Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VWBES.2021.509 • VG SO VWBES.2021.509 KI-generiert

Retailer Challenges Hardship Contribution Calculation

Geschäftsnummer VWBES.2021.509
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company operating retail stores challenged a hardship contribution amount of CHF 100.00, arguing for a significantly higher award based on detailed loss calculations, while the administrative department based its calculation on the company's initial application for the entire entity and a calculated minimal overall revenue drop of 0.46% (CHF 864.00) between the comparison period (March 2020–February 2021) and the average revenue of 2018/2019, which, when multiplied by the sector-specific fixed cost ratio of 16.5% and rounded, resulted in the CHF 100.00 award. The court dismissed the appeal regarding the higher claim because it was filed outside the statutory appeal period and rejected the request for an assessment per division because it was not included in the initial application, affirming the administrative department's calculation method as correct based on the submitted facts and applicable regulations, thus dismissing the appeal in the portion considered.

Legislator-Regeste

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Art. 5 mit, § 68 Abs. 3 VRG, § 49 Gerichts­organisationsgesetz (GO, BGS 125.12, § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11, Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung, Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung; Retailer Challenges Hardship Contribution Calculation: The court dismissed the appeal regarding the higher claim because it was filed outside the statutory appeal period and rejected the request for an assessment per division because it was not included in the initial application, affirming the administrative department's calculation method as correct based on the submitted facts and applicable regulations, thus dismissing the appeal in the portion considered.

Schlagwörter

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Beitragszeitberechnung Beitragsforderung Beitrag Betriebsergebnis Berechnungsgrundlage Kostenfestsetzung Härtefallbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 mit
8b der Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz *über* fünf Millionen Franken anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird.
§ 68 Abs. 3 VRG
Used to justify not admitting the new claim for assessment per business segment (Sparte) as it was not part of the preliminary proceedings.
§ 49 Gerichts­organisationsgesetz (GO, BGS 125.12
§ 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11
Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids.
Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung
Cited as the general rule defining the necessary revenue decline for eligibility, which was later noted as being waived by Art. 5b.
Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung
Cited as the rule requiring confirmation of resulting uncovered fixed costs, which was noted as being waived by Art. 5b.
Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung
Cited as the provision waiving the conditions set out in Art. 5 Abs. 1 and 1bis and 5a for companies that had to close their operations for at least 40 days.
Art. 5 Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung
Cited as an alternative rule for calculating revenue decline for specific later periods, which the court noted could be used.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 68 Abs. 3 VRG

Used to justify not admitting the new claim for assessment per business segment (Sparte) as it was not part of the preliminary proceedings.

§ 49 Gerichts­organisationsgesetz (GO, BGS 125.12)

Cited, in conjunction with Härtefallverordnung-SO, to establish the court's jurisdiction to rule on the appeal.

§ 18 Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6)

Cited, in conjunction with GO, to establish the court's jurisdiction to rule on the appeal.

§ 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

Cited to determine the applicable appeal period, leading to the non-admission of a part of the appellant's claims.

Art. 5b Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262)

Cited as the regulatory basis that waives certain requirements (like demonstrable revenue loss) for companies that had to close for at least 40 days.

Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung

Cited as the general rule defining the necessary revenue decline for eligibility, which was later noted as being waived by Art. 5b.

Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung

Cited as the rule requiring confirmation of resulting uncovered fixed costs, which was noted as being waived by Art. 5b.

Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung

Cited as the provision waiving the conditions set out in Art. 5 Abs. 1 and 1bis and 5a for companies that had to close their operations for at least 40 days.

Art. 5 Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung

Cited as an alternative rule for calculating revenue decline for specific later periods, which the court noted could be used.

Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung

Cited as the federal rule defining how non-repayable contributions are calculated for companies with revenues *above* five million francs, which served as the methodological basis adopted by the Canton.

Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung

Cited to define the maximum limits for non-repayable contributions for companies with annual revenues *up to* five million francs.

§ 18 Abs. 3 Härtefallverordnung-SO

Cited in the reasoning to confirm that there is no legal entitlement to the granting of hardship measures, supporting the court's discretionary review of the amount.

§ 4 Härtefallverordnung-SO

Cited to establish that the maximum limits for contributions are governed by the federal Covid-19-Härtefallverordnung.

§ 3 Abs. 1 Härtefallverordnung-SO

Cited to establish the responsibility of the Fachstelle Standortförderung for enforcing the Cantonal Härtefallverordnung-SO, which forms the basis of the administrative decision.

§ 18 Abs. 1 Härtefallverordnung-SO

Cited to establish that the Fachstelle Standortförderung can grant hardship measures if the conditions are met, granting discretion.

2. Ordnungspunkt 2 (Costs)

The order imposing court costs on the appellant for the unsuccessful appeal.

2. Ordnungspunkt 1 (Abweisung)

The final order dismissing the appeal in the part that was admissible.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom

2. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am

29. Juli 2021 reichte die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch B.___, einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags ein.

2. Mit Mitteilung vom 10. August 2021 wurde das Gesuch mit der Begründung abgewiesen, dass das Unternehmen nicht zu den von der Härtefallverordnung-SO erfassten Branchen gehöre.

3. Nach telefonischer Besprechung vom 19. Oktober 2021 zeigte sich jedoch, dass das Unternehmen mehrere Detailhandelsgeschäfte betreibt und somit grundsätzlich für das Härtefallprogramm zugelassen ist.

4. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 sprach das VWD der Beschwerdeführerin einen Härtefallbeitrag von CHF 100.00 zu.

5. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, am

20. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte aus, gemäss Begründung der Vorinstanz betrage der Härtefallbeitrag 1 % der durchschnittlichen Jahresumsätze der Jahre 2018 und 2019, was einen Betrag von CHF 1'849.41 und nicht CHF 100.00 ergebe.

6. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2022 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, sodann vor, sie führe Liquidationen und Konkurswaren-Verkäufe durch, weshalb die Anzahl ihrer Verkaufsstellen fast jeden Monat variiere. Die Umsatzvergleiche mit den Vorjahren hätten deshalb keine echte Aussage. Um eine effektive, mit Fakten fundierte Beurteilung zu erreichen, müssten Umsatzeinbussen wegen Schliessung, Verluste von Mieten und Nebenkosten von Verkaufsflächen, Verluste von Lager-Mieten, Verluste von Personalkosten und Verluste von Versicherungen berücksichtigt werden, was eine Summe von CHF 55'450.00 ergebe. Am 5. Dezember 2021 habe man bei der Vorinstanz detaillierte Zahlen zu den Verlusten eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen erwarte sie eine Härtefallentschädigung von mindestens CHF 40'000.00.

7. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe am 27. [recte: 29.] Juli 2021 ein Gesuch für das Gesamtunternehmen und nicht nach Sparte eingereicht, auf welches sie zu behaften sei. Die Umsatzrückgänge seien deshalb nicht je Filiale zu berücksichtigen. Der durchschnittliche Jahresumsatz der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 und 2019 betrage gemäss Selbstdeklaration CHF 184'131.00. Der für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Periode von März 2020 bis Februar 2021 ausgewiesene Umsatz betrage CHF 183'267.00. Der Umsatzrückgang betrage somit lediglich CHF 864.00 oder 0.46 %. Dieser Umsatzrückgang sei gemäss Merkblatt mit einer Fixkostenquote von 16,5 % zu multiplizieren, wodurch sich ein Härtefallbeitrag von gerundet CHF 100.00 ergebe. Eine Berechnung mit den von der Treuhandstelle bestätigten Jahresumsätzen der Jahre 2018 und 2019 hätte sogar zu einer leichten Umsatzsteigerung geführt.

8. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6, in Kraft bis

31. Dezember 2021 und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar] i.V.m. §

49 Gerichts­organisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den angefoch­tenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nicht eingetreten werden kann jedoch auf das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemachte Rechtsbegehren. Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids. Innerhalb dieser Frist stellte die Beschwerdeführerin den Antrag um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags von CHF 1'849.41, auf welchen, sie zu behaften ist. Nach Ablauf dieser Frist kann lediglich eine ergänzende Begründung nachgereicht, die Rechtsbegehren jedoch nicht mehr erweitert werden. Auf den (auch unter Beachtung des Fristenstillstands über Weihnachten) erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist gestellten Antrag um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags von CHF 40'000.00 kann deshalb nicht eingetreten werden.

1.3 Auch nicht eingetreten werden kann auf den erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten sinngemässen Antrag um Beurteilung nach Sparte. Art. 5b Abs.

2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262, in Kraft bis 31. Dezember 2021 und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar) sieht vor, dass Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen können, dass die Schliessung je Sparte beurteilt wird. Mit Gesuchsformular vom 29. Juli 2021 beantragte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz die Beurteilung des Gesamtunternehmens und nicht nach Sparte. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden, die nicht auch bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren. Auf den neu gestellten Antrag um Beurteilung nach Sparte kann deshalb vorliegend nicht eingetreten werden.

2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von zwölf Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.

Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung hebt die Bestimmungen von Art. 5 und Art. 5a in dem Sinne auf, als bestimmt wird, dass für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen, bei einem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen Franken, die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 5 Abs. 1 und 1bis sowie 5a entfallen. Das heisst unter anderem, dass ein Umsatzrückgang von 40 % und erhebliche ungedeckte Fixkosten nicht nachgewiesen werden müssen, um einen Anspruch zu begründen.

2.2 Die Beschwerdeführerin musste ihre Verkaufsläden aufgrund von behördlichen Massnahmen während mehr als 40 Tagen vollständig schliessen, weshalb sie grundsätzlich als anspruchsberechtigt gilt.

3. Nachfolgend ist somit zu prüfen, wie sich der auszurichtende Härtefallbeitrag berechnet.

3.1 Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung definiert Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz *bis* fünf Millionen Franken, worunter die Beschwerdeführerin zu zählen ist. Diese belaufen sich auf höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als

70 % zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert. In den Art. 8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung wird definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz *über* fünf Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5 (durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert. Wie die Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von *weniger* als fünf Millionen Franken zu berechnen sind, regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind die Kantone zuständig.

3.2 Der Kanton Solothurn hat für die Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmass-nahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als Notverordnung erlassen. Gemäss § 3 Abs. 1 der Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4 Härtefallverordnung-SO). Als Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Vor-aussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundesund den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz

3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.

3.3 Es liegt somit im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung beoder missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (vgl. BVR 2012 S. 121 E.

4.2.2 mit Hinweisen).

3.4 Die Vorinstanz hat die Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz *über* fünf Millionen Franken anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird. Nach Art. 5 der eidgenössischen Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen. Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von zwölf Monaten verwenden, was die Vorinstanz vorliegend antragsgemäss auch getan hat. Um Rechtsgleichheit zwischen den einzelnen berechtigten Branchen zu wahren, benützt die Vorinstanz eine in einem Merkblatt je nach Branche vordefinierte Fixkostenquote, die bei Detailhandelsbetrieben 16,5% beträgt (Merkblatt zur Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle Standortförderung vom 6. Mai 2021, S. 2). Diesen Fixkostenanteil hat sie denn auch hier verwendet.

3.5 Die Beschwerdeführerin hat die Entschädigung eines Umsatzrückgangs für eine Periode von zwölf Monaten beantragt und dabei in ihrem Antrag vom 29. Juli 2021 für die Zeitperiode von März 2020 bis Februar 2021 einen Umsatz von CHF 172'786.00 deklariert. Durch ihre Treuhänderin wurde hingegen für diesen Zeitraum ein Umsatz von CHF 183'267.00 ausgewiesen. Auf Nachfrage der Vor­instanz gestand die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2021 einen Fehler ein und bestätigte, dass CHF 183'267.00 die korrekte Zahl sei.

Für das Jahr 2019 deklarierte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch einen Umsatz von abgerundet CHF 226'518.00, was auch aus der Jahresrechnung mit CHF 226'518.69 hervorgeht. Die Treuhänderin gab einen Betrag von lediglich CHF 224'324.00 an.

Für das Jahr 2018 deklarierte die Beschwerdeführerin im Antragsformular einen Umsatz von CHF 141'744.00. Aus der Jahresrechnung ergeht ein solcher von CHF 143'364.41 und die Treuhänderin gab einen Umsatz von CHF 139'234.00 an.

Die Vorinstanz stellte für die Jahre 2018 und 2019 je auf die durch die Beschwerdeführerin im Antragsformular ausgewiesenen Zahlen ab und errechnete dadurch einen durchschnittlichen Jahresumsatz für die Jahre 2018 und 2019 von CHF 184'131.00, was nicht zu beanstanden ist. Hätte sie auf die durch die Treuhänderin bestätigten Zahlen abgestellt, ergäbe sich lediglich ein Umsatz von CHF 181'779.00, was sogar tiefer läge als für die Vergleichsperiode.

Entsprechend errechnete die Vorinstanz für die Vergleichsperiode von März 2020 bis Februar 2021 korrekt einen Umsatzrückgang von CHF 864.00. Multipliziert mit der Fixkostenquote von 16,5 % ergibt sich damit ein Betrag von CHF 142.56. Praxisgemäss rundet die Vorinstanz die Zahl auf die nächsten hundert Franken ab, was vorliegend eine Härtefallentschädigung von CHF 100.00 ergibt. Die Berechnung durch die Vorinstanz erweist sich damit als korrekt.

4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann