. Auch dies war während den behördlichen Einschränkungen weiterhin möglich. Die Schliessung der Innensitzplätze betraf keinen «wesentlichen» Geschäftsteil der Beschwerdeführerin, weshalb ihr Unternehmen nicht als geschlossen im Sinn von Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung gelten kann. Anbieter von Take Away und Lieferservices dürften während der Zeit der Restaurantschliessungen im Allgemeinen eher profitiert haben.

3.4 Nach dem Härtefallprogramm des Bundes hätte die Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2020 oder für eine spätere Periode von 12 Monaten einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % nachzuweisen, um anspruchsberechtigt zu sein. Das kantonale Härtefallprogramm sieht für Unternehmen, welche die Bundesvorgaben nicht erfüllen, einen tieferen Anteil vor. Der Kanton Solothurn gewährt gemäss § 20quater Abs. 1 lit. a bereits einen nicht rückzahlbaren kantonalen Härtefallbeitrag, wenn das Unternehmen belegt, dass sein Umsatzrückgang gemäss Covid-19-Härtefallverordnung mindestens 25 % beträgt. Dies entspricht letztlich dem Ergebnis der Vorinstanz.

3.5 Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, beträgt der durch die Treuhandstelle selbstdeklarierte durchschnittliche Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 bei der Beschwerdeführerin CHF 327’704. Für das Jahr 2020 wies sie einen Umsatz von CHF 292’458.00 aus, was einem Umsatzrückgang um knapp 11 % entspricht. Die Berechnung für eine spätere Periode von 12 Monaten wurde nicht beantragt. Die erforderlichen 25 % wurden damit klar nicht erreicht, womit der Beschwerdeführerin zu Recht kein Härtefallbeitrag zugesprochen wurde.

4.1 Die Vorinstanz wies zudem das Gesuch der Beschwerdeführerin auch noch aus einem anderen Grund ab. Sie führte aus, der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin zeige u.a. eine Konkursandrohung betreffend Beiträge an die [...] Pensionskasse in [...] vom

8. Januar 2020. Es seien keine Akten eingereicht worden, woraus sich ergebe, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorgelegen habe oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen gewesen sei.

4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift dazu nicht geäussert und hat auch keine Belege eingereicht, wonach sie ihre Schulden beglichen hätte oder zumindest eine diesbezügliche Zahlungsplanung bestehen würde. Dem sich in den Akten befindenden mehrseitigen Betreibungsregisterauszug vom 13. August 2021 ist eine Vielzahl von Konkursandrohungen zu entnehmen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht als profitabel oder lebensfähig nach Art. 4 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung gilt, weshalb ihr auch aus diesem Grund zu Recht kein Härtefallbeitrag zugesprochen worden ist.

5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann