Appeal of Transfer Order and Unaddressed Alternative Placement Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, subject to a provisional measure order, appealed an administrative decision to transfer them to a specific correctional facility, simultaneously requesting transfer to a different facility offering educational opportunities and challenging the basis of their confinement itself, but the administrative department declined to rule on the requested alternative placement, deeming it a new claim not within the scope of the initial transfer order review. The administrative court upheld the department's decision not to proceed on the merits of the appeal, reasoning that the department was only authorized to review the initial transfer order to the specified facility, and that the appellant's requests for different placements or review of the underlying measure constituted new matters that must first be addressed by the initial authority, thus dismissing the appeal as far as it was reviewable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, BGS 124.11, Art. 107 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 211.0; Appeal of Transfer Order and Unaddressed Alternative Placement Request: The administrative court upheld the department's decision not to proceed on the merits of the appeal, reasoning that the department was only authorized to review the initial transfer order to the specified facility, and that the appellant's requests for different placements or review of the underlying measure constituted new matters that must first be addressed by the initial authority, thus dismissing the appeal as far as it was reviewable.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with Art. 107 ZPO to establish that no costs are to be levied for the procedural decision.
Cited in conjunction with § 77 VRPF to justify the decision not to levy costs.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Versetzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Am 15. Juli 2021 hat das Amt für Justizvollzug verfügt, A.___ werde rückwirkend per 31. Mai 2021 für den weiteren vorzeitigen Massnahmenvollzug im Sinne einer Zwischenplatzierung in die JVA Solothurn versetzt. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen.
2. A.___ beschwerte sich am 20. Juli 2021 beim Departement des Innern: Er wolle nicht in der JVA Solothurn bleiben, sondern ins Vollzugszentrum Klosterfiechten in Basel gehen. Man solle ihn dort anmelden statt bei den UPD Basel oder der Klinik Königsfelden. Das Departement trat auf die Verwaltungsbeschwerde am 23. Juli 2021 nicht ein, ohne Kosten zu erheben. Verfügt sei einzig die Versetzung in die JVA Solothurn. Wenn nun der Beschwerdeführer eine Versetzung in eine andere Anstalt anbegehre, stelle er neue Anträge, die erstinstanzlich nicht durch das Departement zu behandeln seien. Dennoch äusserte sich das Departement auch in materieller Hinsicht und legte dar, weshalb die Zwischenplatzierung in der JVA Solothurn gerechtfertigt sei.
3. A.___ erhob am 28. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die JVA Solothurn sei für ihn keine passende Einrichtung. Er sollte nicht einfach eingesperrt sein. Er sei erst 23 Jahre alt. Man solle ihm eine Chance geben. Er verweigere die Einnahme von Medikamenten und jede Art von Therapie. Er möchte in eine Einrichtung kommen, die ihm eine Lehrstelle anbieten könne. Er habe das Rückfallrisiko auf null senken können. Er habe noch nicht einmal eine richtige Anklageerhebung gehabt und keinen rechtskräftigen Entscheid. Fluchtund/oder Wiederholungsgefahr seien nicht gegeben.
4. Das Verwaltungsgericht kann nur prüfen, ob das Departement zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Dies trifft zu, denn das Departement war funktionell gar nicht für eine weitergehende Prüfung zuständig: Es konnte nicht entscheiden, ob der Beschwerdeführer besser ins Kloster Fiechten verlegt werden soll oder ob die Anmeldung bei der UPK Basel bzw. der PDAG richtig sei. Das Amt für Justizvollzug hatte am 15. Juli 2021 nur die Zwischenplatzierung in der JVA Solothurn verfügt, und nur diesen Entscheid konnte das Departement überprüfen, mehr nicht. Der Beschwerdeführer hat seine neuen Begehren an das Amt für Justizvollzug zu richten. Soweit er vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss Rügen zum vorzeitigen Massnahmenvollzug erhebt, ist auch darauf nicht einzutreten, da dies wiederum nicht Verfahrensgegenstand ist.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Kosten sind keine zu erheben (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, BGS 124.11, i.V.m. Art. 107 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 211.0).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad