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VWBES.2021.341 • VG SO VWBES.2021.341 KI-generiert

Appeal Regarding Child Relocation and Visitation Order Dismissed

Geschäftsnummer VWBES.2021.341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Parents appealed a Child and Adult Protection Authority (KESB) decision that relocated their child to a new institution and confirmed prior decisions regarding the removal of the right to determine the child's residence and ordered supervised visitation. The court dismissed the appeal because the parents were challenging aspects (removal of residence right and the existence of supervised visitation) that were established in a previous, timely decision, and the current appeal only concerned the specific placement institution and the location of the already-ordered supervised visitation, thus failing to properly contest the actionable part of the KESB's latest ruling. Consequently, the court did not rule on the merits and rejected the request for free legal aid as hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 450 ZGB, § 130 Abs. 1 EG ZGB, § 68 Abs. 3 VRG; Appeal Regarding Child Relocation and Visitation Order Dismissed: The court dismissed the appeal because the parents were challenging aspects (removal of residence right and the existence of supervised visitation) that were established in a previous, timely decision, and the current appeal only concerned the specific placement institution and the location of the already-ordered supervised visitation, thus failing to properly contest the actionable part of the KESB's latest ruling. Consequently, the court did not rule on the merits and rejected the request for free legal aid as hopeless.

Schlagwörter

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Wechsel des Kindesaufenthaltsorts begleitetes Besuchsrecht Wegnahmerecht Kindeswohlgefährdung unentgeltliche Rechtspflege Erwachsenenschutzbehörde Umplatzierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 ZGB

Cited in the reasoning section as the general basis for appeal against KESB decisions, although the non-admission was based on procedural defects of the specific appeal.

Art. 450b Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning section as establishing the 10-day appeal deadline for decisions on foster care placement.

§ 130 Abs. 1 EG ZGB

Cited in the reasoning section as part of the legal basis allowing appeal against KESB decisions to the Administrative Court.

§ 68 Abs. 3 VRG

Cited in the reasoning section for the rule that new claims cannot be introduced in the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Umplatzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. am [...] 2020) ist die Tochter von A.___ und B.___.

2. Mit superprovisorischem Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 15. Juli 2021 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C.___ bei der Ex-Ehefrau des Kindsvaters (und deren Tochter) untergebracht.

3. Mit Entscheid vom 30. Juli 2021 bestätigte die KESB ihren Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung bei der Ex-Ehefrau des Kindsvaters. Es wurde ein wöchentliches begleitetes Besuchsrecht angeordnet, welches in einer geeigneten Institution durchzuführen sei.

4. Am 12. August 2021 beantragte der Beistand von C.___ deren Umplatzierung ins [...] in [...].

5. Am 18. August 2021 wurde den Kindseltern fernmündlich das rechtliche Gehör gewährt, wobei der Kindsvater erklärte, er und seine Partnerin seien froh, wenn sie ihre Tochter endlich wieder sehen könnten. Die Institution sei dafür besser geeignet. Nach wie vor hätten sie aber mit der Platzierung Mühe und würden diese nicht verstehen.

6. Am 19. August 2021 erliess die KESB folgenden Entscheid:

3.1 C.___ wird per 23. August 2021 im [...] untergebracht. Die Unterbringung bei [...], ist damit aufgehoben.

3.2 Das wöchentlich begleitete Besuchsrecht der Kindseltern wird im [...] durchgeführt.

3.3 Das [...] wird gebeten, der Sozialregion Untergäu SRU umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen und bei derselben die Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion hat daraufhin Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete Unterbringung zu leisten und die Beteiligung der Eltern an den Kosten abzuklären.

3.4 Einer allfälligen Beschwerde gegen die Unterbringung ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen. Dieser Entscheid ist vollstreckbar.

3.5 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

7. Am 25. August 2021 erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp, dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern 3.2 bis 3.4 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

2. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung einzuräumen.

3. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.

4. Unter praxisgemässen Kostenfolgen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei ein schwerer Eingriff in die Elternreche. Die Beschwerdeführer würden gemeinsam für die Wiedererlangung der Obhut kämpfen.

Die Tatsache, dass lediglich ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet worden sei, sei ebenfalls sehr befremdend.

Im Moment laufe ein Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen Sexualdelikten, angeblich begangen an seinen beiden Töchtern. Es sehe danach aus, dass die ältere Tochter die Strafanzeige und die Gefährdungsmeldung als Racheaktion gegen ihren Vater deponiert habe.

II.

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. Gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden.

1.2 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vor, sie würden sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Wehr setzen. Dieser bildet jedoch nicht

Gegenstand des angefochtenen Entscheids, sondern wurde bereits mit Entscheid vom 30. Juli 2021 angeordnet. Die unter Ziffer 3.1 verfügte Unterbringung im [...] wurde durch die Beschwerdeführer sodann nicht angefochten.

1.3 Im Weiteren beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts im [...]. Auch diesbezüglich war bereits mit Entscheid vom 30. Juli 2021 ein begleitetes Besuchsrecht in einer geeigneten Institution angeordnet worden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde lediglich die Institution festgelegt. Die Beschwerdeführer stellen keinen Antrag, wo das begleitete Besuchsrecht alternativ stattzufinden habe und führen diesbezüglich auch in der Begründung nichts aus. Das Rechtsbegehren auf Aufhebung von Ziffer 3.2 ff. ergibt damit keinen Sinn und würde dazu führen, dass gar kein Besuchsrecht stattfindet.

2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann