Child and Adult Protection Records Appeal Timeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party timely appealed a decision from the Child and Adult Protection Authority denying access to records, but the appeal was postmarked two days after the thirty-day deadline expired, which began the day after the decision was served, leading the court to determine the appeal was late because the party could not prove they deposited the submission in the mailbox before the deadline on the final day. The court denied the request for an extension of time because the minor change in the mail collection time, not proven to have been strictly complied with by the appellant, did not constitute an excusable, objective impossibility or faultless subjective hindrance necessary to overcome the strict standard for reestablishment of a missed deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450b Abs. 1 ZGB, § 9 Abs. 2 VRG, § 10bis VRG, Art. 66 al. 1 LTF; Child and Adult Protection Records Appeal Timeliness: The court denied the request for an extension of time because the minor change in the mail collection time, not proven to have been strictly complied with by the appellant, did not constitute an excusable, objective impossibility or faultless subjective hindrance necessary to overcome the strict standard for reestablishment of a missed deadline.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court relies on this provision to establish the 30-day appeal period against KESB decisions, which was missed.
This provision, defining when a deadline is met (e.g., by handing over to the post office), is cited when determining that the appeal was submitted late based on the postmark.
This provision, governing the resumption of missed deadlines, is cited when analyzing and rejecting the request for reinstatement.
This provision is cited in the final order to impose court costs on the appellant due to the appeal's inadmissibility.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom
21. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___ vertreten durch C.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Akteneinsicht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 30. April 2021 wies die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Einsichtsgesuch von A.___ in die Akten von B.___ ab.
2. Diese Verfügung wurde A.___ am 3. Mai 2021 zugestellt.
3. Dagegen erhob A.___ mit Schreiben, welches auf den 2. Juni 2021 datiert ist, Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Briefumschlag trägt den Poststempel vom 4. Juni 2021.
4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 wurde A.___ aufgefordert, die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde nachzuweisen.
5. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2021 bringt A.___ vor, er habe die Beschwerde am 2. Juni 2021 um 18:10 Uhr in den Briefkasten geworfen. Am 3. Juni 2021 sei ein Feiertag gewesen. Er habe nicht wissen können, dass die Post die Leerungszeiten dieses Briefkastens per 30. Mai 2021 von 19:00 Uhr auf 18:00 Uhr vorverschoben habe. Die Verschiebung der Leerungszeiten belegt er mit einem entsprechenden Schreiben der Post.
II.
1.1 Gemäss Art. 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) beträgt die Beschwerdefrist gegen Entscheide der KESB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids.
1.2 Nach § 9 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beginnen Fristen, die nach Tagen oder Zeiteinheiten bestimmt sind, an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben wird (vgl. § 9 Abs. 2 VRG).
1.3 Der Entscheid wurde A.___ unbestritten am 3. Mai 2021 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am Folgetag zu laufen begonnen hat und am 2. Juni 2021 endete.
1.4 Der Beschwerdeführer führt zwar aus, die Sendung noch am 2. Juni 2021 und damit rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen zu haben, kann dies jedoch nicht belegen. Massgebend ist somit der Poststempel vom 4. Juni 2021, womit die Beschwerde verspätet erfolgt ist.
2.1 Gemäss § 10bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller (oder sein Vertreter) unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2, 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2).
2.3 Es mag zwar ärgerlich sein, dass die Post die Leerungszeit des fraglichen Briefkastens nur drei Tage zuvor um eine Stunde vorverlegt hat. Nachdem aber der Beschwerdeführer ganze 30 Tage Zeit hatte, um zu handeln, und er auch nicht nachweisen kann, seine Sendung tatsächlich am 2. Juni 2021 zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr eingeworfen zu haben, lässt sich die Verspätung nicht entschuldigen und die verpasste Frist nicht wiederherstellen.
3. Auf die Beschwerde ist deshalb wegen Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann