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VWBES.2021.294 • VG SO VWBES.2021.294 KI-generiert

Property Owner v. Municipality: Utility Fee Calculation Dispute

Geschäftsnummer VWBES.2021.294
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner challenged utility fees, specifically the base fees for water and sewage, arguing the assessed area for calculation was too high and that services were not utilized as presumed, especially concerning rainwater redirection to a soakaway. The court partially upheld the appeal, reasoning that while the statutory basis for the fees and the general structure of base fees determined by zonally weighted area were permissible under the equivalence principle, the municipality had incorrectly applied the higher commercial zone weighting factor instead of the residential zone factor for the property, necessitating a recalculation and reduction of the total fee to CHF 393.00.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Property Owner v. Municipality: Utility Fee Calculation Dispute: The court partially upheld the appeal, reasoning that while the statutory basis for the fees and the general structure of base fees determined by zonally weighted area were permissible under the equivalence principle, the municipality had incorrectly applied the higher commercial zone weighting factor instead of the residential zone factor for the property, necessitating a recalculation and reduction of the total fee to CHF 393.00.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeitsprinzip Gebührenreduktion Grundsatz der Gleichwertigkeit Handelsstreitigkeit Wasserrechtszins Wohnzone Gebührenrechnung 2020 / Wasser und Abwasser

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 138 II 111
Swiss Federal Supreme Court Limits Municipality's Use of Basic Waste Fee for Public Litter Cleanup
BGE 127 I 60
Property Owner Liable for Traffic Control Costs Stemming from Embassy's Non-Conforming Use
BGE 135 I 133
Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 135 I 133; vgl.
BGE 126 I 188
auch BGE 126 I 188; 140 I 180 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 2 BV

Cited implicitly as part of the proportionality principle governing fee structure (Äquivalenzprinzip).

Art. 9 BV

Cited implicitly as part of the principle against arbitrariness governing fee structure (Äquivalenzprinzip).

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited to establish the court's competence and the admissibility of the appeal.

§ 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11

Cited to limit the court's review regarding the municipality's discretion in granting a reduction.

Art. 64 LTF

No equivalent provision was cited in the dispositive. The decision mentions that no legal fees were awarded because the appellant was not represented by a lawyer.

Art. 66 al. 1 LTF

This specific provision (from the federal code of civil procedure) is not cited, but the court orders cost allocation based on the outcome, which is standard practice often governed by cantonal procedural law or analogous principles, reflected in the explicit cost orders (2 and 3).

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon, Ausserdorfstrasse 49, 4412 Nuglar,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gebührenrechnung 2020 / Wasser und Abwasser

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon stellte A.___ für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Gebühren in Rechnung: Unter anderem die Grundgebühr Wasser von CHF 175.20 und die Grundgebühr Abwasser von CHF 116.80. Nach einer Besprechung mit der Bauverwaltung reduzierte die Gemeinde die Abwassergrundgebühr um die Hälfte (CHF 58.40).

2. A.___ gelangte an die kantonale Schätzungskommission und verlangte sinngemäss, es sei darauf zu verzichten, die Grundgebühren zu erheben. Die Schätzungskommission wies die Beschwerde am 18. Juni 2021 kostenfällig ab.

3. A.___ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen der «Regenwasser, Grundgebühr-Rechnung». Sinngemäss verlangte er, der Entscheid der Schätzungskommission sei aufzuheben. Die zur Gebührenberechnung veranschlagte Fläche von 292 m2 sei zu hoch. Auch die überdachte Grundfläche stimme nicht. Er leite das Regenwasser in eine selbst erstellte Sickergrube. Zudem brauche er Abwasser für Pflanzen. Er beanspruche keine Kanalisation. Die Gemeinde erbringe keine Dienstleistung. Seine Liegenschaft befinde sich am Rand der Bauzone.

4. Die Gemeinde führte in ihrer Vernehmlassung aus, sie erhebe ja gar keine Regenwasser-Grundgebühr. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei an die öffentliche Wasserversorgung und an die Kanalisation angeschlossen. Es werde Wasser bezogen und in die Kanalisation eingeleitet. 2020 habe der Wasserverbrauch 64 m3 betragen. Die Verbrauchsgebühren seien auch nicht bestritten worden. Die hier strittige Gebühr bemesse sich weder nach der Dachnoch nach der Grundstücksfläche. Für die Versickerung von Regenwasser gewähre man eine Reduktion auf der Abwasser-Grundgebühr.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Dem Beschwerdeführer geht es vor allem um die Abwasser-Grundgebühr. Nach Art. 60a Abs. 1 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:

a) die Art und die Menge des erzeugten Abwassers,

b) die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen,

c) die Zinsen,

d) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.

2.2 Nach § 47 der kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) gilt Folgendes: Für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grundund einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums. Für die Wasserversorgung findet sich die analoge Regelung in § 51 GBV.

2.3 Die Gemeinde hat ein zugehöriges Reglement erlassen, wie dies § 3 GBV vorschreibt. § 12 des kommunalen Reglements über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren handelt von den Benützungsgebühren für Abwasserbeseitigungsanlagen. Die Benützungsgebühr teilt sich in eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr auf. Die Grundgebühr wird nach der zonengewichteten Fläche erhoben, die Verbrauchsgebühr auf Grund des Wasserverbrauchs. Für Regenabwasser aus dem Liegenschaftsbereich, das nicht der Kanalisation oder einer öffentlichen Versickerungsanlage zugeführt wird, wird eine Reduktion gewährt. Die Gebühren für die Wasserversorgung sind in § 20 des kommunalen Reglements analog geregelt. Eine Reduktion ist hier nicht vorgesehen.

2.4 Dass Benützungsgebühren einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung haben müssen, ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip. Wie dieser Bezug hergestellt wird, liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrecht zu erhalten ist, darf, ja muss, ein Teil der Aufwendungen durch eine mengenunabhängige Grundgebühr, eine Bereitstellungsgebühr abgegolten werden (SOG 2005 Nr. 16; URP 1997 S. 39 ff. E. 4; BGE 138 II 111 E.

5.3.4 S. 127).

Jeder Regelung der Wasserund Abwassergebühren liegt ein gewisser Schematismus zugrunde. Dieser Schematismus ist in Kauf zu nehmen, sofern er nicht in Einzelfällen zu völlig stossenden Ergebnissen führt.

Die Regelung der Einwohnergemeinde geht von der zonengewichteten Fläche der Parzellen aus.

3.1 Strittig sind im vorliegenden Fall bloss die Grundgebühren. Vorab sei festgehalten, dass Berechnungsbeispiele aus anderen Gemeinden oder Kantonen als Vergleich unbrauchbar sind, weil jeweils andere Reglemente zur Anwendung kommen.

Aus einer allfällig falschen Berechnung bei einer anderen Liegenschaft in Nuglar-St. Pantaleon selbst könnte der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Sollte die Gemeinde in anderen Fällen falsch entschieden haben, so besteht (noch) kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, also darauf, ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht der Rücksicht auf gleichmässige Rechtsanwendung vor. Niemand soll von unrechtmässigen Vorteilen anderer profitieren. Sonst könnte sich eine Behörde von der Verpflichtung lösen, das Gesetz anzuwenden, und der Richter müsste diese Praxis im Namen der Rechtsgleichheit schützen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann nur entstehen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden will und wenn keine gewichtigen öffentlichen Interessen der gesetzwidrigen Begünstigung entgegenstehen (Pierre Tschannen et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 23 Rz 18 f.; Pierre Moor et al.: Droit administratif, Vol. I, Les Fondements, Berne 2012, Ziff. 4.1.1.4). Davon kann hier keine Rede sein.

3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Äquivalenzprinzip. Zuerst ist jedoch das Legalitätsprinzip zu beachten. Öffentlich-rechtliche Geldleistungspflichten bedürfen grundsätzlich einer formell-gesetzlichen Grundlage. Liegt die Regelungsbefugnis bei der Gemeinde, erfüllen die durch eine Gemeindeversammlung oder ein Gemeindeparlament erlassenen Reglemente dieses Erfordernis (BGE 127 I 60 E. 2e S. 66; Adrian Hungerbühler: Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 515, Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2015 / 2C_959/2015 vom 6. Juni 2016).

Die gesetzliche Grundlage für die fakturierten kommunalen Bereitstellungsgebühren ist hier vorhanden. Die Tarife sind im kommunalen Reglement klar formuliert.

3.3 Das Äquivalenzprinzip stellt sodann die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV (Bundesverfassung, SR 101) und des Willkürverbots nach Art. 9 BV dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 135 I 133; vgl. auch BGE 126 I 188; 140 I 180 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012). Die Gemeinde verlangt für den Kubikmeter Wasser insgesamt CHF 3.70; inkl. Abwasserbeseitigung. Dies ist nicht besonders teuer. Solothurnische Gemeinden verlangen allein für die Abwasserbeseitigung zwischen CHF 1.00 und CHF 6.00 pro Kubikmeter. Der Median liegt (je nach Haushaltstyp) ungefähr bei CHF 2.45 (Amt für Umwelt [Hrsg.]: Trinkwasserund Abwassergebühren im Kanton Solothurn, 2009, S. 2 und 24). Auch die strittigen Grundgebühren sind recht moderat. Gemäss nachstehender Berechnung betragen sie hier ungefähr 24 Rappen pro Quadratmeter Land und Jahr oder 37 % der gesamten Gebühr. Dies ist nicht unverhältnismässig und zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014

E. 6.4.3 f. vom 7. Oktober 2014).

3.4 Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich in der Wohnzone 1-2. Sie ist an die Wasserversorgung und an die Kanalisation angeschlossen; dies ist unbestritten. Der Beschwerdeführer verbraucht auch Wasser. Nach der angefochtenen Rechnung hat er

64 m3 Wasser bezogen. Er leitet sein Schmutzwasser (z.B. aus Küche, WC und Bad) in die Kanalisation ein und schuldet demnach die beiden Grundgebühren, also die Bereitstellungsgebühren für Wasser und Abwasser. Die Gebühren werden nach der zonengewichteten Fläche erhoben (§ 12 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 des kommunalen Reglements). Das Grundstück des Beschwerdeführers hält 584 m2. Der Zonengewichtungsfaktor beläuft sich in der Wohnzone auf 0.3 und nicht, wie von der Gemeinde veranschlagt, auf 0.5, dem Faktor für die Gewerbezone (vgl. §§ 11 und 19 des kommunalen Reglements). Hier hat sich ein Fehler eingeschlichen, wohl, weil der Beschwerdeführer sein Gewerbe in der Wohnzone betreibt. Die zonengewichtete Fläche beträgt somit 175 m2(statt292 m2).

Nach § 12 Abs. 5 des Reglements wird für nicht der Kanalisation zugeführtes Regenabwasser eine angemessene Reduktion auf die Benützungsgebühr gewährt. Beim Frischwasser besteht keine analoge Möglichkeit der Reduktion. Die gewährte Reduktion von 50% auf der Abwassergrundgebühr ist Ermessenssache. Solange die Gemeinde dieses Ermessen rechtsgleich anwendet, also nicht

missbraucht, ist die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt (vgl. § 67bisAbs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Eine

Reduktion um 100%, wie vom Beschwerdeführer offenbar gewünscht, kommt jedenfalls nicht in Frage.

3.4 Die angefochtene Rechnung Nr. 10001801 der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon pro 2020 gestaltet sich demnach wie folgt:

Gegenstand · Menge · Ansatz · Betrag Wasserverbrauch in m3 · 64 · 2.20 · 140.80 Grundgebühr Wasser pro m2 · 175 · 0.60 · 105.00 Mehrwertsteuer · 245.80 · 2.50% · 6.10

Kanalisationsgebühr · 64 · 1.50 · 96.00 Grundgebühr Abwasser · 175 · 0.40 · 70.00 Reduktion darauf 50% · -35.00 Mehrwertsteuer · 131.00 · 7.70% · 10.10 Gesamttotal CHF · 393.00

4. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise als begründet, sie ist entsprechend gutzuheissen. Der Entscheid der kantonalen Schätzungskommission vom 18. Juni 2021 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Hälfte an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Die restlichen Kosten trägt der Staat. Entsprechend sind die Kosten der Vorinstanz zu verlegen. Parteientschädigung ist keine auszurichten, zumal der Beschwerdeführer durch keinen Anwalt vertreten war.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:

a) Der Entscheid der kantonalen Schätzungskommission vom 18. Juni 2021 wird aufgehoben.

b) Die Faktura Nr. 10001801 der Gemeinde Nuglar-St.Pantaleon pro 2020 für Wasser und Abwasser wird auf CHF 393.00 herabgesetzt.

2. Der Beschwerdeführer hat CHF 400.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat CHF 200.00 an die Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission zu bezahlen.

4. Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad