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VWBES.2021.277 • VG SO VWBES.2021.277 KI-generiert

Father's Appeal of Ended Management Decision Dismissed

Geschäftsnummer VWBES.2021.277
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A father appealed a local authority's decision upholding the management of a former children's guardian, fundamentally based on the father's ongoing difficulties with visitation rights, despite the appeal lacking a specific formal request as required by law. The court ruled that it could not admit the appeal because the challenged mandate had already ended before the initial decision, meaning the father no longer had a legitimate interest in challenging the prior management, and furthermore, the court explicitly stated it lacked jurisdiction to organize stakeholder meetings.

Legislator-Regeste

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Art. 419 ZGB, § 12 Abs. 1 VRG, Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 EG ZGB, § 68 Abs. 1 VRG, § 146 lit. c EG ZGB; Father's Appeal of Ended Management Decision Dismissed: The court ruled that it could not admit the appeal because the challenged mandate had already ended before the initial decision, meaning the father no longer had a legitimate interest in challenging the prior management, and furthermore, the court explicitly stated it lacked jurisdiction to organize stakeholder meetings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Vormund sachliche Unzuständigkeit Sorgerechtsverfahren kommunale Gebietskörperschaft Rechte des Kindes Mandatsführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. 1 VRG

Used to deny the appeal because the appellant lacked a legitimate interest in challenging the decision.

Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 EG ZGB

Cited in the reasoning as the legal basis for filing an appeal against KESB decisions, relevant to the procedural context.

§ 68 Abs. 1 VRG

Cited in the reasoning regarding the requirement for a motion in the appeal, relevant to the procedural context.

§ 146 lit. c EG ZGB

Cited in the reasoning regarding the possibility of setting a deadline for correcting the appeal, relevant to the procedural context.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom

22. Juli 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

3. C.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Mandatsführung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und C.___ sind die getrennt voneinander lebenden Eltern von D.___ (geb. 2015) und E.___ (geb. 2013). Mit Urteil vom 21. Dezember 2017 errichtete das Richteramt Dorneck-Thierstein eine Beistandschaft für die beiden Kinder. Seit

6. Februar 2018 war B.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, Beiständin der Kinder.

2. Mit Schreiben vom 24. Januar 2021 beanstandete der Kindsvater, A.___, vertreten durch seinen Bruder, [...], die Amtsführung der Beiständin und beantragte:

· B.___ per sofort von allen KES Dossiers zu entbinden und freizustellen,

· eine umfassende Überprüfung aller KES Dossiers von B.___ auf weitere Amtsmissbräuche,

· die Kosten dem Zweckverband Sozialregion Thierstein aufzuerlegen.

3. Nach mehreren Schriftenwechseln zwischen den Parteien wies die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom

15. Juni 2021 die Beschwerde von A.___ gegen die Mandatsführung von B.___ ab. Kosten wurden keine erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Amtsführung durch B.___ sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei diese seit dem

1. Februar 2021 nicht mehr Beiständin von D.___ und E.___.

4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am

15. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beklagte sich im Wesentlichen über die Schwierigkeiten bezüglich des Besuchsrechts zu seinen Kindern. Anträge wurden keine gestellt. Der Beschwerdeführer bat einzig um ein Gespräch mit den Beteiligten.

II.

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 450 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Nach § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde mit einem Antrag zu versehen. Mit der Beschwerde dürfen zudem keine neuen Begehren, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, gestellt werden (Abs. 3). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens zehn Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (vgl. § 146 lit. c EG ZGB).

1.2 Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen nicht, da sie keinen inhaltlichen Antrag enthält. Von einer Frist zur Verbesserung ist jedoch abzusehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Mandatsführung von B.___ bilden.

2.1 Gemäss Art. 419 ZGB kann gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin die Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden. Gemäss Botschaft besteht der Zweck der Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde darin, dass innert kurzer Zeit ein materiell möglichst richtiger Entscheid in einem möglichst einfachen Verfahren zustande kommen soll. Die Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde sei nicht befristet. Sobald allerdings ein Verfahren keinen Sinn mehr mache, weil die Handlung nicht mehr zu korrigieren sei oder die Unterlassung nicht mehr gutgemacht werden könne, bestehe auch keine Möglichkeit mehr, die Frage der Erwachsenenschutzbehörde vorzulegen (vgl. BBl 2006 7059).

2.2 Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass B.___ seit 1. Februar 2021 nicht mehr Beiständin von D.___ und E.___ ist. Entsprechend bestand bereits vor der Vorinstanz kein Interesse mehr an der Klärung der Anträge des Beschwerdeführers. Erst recht besteht auch kein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Anträge vor Verwaltungsgericht (vgl. § 12 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.3 Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen nicht zuständig, um ein Gespräch mit den Beteiligten zu organisieren. Der Beschwerdeführer hat sich dazu direkt an diese zu wenden.

3. Es wird ausnahmsweise darauf verzichtet, Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Müller Kaufmann