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VWBES.2021.343 • VG SO VWBES.2021.343 KI-generiert

Protective Supervision Residents Seek Case Manager Change and Relocation Over Denial

Geschäftsnummer VWBES.2021.343
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Individuals under existing protective supervision sought both a change of their assigned case manager and a relocation from their nursing home to an independent apartment, arguing their current living situation was unsupportable and their case manager was unresponsive to housing requests. The lower authority denied the request to change the case manager, finding the current manager was fulfilling their duties regarding the suitable living arrangement. The administrative court declined to rule on the merits of the appeal because the appeal to the court only addressed the housing relocation request, which was not the subject of the contested decision that exclusively concerned the dismissal of the case manager change request; furthermore, the court noted that the petitioners could not live independently, making the requested housing change moot.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11; Protective Supervision Residents Seek Case Manager Change and Relocation Over Denial: The lower authority denied the request to change the case manager, finding the current manager was fulfilling their duties regarding the suitable living arrangement. The administrative court declined to rule on the merits of the appeal because the appeal to the court only addressed the housing relocation request, which was not the subject of the contested decision that exclusively concerned the dismissal of the case manager change request; furthermore, the court noted that the petitioners could not live independently, making the requested housing change moot.

Schlagwörter

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verwaltungsmäßige Zuordnung Aufsichtsbeschwerde Wechsel des Kindesaufenthaltsorts begleitetes Besuchsrecht veränderte Verhältnisse Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung Beistandschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11
Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]

Cited as the basis for the jurisdiction of the Administrative Court to hear appeals against KESB decisions.

§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]

Cited to support the non-admission of the appeal because the claims were not part of the original decision by the KESB.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für das Ehepaar B.___ und A.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt) besteht je eine Beistandschaft, welche durch C.___ der Sozialregion Dorneck geführt wird. Beide halten sich im Altersund Pflegeheim [...] in [...] auf.

2. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 ersuchten die Beschwerdeführer bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zum einen um Umzug in eine Alterswohnung in Reinach BL und andererseits um Wechsel der Beistandsperson. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei unmöglich für sie, weiterhin im Altersheim zu leben. Sie möchten in eine Alterswohnung in Reinach BL umziehen, da sie noch selbst kochen könnten und wollten. Sie hätten die Beistandsperson schon mehrfach erfolglos darum gebeten, etwas für sie zu suchen, weshalb sie einen anderen Beistand möchten.

3. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 wurde der Beistand um Einreichung einer Stellungnahme gebeten und die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es die Aufgabe der Mandatsperson sei, Gespräche mit ihnen in Bezug auf ihre Wohnsituation zu führen und die Geeignetheit der Einrichtung regelmässig zu überprüfen, weshalb der Umzug in eine andere Einrichtung bzw. Lockerung der bestehenden Wohnstruktur nicht in der Kompetenz der KESB liege.

4. Nach Eingang der Stellungnahme des Beistandes – worin dieser unter anderem ausführte, es sei illusorisch, dass die Beschwerdeführer wieder allein wohnen könnten – wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin sie mit Eingabe vom 22. Juli 2021 mitteilten, sie würden am Antrag auf Wechsel der Mandatsperson festhalten.

5. Mit Entscheid vom 3. August 2021 wies die KESB den Antrag um Wechsel der Mandatsperson ab und führte im Wesentlichen aus, den Beschwerdeführern sei bereits im Jahr 2016 die Handlungsfähigkeit für das Abschliessen von Mietverträgen und die Kündigung von Wohnräumen eingeschränkt worden, da sie ständig wieder neue Wohnungen gemietet und die Konsequenzen ihrer Handlungen nicht verstanden hätten. Dem Beistand sei die Kompetenz erteilt worden, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein. Dieser komme seinen Pflichten vollumfänglich nach. Es bestehe daher kein Grund für einen Wechsel der Mandatsperson.

6. Dagegen gelangten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2021 an das Verwaltungsgericht und baten um «1-2 Chancen». Sie wollten nur nach Reinach, da es gesundheitlich nicht mehr gehe in Dornach. Die Lage mit dem Rollstuhl sei nicht optimal.

II.

1. Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Gerügt werden kann dabei einzig, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).

Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war einzig die Frage des Wechsels der Mandatsperson. Die Beschwerde bezieht sich mit keinem Wort darauf, sondern es wird der Wechsel der Wohnsituation beantragt, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildete. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2. Im Übrigen ergeht aus der Stellungnahme des Beistandes und dem angefochtenen Entscheid, dass sich der Beschwerdeführer im Altersund Pflegeheim [...] gesundheitlich wieder stabilisieren konnte und dass die dortige Wohnsituation auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführer angepasst sei. Diese könnten nicht mehr allein in einer Alterswohnung leben. Der Antrag um Wechsel in eine Alterswohnung in Reinach (BL) wäre somit ohnehin abzuweisen gewesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann